Duales Gesundheitssystem vom BVerfG bestätigt
Verfasst: 10.06.2009, 16:03
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 59/2009 vom 10. Juni 2009
Urteil vom 10.Juni 2009
– 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08 –
Verfassungsbeschwerden in Sachen Private Krankenversicherung erfolglos--------------------------------------------------------------------------------
Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 10. Juni 2009 über
mehrere Verfassungsbeschwerden entschieden, die sich gegen Vorschriften
des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen
Krankenversicherung vom 26. März 2007 (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz)
und gegen Normen des Gesetzes zur Reform des Vertragsversicherungsrechts
vom 23. November 2007 richteten.
Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz hält das zweigliedrige
Krankenversicherungssystem von gesetzlicher und privater
Krankenversicherung aufrecht, hat aber zum 1. Januar 2009 erhebliche
Neuerungen eingeführt. Es begründet eine Versicherungspflicht für alle
Einwohner Deutschlands in der gesetzlichen oder der privaten
Krankenversicherung. Neben verschiedenen Neuregelungen, welche den
Wettbewerb durch eine größere Vertragsfreiheit der Krankenkassen stärken
sollen, zielt das Gesetz auf eine Verbesserung der Wahlrechte und
Wechselmöglichkeiten in der privaten Krankenversicherung durch
Einführung einer teilweisen Übertragbarkeit von Alterungsrückstellungen
sowie die Einführung eines Basistarifs. Gesetzliche und private
Krankenversicherung sollen als jeweils eigene Säule für die ihnen
zugewiesenen Personenkreise einen dauerhaften und ausreichenden
Versicherungsschutz gegen das Risiko der Krankheit auch in sozialen
Bedarfssituationen sicherstellen.
Die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden von fünf
Krankenversicherungsunternehmen und drei privat krankenversicherten
Beschwerdeführern hat das Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen. Die
überprüften Vorschriften verletzen die Beschwerdeführer nicht in
Grundrechten, insbesondere nicht in ihrer Berufs- und
Vereinigungsfreiheit. Die dem Gesetz zugrunde liegenden Prognosen sind
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; den Gesetzgeber trifft jedoch
eine Beobachtungspflicht.
.... (weiter lesen unter)
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 9-059.html
Pressemitteilung Nr. 59/2009 vom 10. Juni 2009
Urteil vom 10.Juni 2009
– 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08 –
Verfassungsbeschwerden in Sachen Private Krankenversicherung erfolglos--------------------------------------------------------------------------------
Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 10. Juni 2009 über
mehrere Verfassungsbeschwerden entschieden, die sich gegen Vorschriften
des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen
Krankenversicherung vom 26. März 2007 (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz)
und gegen Normen des Gesetzes zur Reform des Vertragsversicherungsrechts
vom 23. November 2007 richteten.
Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz hält das zweigliedrige
Krankenversicherungssystem von gesetzlicher und privater
Krankenversicherung aufrecht, hat aber zum 1. Januar 2009 erhebliche
Neuerungen eingeführt. Es begründet eine Versicherungspflicht für alle
Einwohner Deutschlands in der gesetzlichen oder der privaten
Krankenversicherung. Neben verschiedenen Neuregelungen, welche den
Wettbewerb durch eine größere Vertragsfreiheit der Krankenkassen stärken
sollen, zielt das Gesetz auf eine Verbesserung der Wahlrechte und
Wechselmöglichkeiten in der privaten Krankenversicherung durch
Einführung einer teilweisen Übertragbarkeit von Alterungsrückstellungen
sowie die Einführung eines Basistarifs. Gesetzliche und private
Krankenversicherung sollen als jeweils eigene Säule für die ihnen
zugewiesenen Personenkreise einen dauerhaften und ausreichenden
Versicherungsschutz gegen das Risiko der Krankheit auch in sozialen
Bedarfssituationen sicherstellen.
Die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden von fünf
Krankenversicherungsunternehmen und drei privat krankenversicherten
Beschwerdeführern hat das Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen. Die
überprüften Vorschriften verletzen die Beschwerdeführer nicht in
Grundrechten, insbesondere nicht in ihrer Berufs- und
Vereinigungsfreiheit. Die dem Gesetz zugrunde liegenden Prognosen sind
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; den Gesetzgeber trifft jedoch
eine Beobachtungspflicht.
.... (weiter lesen unter)
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 9-059.html