Pflegeleistungen stehen dem Pflegebedürftigen zu - und nicht der Pflegeperson
Bechlusse des Landessozialgerichts (LSG) Bayern vom 03.12.2012 - L 2 P 65/12 B ER -
1. Leistungen der Pflegeversicherung nach §§ 14 ff SGB XI stehen dem Versicherten und nicht dessen Pflegeperson zu. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Einwilligung des Betreuers der Pflegeperson und ohne wirksame Bevollmächtigung ist unzulässig.
2. Bei Streit über die Festsetzung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Pflegeperson antragsberechtigt.
Pflegeleistungen stehen dem Pflegebedürftigen zu
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Pflegeleistungen stehen dem Pflegebedürftigen zu
Pflegeversicherung - Pflegebegriff erneuern und Finanzierung nachhaltig sichern! BürgerInnen müssen mehr Informationen erhalten - z.B. wg. Individualvorsorge!