Heimrecht in Hamburg

Gesundheitswesen, Krankenhaus- und Heimwesen, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Arzneimittel- und Lebensmittelwesen, Infektionsschutzrecht, Sozialrecht (z.B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung) einschl. Sozialhilfe und private Versorgung

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Heimrecht in Hamburg

Beitrag von Service » 28.04.2009, 17:12

Hamburg:
Neues Heimgesetz soll noch in diesem Jahr in Kraft treten


Hamburg. Sozialsenator Dietrich Wersich (CDU) stellte heute in der Hansestadt einen Entwurf für ein neues Heimgesetz für Hamburg vor, das mehr Transparenz, mehr Qualität und einen höheren Verbraucherschutz garantiere. Unter anderem müssen Einrichtungen künftig in "verständlicher Form" über Art, Umfang, Preis und Grenzen ihrer Angebote informieren. Darüber hinaus werde die Heimaufsicht ihre Prüfungsergebnisse veröffentlichen. Das Gesetz soll noch in diesem Jahr in Kraft treten. Es löst dann das alte Bundesrecht ab. Die SPD kritisierte den Entwurf als kaum wirkungsvoll.
Wersich sagte, das neue Gesetz beziehe sich nicht mehr nur auf Heime, sondern auch auf alle anderen Formen wie Wohngemeinschaften. Die Fachkraftquote werde in dem Gesetz auf 50 Prozent festgeschrieben, sagte Wersich. Das neue Gesetz solle aber auch weniger Bürokratie bringen. "Wir erhoffen uns durch das Gesetz auch eine Förderung von Innovationen, indem wir durchaus abgestufte Maßstäbe bei den Arbeitsdokumentationen und Überwachungsanforderungen stellen."

Mehr zum Thema in den Print-Ausgaben von CAREkonkret

Quelle: Mitteilung vom 28.04.2009
Vincentz Network, Hannover, http://www.vincentz.net/

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Neues Heimgesetz für Hamburg

Beitrag von Presse » 02.09.2009, 17:48

Neues Heimgesetz für Hamburg: Mehr Verbraucherschutz, Transparenz und Qualität in Pflege und Betreuung
Senat beschließt Gesetzentwurf nach Beratung mit Trägern und Verbänden


Der Senat hat heute den von der Sozialbehörde vorgelegten Gesetzentwurf für ein landeseigenes Heimgesetz beschlossen. „Mit einem landeseigenen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz will Hamburg die Qualität, die Transparenz und den Verbraucherschutz in Pflege- und Betreuungseinrichtungen auf eine neue Grundlage stellen“, sagt Sozialsenator Dietrich Wersich.

Der Gesetzentwurf enthält Mindestanforderungen unter anderem für Servicewohnanlagen („Betreutes Wohnen“), Wohngemeinschaften z.B. für Menschen mit Demenz, Pflegeheime und Behinderteneinrichtungen sowie für Hospize, Einrichtungen der Kurzzeitpflege und ambulante Dienste. Zwei Monate lang war der Referentenentwurf des Gesetzes zuvor mit Trägern, Verbänden und Bezirken sowie im Rahmen einer öffentlichen Bürgerveranstaltung beraten worden. Dabei wurden auch einige zentrale Änderungsvorschläge im Gesetzentwurf berücksichtigt. „Ich danke allen, die den Gesetzentwurf konstruktiv mit uns beraten und weiterentwickelt haben“, sagt Senator Dietrich Wersich. „Mit dem Gesetzentwurf stellen wir den Menschen und seine Bedürfnisse in den Mittelpunkt von Pflege und Betreuung.“

Zentrale Inhalte des vom Senat beschlossenen Gesetzentwurfes sind:

Mehr Transparenz und Stärkung der Verbraucherrechte durch einen neuen Rechtsanspruch für pflegebedürftige und behinderte Menschen sowie ihre Angehörigen auf unabhängige Beratung sowie durch eine neue Verpflichtung der Leistungserbringer, vor Vertragsabschluss in verständlicher Form über Art, Umfang, Preise und Grenzen ihres Angebotes zu informieren. Außerdem haben Leistungserbringer die Nutzer regelmäßig zu ihrer Zufriedenheit zu befragen und die Ergebnisse zu veröffentlichen. Auch die Heimaufsicht wird ihre Prüfergebnisse veröffentlichen.
Qualitätssicherung und Stärkung der Eigenverantwortlichkeit von Menschen, die ihre Interessen selbst vertreten können, durch eine Fachkraftquote von 50 Prozent sowie regelhafte, jährliche Kontrollen in Heimen und anlassbezogene sowie stichprobenartige Prüfungen in Wohngemeinschaften und Servicewohnanlagen.
Bürokratieabbau durch eine klare Aufgabenverteilung der zuständigen Behörde, des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen und des Sozialhilfeträgers bei Qualitätsprüfungen. Dadurch werden insbesondere die Leistungserbringer entlastet: Sie können sich mehr auf den Menschen und seine Bedürfnisse konzentrieren.
Qualitätsförderung durch Verpflichtung der Anbieter, ein Qualitäts- und Beschwerdemanagement einzurichten. Zudem soll gute Qualität nach außen sichtbar gemacht werden: Es wird veröffentlicht, wenn Leistungsanbieter eine Regelüberprüfung positiv bestanden haben.
Die Inhalte und Ziele des Gesetzentwurfes haben bei dem öffentlichen Beratungsprozess im Wesentlichen Zustimmung erfahren. Auf Anregung der Senioren- und Behindertenorganisationen, der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, der Hamburgischen Pflegegesellschaft, der Trägerverbände sowie der Wohnungswirtschaft gehen u.a. folgende Änderungen im Gesetzentwurf zurück, ohne dass dadurch die zentralen Inhalte des Gesetzes berührt werden:

Beschwerden dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Beschwerdeführers von anerkannten Beratungsstellen an die Aufsichtsbehörde weitergegeben werden.
Die Gründer von Wohngemeinschaften sollen ihr Vorhaben rechtzeitig der zuständigen Behörde melden, damit sie im Vorfeld intensiv beraten werden können. Den Vermieter trifft keine Anzeigepflicht mehr, da von dieser Pflicht Erschwernisse beim Anmieten von Wohnraum für Wohngemeinschaften erwartet wurden.
Bestimmte Anforderungen des Gesetzes sollen nicht für kleine ambulante Dienste mit weniger als fünf Beschäftigten gelten.
Zudem fallen Servicewohnanlagen, die allgemeine Betreuungsleistungen unentgeltlich oder gegen eine geringe Aufwandsentschädigung vorhalten, nicht unter das Gesetz.
Nicht gefolgt werden konnte dem umstrittenen Vorschlag, das Servicewohnen insgesamt aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes zu streichen. Hintergrund: Im bisherigen Bundesgesetz wird das Servicewohnen nicht berücksichtigt, der Anwendungsbereich beschränkt sich im Wesentlichen auf Heime. Nach der Föderalismusreform nutzt Hamburg die Chance der Neuregelung, um künftig auch die Interessen älterer, behinderter und betreuungsbedürftiger Menschen in Einrichtungen des Servicewohnens, bei ambulanter Pflege und Betreuung im eigenen Wohnraum und in Wohngemeinschaften zu berücksichtigen. Senator Wersich: „Im Bereich des sogenannten Betreuten Wohnens benötigen wir mehr Transparenz und bei massiven Problemen auch Eingriffsmöglichkeiten. Die im Gesetz vorgesehenen Mindestanforderungen wie eine regelmäßig vor Ort erreichbare Betreuungsperson oder die technische Voraussetzung für einen Hausnotruf tragen den Wünschen der Bewohner Rechnung und sind in der Regel problemlos umzusetzen.“

Unter http://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/ ... esetz.html werden Hintergrundinformationen zum Gesetz sowie zur Situation pflegebedürftiger und behinderter Menschen in Hamburg gegeben.

Quelle: Pressemitteilung vom 25.8.2009
Pressestelle der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz
Jasmin Eisenhut
Pressesprecherin Soziales und Familie
Hamburger Straße 47
22083 Hamburg

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Hamburg - Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (WBG)

Beitrag von Presse » 15.12.2009, 17:40

Ein Meilenstein für mehr Selbstbestimmung, Transparenz und Qualität in der Pflege
Heute beschließt die Bürgerschaft über das neue Gesetz für pflegerische Betreuung


Wenn die Bürgerschaft heute das von der Sozialbehörde erarbeitete neue Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (WBG) verabschiedet, hat Hamburg eines der modernsten Gesetze Deutschlands, dessen Herzstück die Rechte und Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger sind.

Sozialsenator Dietrich Wersich: „Für mich war Ausgangspunkt des Gesetzes, den Menschen in den Mittelpunkt von Pflege und Betreuung zu stellen. Das neue Gesetz tut genau das: Es ist ein Meilenstein für mehr Selbstbestimmung, mehr Transparenz und mehr Qualität in der Pflege.“

Mit dem neuen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz nutzt Hamburg die Möglichkeit infolge der Föderalismusreform, das bisher bundesweit geltende Heimgesetz auf Länderebene zu reformieren und zeitgemäßer zu gestalten. Während sich der Anwendungsbereich des Bundesgesetzes im Wesentlichen auf Heime beschränkt, orientiert sich das Hamburger Gesetz an den veränderten Bedürfnissen älterer, behinderter und betreuungsbedürftiger Menschen und einer wachsenden Angebotsstruktur.

So umfasst es neben Heimen Einrichtungen des Servicewohnens (u.a. das sogenannte Betreute Wohnen), Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen und Dienste der Behindertenhilfe. Auch ambulante Pflegedienste werden vom Hamburger Gesetz umfasst, was bundesweit einmalig ist.

Damit werden künftig die Interessen und Rechte älterer, behinderter und betreuungsbedürftiger Menschen im eigenen Wohnraum, in Wohngemeinschaften und im sogenannten Betreuten Wohnen berücksichtigt und gestärkt, die das Bundesgesetz ausklammert. Außerdem gestaltet das Hamburger Gesetz die unterschiedlichen Leistungsangebote transparenter (u.a. durch einen Rechtsanspruch auf Beratung) und es sichert und fördert die Qualität der Pflege bei weniger Bürokratie.

Einbezogen in das neue WBG wurden Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag sowie Interessen von Leistungserbringern und Betroffenen, die im Rahmen eines umfangreichen Beteiligungsverfahrens angehört wurden. Auch im bürgerschaftlichen Verfahren wurde nochmals eine sehr fundierte Anhörung durchgeführt und weitgehend einvernehmliche Modifikationen vorgenommen.

Nach Beschluss der Bürgerschaft tritt das neue Gesetz zum 1. Januar 2010 in Kraft.

Der Gesetzestext wird in Kürze im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.
http://www.luewu.de/2009/index.php

Quelle: Pressemitteilung vom 10.12.2009
Pressestelle der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz
Julia Seifert
Pressesprecherin Soziales und Familie
Hamburger Straße 47
22083 Hamburg

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