Stationäre Behandlung nicht immer erstattungspflicht
Verfasst: 21.08.2009, 17:55
Stationäre Behandlungen auf Rezept nicht automatisch erstattungspflichtig
Stationäre Behandlungen müssen von der Krankenkasse nicht ohne Weiteres bezahlt werden, selbst wenn ein ärztliches Rezept vorliegt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem heute bekannt gewordenen Beschluss vom 9. Juli ( Az.: 10 U 959/08 ) entschieden. Danach kann die Kasse das Ausreichen einer ambulanten Behandlung geltend machen und eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen, meldet die Deutsche Presse-Agentur.
Hintergrund ist die Klage eines Patienten, der sich mit starken Schmerzen in stationäre Behandlung begeben hatte. Seine private Krankenversicherung hatte die Kostenübernahme verweigert, obwohl der Arzt die Notwendigkeit des Klinikaufenthalts attestiert hatte. Laut der Kasse wäre eine ambulante Schmerztherapie ausreichend gewesen. Die anschließende Zahlungsklage des Versicherten hatte das Landgericht Koblenz ebenso zurückgewiesen, wie das OLG nun auch die Berufung. In der Begründung hieß es, das ärztliche Attest sei nicht bindend, sondern könne in einem gerichtlichen Verfahren durch ein Sachverständigen-Gutachten überprüft werden.
Quelle: Mitteilung vom 21.08.2009
Bibliomed - Medizinische Verlagsgesellschaft mbH
Stadtwaldpark 10
D-34212 Melsungen
Website: http://www.bibliomed.de
E-Mail: info@bibliomed.de
Stationäre Behandlungen müssen von der Krankenkasse nicht ohne Weiteres bezahlt werden, selbst wenn ein ärztliches Rezept vorliegt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem heute bekannt gewordenen Beschluss vom 9. Juli ( Az.: 10 U 959/08 ) entschieden. Danach kann die Kasse das Ausreichen einer ambulanten Behandlung geltend machen und eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen, meldet die Deutsche Presse-Agentur.
Hintergrund ist die Klage eines Patienten, der sich mit starken Schmerzen in stationäre Behandlung begeben hatte. Seine private Krankenversicherung hatte die Kostenübernahme verweigert, obwohl der Arzt die Notwendigkeit des Klinikaufenthalts attestiert hatte. Laut der Kasse wäre eine ambulante Schmerztherapie ausreichend gewesen. Die anschließende Zahlungsklage des Versicherten hatte das Landgericht Koblenz ebenso zurückgewiesen, wie das OLG nun auch die Berufung. In der Begründung hieß es, das ärztliche Attest sei nicht bindend, sondern könne in einem gerichtlichen Verfahren durch ein Sachverständigen-Gutachten überprüft werden.
Quelle: Mitteilung vom 21.08.2009
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