

Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk vertritt seit Jahren die Auffassung, dass die Heimbetreiber für ihre Bewohner bei notwendigen Arztbesuchen außerhalb der Einrichtung auch eine notwendige Begleitung als Regelleistung sicher zu stellen haben, und die finanziellen Aufwendungen hierfür nicht als Zusatzleistung oder sonstige Leistung abgerechnet werden dürfen. Vielmehr sind solche Leistungen Teil der allgemeinen Pflegeleistungen, die durch den entsprechenden Pflegesatz abgegolten werden.
Dies kann einmal aus dem Regelwerk der Pflegeversicherung, dem Sozialgesetzbuch (SGB) XI, gefolgert werden. Im Übrigen sind solche Leistungsansprüche teilweise sogar ausdrücklich in den Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI näher beschrieben. Dass diesbezügliche Begleitungszeiten kostenfrei zu gestalten sind, ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken, dass erforderliche Begleitungszeiten zu Arztbesuchen und sonstigen Therapeuten bei der Zuordnung von Pflegestufen zu berücksichtigen sind.
In einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes in Kassel vom 24.03.2015 - 10 A 272/14 - wurde nun erneut bestätigt, dass die Heimbetreiber keine Entgelte von Heimbewohnern für die Begleitung zum Arztbesuch bzw. Therapeutenbesuch erheben dürfen.
Anderslautende Erklärungen müssen nach Auffassung von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk als rechtswidrig angesehen werden. Dies vor allem deshalb, weil sie gegen die Rechtsgrundsätze des SGB XI verstoßen.
Werner Schell
Der erwähnte Beschluss des VHG Kassel vom 24.03.2015 ist als Anlage (pdf-Datei) angefügt.
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Die Medien berichten u.a. wie folgt:
http://www.presseanzeiger.de/pa/Die-Beg ... ine-784669
http://www.openbroadcast.de/article/396 ... aeger.html
http://www.openpr.de/news/853802.html