Reha-Sport zeitlich unbegrenzt verordnungsfähig

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Presse
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Reha-Sport zeitlich unbegrenzt verordnungsfähig

Beitrag von Presse » 12.11.2010, 08:19

Ärzte können Reha-Sport zeitlich unbegrenzt verordnen

Reha-Sport in Gruppen können Ärzte behinderten Patienten ohne zeitliche Begrenzung verordnen. Das hat kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Das sportliche Gruppenereignis wirke besonders rehabilitativ. ..... Az.: B 1 KR 8/10 R ....
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=628 ... echt&n=708

Siehe auch unter
http://www.gesetzesportal.de/jportal/po ... s.Maximize

Der 1. Senat des BSG berichtet über seine Sitzung vom 02.11.2010.
1. B 1 KR 8/10 R
SG Regensburg - S 2 KR 258/07
Bayerisches LSG - L 4 KR 156/08

Die nach einem von den Beteiligten geschlossenen Teilvergleich nur noch auf Sachleistungsgewährung für die Zeit nach Verkündung des Urteils des Landessozialgerichts gerichtete Revision des Klägers ist erfolgreich gewesen.

Er hat gegen die beklagte Krankenkasse Anspruch auf Gewährung von ärztlich verordnetem Reha-Sport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung. Der Anspruch auf diese ergänzende Leistung zur medizinischen Reha folgt aus § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB V i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX. Ähnlich wie der Senat bereits in Bezug auf die parallele Situation beim "Funktionstraining" entschieden hat (BSG, Urt. v. 17.06.2008 - B 1 KR 31/07 R - SozR 4-2500 § 43 Nr 1), ist die dazu geschlossene Rahmenvereinbarung nicht geeignet, einen höchstzulässigen Leistungsumfang zu begründen. Eine Einschränkung der Leistungsdauer kann sich allein daraus ergeben, dass die Leistungen im Einzelfall geeignet, notwendig und wirtschaftlich sein müssen (vgl. § 12 Abs. 1 SGB V). Diesen Anforderungen ist hier genügt. Der Reha-Sport ergänzt das dem Kläger gewährte Heilmittel "Krankengymnastik", auch ist der Sport nach den Feststellungen des Landessozialgerichts medizinisch notwendig. Soweit das Landessozialgericht allerdings angenommen hat, der Reha-Sport sei – wie das Funktionstraining – als bloße "Hilfe zur Selbsthilfe" stets nicht auf Dauer angelegt, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Gesetz gewährt Reha-Sport ausdrücklich "in Gruppen" und misst so der Betätigung behinderter Menschen gerade in einer Sportgruppe besonderen Stellenwert bei. Das schließt es vor dem Hintergrund der Rechte behinderter Menschen aus § 2a SGB V, § 10 SGB I, § 1 SGB IX sowie ihres Wunsch- und Wahlrechts aus § 33 SGB I aus, den Kläger mit seinen Kenntnissen als Übungsleiter auf von ihm "allein" vorzunehmende sportliche Aktivitäten zu verweisen. Das Gemeinschaftserlebnis, mit anderen vergleichbar Betroffenen Sportliches leisten zu können, wirkt – zumal für Menschen, die wie der Kläger in jungen Jahren auf einen Rollstuhl angewiesen sind – in besonderer Weise rehabilitativ.

Rauel Kombüchen
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Reha-Sport zeitlich unbegrenzt verordnungsfähig

Beitrag von Rauel Kombüchen » 12.11.2010, 10:27

Presse hat geschrieben:Ärzte können Reha-Sport zeitlich unbegrenzt verordnen ....
Es bleibt jetzt abzuwarten, wie die Ärzte in der Praxis mit den neuen Möglichkeiten umgehen werden. Wahrscheinlich werden die Patienten weiterhin um Rehabilitationsmaßnahmen ringen müssen.

Rauel
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