Freier Dienstleistungsverkehr: EU- Kommission ergreift Maßnahmen gegen Deutschland (Pflegeversicherung) und Zypern (Dienstleistungen im Bildungswesen)
Die Europäische Kommission hat Maßnahmen ergriffen, um bestimmten Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs in Deutschland und Zypern ein Ende zu setzen. Die Kommission wird Deutschland eine sogenannte mit Gründen versehene Stellungnahme wegen der deutschen Bestimmungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung senden. An Zypern richtet sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen der zyprischen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Bildungseinrichtungen im Hochschulbereich. Eine mit Gründen versehene Stellungnahme stellt die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag dar. Erhält die Kommission binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort, kann sie den Europäischen Gerichtshof anrufen.
Deutschland – Gesetzliche Pflegeversicherung
Die Europäische Kommission hat beschlossen, wegen der Bestimmungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten. Eine pflegebedürftige Person kann Pflegeleistungen in Deutschland erhalten, die vom Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung bezahlt werden, bekommt diese Leistungen aber nicht in gleicher Höhe erstattet, wenn sie sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhält. Nach Ansicht der Kommission stellt dies eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Ihrer Auffassung nach ist die fragliche Bestimmung weder notwendig, um eine ernste Gefährdung der finanziellen Ausgewogenheit des Sozialversicherungssystems zu verhindern, noch um die Qualität der Pflege zu gewährleisten.
Zypern – Erbringung von Dienstleistungen im Bildungswesen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, wegen gewisser Bestimmungen des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb von Bildungseinrichtungen im Hochschulbereich eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Zypern zu richten.
Nach diesem Gesetz ist es privaten Bildungseinrichtungen des Hochschulbereichs in Zypern untersagt, ausländischen Bildungseinrichtungen in irgendeiner Weise die Möglichkeit zur Erteilung eigener Hochschulabschlüsse in der Republik Zypern einzuräumen. Dieses Verbot macht die Erbringung von Dienstleistungen unmöglich, die die Erteilung ausländischer Bildungsabschlüsse durch Bildungseinrichtungen in Zypern umfassen (wie Dienstleistungen nach Validierungs-, Franchise- oder ähnlichen Vereinbarungen) und deren Empfänger private Bildungseinrichtungen des Hochschulbereichs in Zypern sind.
Nach Ansicht der Kommission stellt dies eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit dar.
Außerdem kann aufgrund des fraglichen Gesetzes ein Unternehmen, das eine Person als Anteilseigner oder Mitglied des Verwaltungsrats hat, die weder die zyprische Staatsangehörigkeit noch die eines EU-Mitgliedstaats besitzt, keine private Bildungseinrichtung im Hochschulbereich in Zypern errichten. Da dieses Verbot die Anerkennung von Unternehmen ausschließt, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats ordnungsgemäß gegründet wurden, hält die Kommission dies für eine ungerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit.
Weitere Informationen
Freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit:
http://ec.europa.eu/internal_market/ser ... les_de.htm
Aktuelle Informationen über anhängige Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten unter:
http://ec.europa.eu/community_law/index_de.htm
Quelle: Pressemitteilung vom 20.11.2009
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAct ... anguage=en
Freier Dienstleistungsverkehr bei Pflegebedürftigkeit
Moderator: WernerSchell