Hüftprotektoren sind nicht Hilfsmittel im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 22.04.2009 eine grundsätzliche Entscheidung zu „Hüftprotektoren“ getroffen. Aus dieser Entscheidung ergibt sich in Kürze folgende Beurteilung:
Die streitgegenständlichen Hüftprotektoren können nicht in das Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eingetragen werden, weil sie weder der Sicherung des Erfolges einer Krankenbehandlung dienen noch einer drohenden Behinderung vorbeugen; es handelt sich vielmehr um eine reine Sturzfolgenprophylaxe, die in die Eigenverantwortung des einzelnen Versicherten fällt.
Es liegt jedoch die Annahme nahe, dass eine Eintragung in das Hilfsmittelverzeichnis der Pflegeversicherung in Betracht kommt, falls die Hüftprotektoren der Erleichterung der Pflege dienen und / oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. Obwohl das Pflegehilfsmittelverzeichnis als Anlage zum Hilfsmittelverzeichnis der GKV konzipiert ist (§ 78 Abs. 2 Satz 2 SGB XI), fehlen hierzu entsprechende Feststellungen der Vorinstanz (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Az.: L 16 (5, 2) KR 70/00).
Gleichwohl übernehmen einzelne Krankenkassen dennoch die Kosten für Hüftprotektoren in Höhe von ca. 80 Euro auf freiwilliger Basis, weil damit Sturzfolgekosten in beträchtlicher Höhe vermieden werden können.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.04.2009 - B 3 KR 11/07 R –
Werner Schell
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Hüftprotektoren sind nicht Hilfsmittel im Sinne der GKV
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