Heimverträge enden mit dem Sterbetag des Bewohners
Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten, stets mit dem Sterbetag des Bewohners enden (BVerwG 8 C 24.09). Vereinbarungen, die eine Fortgeltung des Vertrages darüber hinaus vorsehen und zur Fortzahlung des Heimentgelts bezüglich der Unterkunft und der gesondert berechenbaren Investitionskosten verpflichten, dürfen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung nicht geschlossen werden und sind unwirksam. Die Klage mehrerer Heimträger gegen entsprechende heimaufsichtsrechtliche Anordnungen ist damit auch in letzter Instanz erfolglos geblieben.
Quelle: Pressemitteilung vom 03.06.2010
Vincentz Network, Hannover, http://www.vincentz.net
Siehe auch:
BVerwG: Heimvertrag endet stets mit Tod des Pflegeleistungsempfängers
zu BVerwG, Urteil vom 02.06.2010 - 8 C 24.09.
Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten, enden stets mit dem Sterbetag des Bewohners. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2010. Vereinbarungen, die eine Fortgeltung des Vertrages darüber hinaus vorsehen und zur Fortzahlung des Heimentgelts bezüglich der Unterkunft und der gesondert berechenbaren Investitionskosten verpflichten, dürfen deshalb mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung nicht geschlossen werden und sind unwirksam. Die Klage mehrerer Heimträger gegen entsprechende heimaufsichtsrechtliche Anordnungen blieb damit auch in letzter Instanz erfolglos (Az.: 8 C 24.09).
.... (weiter unter)
http://beck-aktuell.beck.de/news/bverwg ... mpfaengers
Heimverträge enden mit dem Sterbetag des Bewohners
Moderator: WernerSchell
-
WernerSchell
- Administrator
- Beiträge: 25253
- Registriert: 18.05.2003, 23:13
Heimentgelt - über den Sterbetag hinaus ?
In Heimverträgen mit Leistungsempfängern der sozialen Pflegeversicherung ist eine Klausel, die eine Fortgeltung des Heimvertrages und eine Pflicht zur Fortzahlung von Bestandteilen des Heimentgeltes über den Sterbetag des Bewohners hinaus vorsieht, unzulässig und unwirksam.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2010 - BVerwG 8 C 24.09 – hier (PDF)
http://www.wernerschell.de/Medizin-Info ... ertrag.pdf
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2010 - BVerwG 8 C 24.09 – hier (PDF)
http://www.wernerschell.de/Medizin-Info ... ertrag.pdf
