Beschäftigungsverordnung - BeschV - § 21 Haushaltshilfen

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Beschäftigungsverordnung - BeschV - § 21 Haushaltshilfen

Beitrag von WernerSchell » 24.01.2010, 17:28

Text
Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
unter
http://www.gesetze-im-internet.de/besch ... 10004.html

Auszug § 21 Haushaltshilfen
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung bis zu drei Jahren für hauswirtschaftliche Arbeiten und notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind. Innerhalb des Zulassungszeitraumes von drei Jahren kann die Zustimmung zum Wechsel des Arbeitgebers erteilt werden. Für eine erneute Beschäftigung nach der Ausreise darf die Zustimmung nach Satz 1 nur erteilt werden, wenn sich die betreffende Person nach der Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie sie zuvor im Inland beschäftigt war.

Quelle: viewtopic.php?t=13426
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Osteuropäische Haushaltshilfen

Beitrag von Presse » 27.01.2010, 20:50

Osteuropäische Haushaltshilfen: LfK kritisiert Bundesrat wegen Änderung der Beschäftigungsverordnung

Mit Wirkung zum 1. Januar 2010 hat der Deutsche Bundesrat die Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung, die so genannte Beschäftigungsverordnung (BeschV), geändert. Damit dürfen diejenigen osteuropäischen Hilfen, die über die Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden, neben den hauswirtschaftlichen Leistungen in privaten Haushalten auch "notwendige pflegerische Alltagshilfen" durchführen.

Auf Erweiterung des möglichen Leistungsumfangs reagiert der Landesverband freie ambulante Krankenpflege NRW e.V. (LfK) mit harscher Kritik. "Es kann nicht sein, dass in einem qualitätsfreien Raum Billigpflege gefördert wird und gleichzeitig zugelassene Pflegedienste hohe Standards erfüllen müssen, deren Einhaltung geprüft, benotet und transparent gemacht wird. Das ist zur Unzeit das völlig falsche Signal", so Christoph Treiß, LfK-Geschäftsführer.

Nach der neuen Regelung können osteuropäische Haushaltshilfen für eine versicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung in privaten Haushalten mit Pflegebedürftigen (Pflegestufe muss vorliegen) für die Dauer von drei Jahren eine EU-Arbeitserlaubnis erhalten. Anders als bei den entsandten Pflegekräften ist der Pflegebedürftige bei der Beschäftigung osteuropäischer Hauhalthilfen selbst Arbeitgeber. Die Vermittlung dieser Kräfte erfolgt ausschließlich über die Bundesanstalt für Arbeit, wobei für die Vermittlung selbst die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) zuständig ist.
Nachdem sich bisher die Tätigkeit dieser Kräfte ausschließlich auf hauswirtschaftliche Leistungen beziehen durfte und erlaubt war, können nunmehr durch die Änderung der BeschV auch "notwendige pflegerische Alltagshilfen" erbracht werden. Hierzu gehören nach den Ausführungen des Bundesratsbeschlusses einfache Hilfestellungen bei der Körperpflege, der Ernährung, der Ausscheidung und der Mobilität.

An dem umständlichen Verfahren zur Vermittlung der Hilfen hat sich nichts geändert. Auf Nachfrage des LfK bei der ZAV gilt nach wie vor: Der Pflegebedürftige muss einen zweisprachigen Vordruck ausfüllen und unter anderem nachweisen, dass er die Hilfskraft in Vollzeit (38,5 Stunden / Woche), zu den tariflichen oder ortsüblichen Bedingungen, mit einer angemessenen Unterkunft und freier Verpflegung einstellt. Darüber hinaus muss der Pflegebedürftigen die Hilfskraft bei der Unfallversicherung und den weiteren Sozialversicherungsträgern versichern. Wegen der Vorgaben zum Beschäftigungsverhältnis dieser Hilfskräfte, zum Beispiel zur maximalen Arbeitszeit, zum Urlaubsanspruch, zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie zu den zusätzlichen Zahlungen an die Sozialversicherung, ist diese Alternative auch weiterhin für Pflegegeld-Bezieher kaum attraktiv.

Der Landesverband freie ambulante Krankenpflege NRW e.V. ist mit über 570 Mitgliedsunternehmen der größte Zusammenschluss von privaten ambulanten Pflegediensten in Nordrhein-Westfalen.

Quelle: Pressemitteilungn vom 26.01.2010
http://www.lfknrw.de/index.php?pageID=1008&id=104

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