Änderung des Infektionsschutzgesetzes
(Quelle: EFAS) Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat zum Ziel, übertragbare Krankheiten beim Menschen frühzeitig zu erkennen und deren Verbreitung wirksam zu verhindern. Dafür regelt es Befugnisse und Aufgaben von kommunalen sowie Bundes- und Landesbehörden, definiert Mitwirkungspflichten von medizinischen Einrichtungen (z. B. Krankenhäusern und Arztpraxen) und legt Bestimmungen für Einrichtungen und Betriebe fest, die bei der Ausbreitung von Infektionskrankheiten eine bedeutende Rolle spielen.
Mit dieser Regelungsbreite ist das Gesetz sehr umfangreich und für Kirchengemeinden nur zu einem kleinen Teil von Bedeutung. In erster Linie sind das die Bestimmungen für Gemeinschaftseinrichtungen und die Zubereitung und Ausgabe von Lebensmitteln. Bereits 2001 haben wir in einem „EFAS informiert“ diesbezügliche Passagen zusammengefasst und mit praktischen Hilfen für die Umsetzung versehen. So finden sich in der Information unter anderem Vorlagen für die Unterweisung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowohl in der Kinderbetreuung als auch bei der Lebensmittelzubereitung.
Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 28. Juli 2011 senkt die Häufigkeit von Unterweisungen für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und bei der Lebensmittelzubereitung. Im Gegensatz zur vorherigen Regelung (jährlich) müssen Unterweisungen nun nur noch mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden. Dadurch ist eine Anpassung der Information der EFAS notwendig geworden.
Das „EFAS informiert zum Infektionsschutzgesetz“ können Sie auf der Internetseite der EFAS ( http://www.efas-online.de ) im Bereich „Publikationen“ herunterladen.
Dort finden Sie ebenfalls Informationsblätter des Robert-Koch-Instituts für Eltern betreuter Kinder und für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in englischer, französischer, russischer, spanischer und türkischer Sprache.
Weitere Informationsquellen zu diesem umfangreichen Thema finden sie u. a. hier:
• Das Robert-Koch-Institut bietet im Internet ( http://www.rki.de ) einen eigenen Bereich zum Infektionsschutzgesetz an. Als Bundesinstitut des Bundesministeriums für Gesundheit obliegt ihm die Umsetzung und Information auf der Bundesebene.
• Auf Ebene der Bundesländer informieren die Landes-Gesundheitsämter. Sie bieten zum Beispiel Rahmenhygienepläne und Empfehlungen für konkrete Fragestellungen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich an. Eine Übersicht über alle deutschen Landesgesundheitsämter finden Sie auf dieser Internetseite des Robert-Koch-Instituts ( http://www.rki.de ).
• Ansprechpartner für Betriebe, Einrichtungen sowie Kirchengemeinden sind die örtlichen Gesundheitsämter. Diese sind die zuständigen Behörden für die Umsetzung des Gesetzes in der Praxis. Dort bekommen Sie eine verbindliche Auskunft, wenn es eine Frage bezüglich der Umsetzung dieses Gesetzes gibt.
Quelle: Mitteilung vom 05.02.2012
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Weißenburger Straße 12
44135 Dortmund
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Infektionsschutzgesetz - Informationen abrufbar
Moderator: WernerSchell