MTA-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTA-AprV)

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MTA-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTA-AprV)

Beitrag von Presse » 11.06.2009, 11:52

P R E S S E M I T T E I L U N G

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische
Assistenten in der Medizin ist nach wie vor gültig


Verwaltungsgericht Göttingen stellt MTA-AprV aber auf den Prüfstand - Juristische
Auseinandersetzung bietet die Chance zur Anpassung des Gesetzes
Die MTA-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTA-AprV) ist nach wie vor
gültig. Darauf verweist jetzt der Deutsche Verband Technischer Assistentinnen
und Assistenten in der Medizin e.V. (dvta) angesichts der Prüfungszeit, die in
den MTA-Schulen im Juni startet und bis September andauert. Hintergrund der
Nachricht: Anfang des Jahres hatte das Verwaltungsgericht Göttingen die
MTA-AprV für ungültig und rechtswidrig erklärt.
Dem Urteil vorausgegangen war ein juristischer Streit zwischen einer Schülerin und
ihrer MTA-Schule in Niedersachsen. Die Schülerin hatte die Staatliche
Abschlussprüfung zwei Mal abgelegt, sie jeweils nicht bestanden und schließlich
gegen die Schule geklagt, woraufhin das Verwaltungsgericht Göttingen die MTAAprV
grundsätzlich bemängelte. Nach Meinung der Juristen wird einzelnen
Prüfungsteilen eine unverhältnismäßig große Bedeutung zugeschrieben. Damit
verstoße die Verordnung insgesamt gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit. Gegen
dieses Urteil hatte die betroffene MTA-Schule Berufung eingelegt, so dass der
Richterspruch noch nicht rechtkräftig ist.
Prüfung sorgfältig dokumentieren
„Die Schulen können ihre Prüfungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
wie gewohnt abnehmen“, sagt Stefanie Stumpe, Fachbereichsleiterin am
Ausbildungszentrum für Gesundheitsfachberufe am Universitätsklinikum Halle
(Saale) und beim dvta als Ressortleiterin Ausbildung Radiologie/Funktionsdiagnostik
engagiert. Sie beruhigt ihre Kolleginnen und Kollegen und empfiehlt ihnen zugleich,
Pressetext_MTA-Prüfungsverordnung
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die Ergebnisse der Abschlussprüfungen und vor allem deren Benotung „transparent“
und „nachvollziehbar“ zu dokumentieren. Dass die MTA-AprV grundsätzlich einer
Revision bedarf, steht für Stefanie Stumpe außer Frage: Sie spricht sich dafür aus,
dass künftig nicht die ganze schriftliche Prüfung, sondern nur jener Prüfungsteil
wiederholt werden muss, der mit „mangelhaft“ und/oder „ungenügend“ benotet
wurden. Ihre Kollegin Belinda Titz, Ressortleiterin Ausbildung Laboratoriums-
/Veterinärmedizin, verweist darauf, dass eine dvta-Arbeitsgruppe schon vor Jahren
auf „diesen Tag X“ hingearbeitet habe: So liege bereits ein Curriculum vor, in dem die
Ausbildungsinhalte präziser gefasst sind. Die beiden Ressortleiterinnen des dvta
fordern zudem, die Noten- und Punkteskalen verbindlich festzulegen und nicht im
Ermessen der Schulen zu belassen.
MTA-Wissen ist stärker zu gewichten
Zentraler Kritikpunkt des Urteils ist, dass die einzelnen Teile der Prüfung
unverhältnismäßig gewichtet sind. Konkret geht es um die schriftliche Aufsichtsarbeit
der Fächergruppe 1, die nur zu 11,11 Prozent in die Gesamtnote einfließe. Das
Gericht zweifelt, dass allein ein schlechtes Abschneiden in der Fächergruppe 1 eine
zuverlässige Grundlage für die Beurteilung biete, dass das gesamte Ausbildungsziel
nicht erreicht sei. Hier hält Stefanie Stumpe dagegen: Die Aufsichtsarbeiten in den
Fächergruppen 1 und 2 als Folge des Urteils gleich zu gewichten, sei keine Lösung.
„In der Fächergruppe 2 wird das fachspezifische Wissen der MTA abgefragt. Dies
muss sich in der Gesamtnote stärker niederschlagen“, sagt sie.
Weitere Tätigkeitsfelder aufnehmen
Elske Müller-Rawlins, Vorstandsreferentin des dvta, und Dr. Uwe-Jens Friedrich,
Syndikus des Berufsverbandes, sehen in der juristischen Auseinandersetzung auch
die Chance, die MTA-AprV genauer den aktuellen Anforderungen am Arbeitsplatz
anzupassen. Beispielsweise werden Tätigkeiten wie „Blutentnahme“ oder
„Kontrastmittelinjektion“ im Fächerkanon nicht abgebildet, sind aber in der beruflichen
Praxis längst Alltag. Der dvta ist darauf vorbereitet, mit dem Bundesministerium für
Gesundheit als Verordnungsgeber an einer Neufassung der MTA-AprV zu arbeiten.
Weitere Infos zum Gerichtsurteil unter:
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Index.asp (Aktenzeichen 1 A 306/ 07)
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Quelle: Pressemitteilung vom 8.6.2009

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