BVerwG ( 8 C 24.09 )
Heimvertrag endet stets mit Tod des Pflegeleistungsempfängers
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten, stets mit dem Sterbetag des Bewohners enden. Vereinbarungen, die eine Fortgeltung des Vertrages darüber hinaus vorsehen und zur Fortzahlung des Heimentgelts bezüglich der Unterkunft und der gesondert berechenbaren Investitionskosten verpflichten, dürfen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung nicht geschlossen werden und sind unwirksam. Die Klage mehrerer Heimträger gegen entsprechende heimaufsichtsrechtliche Anordnungen ist damit auch in letzter Instanz erfolglos geblieben.
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Heimvertrag endet stets mit Tod des Bewohners
Moderator: WernerSchell