Wer darf Insulin spritzen?

Pflegespezifische Themen; z.B. Delegation, Pflegedokumentation, Pflegefehler und Haftung, Berufsrecht der Pflegeberufe

Moderator: WernerSchell

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QMB
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Wer darf Insulin spritzen?

Beitrag von QMB » 10.06.2008, 14:29

Wer darf Insulin spritzen?

In unseren WfbM (Werkstatt für behinderte Menschen) arbeiten 680 Menschen mit Behinderung an 6 verschiedenen Standorten. Wir haben pro Werkstatt ca. 2-3 Personen die zu Mittag oder in Freizeiten Insulin gespritzt bekommen. Die Medikamentenvergabe in einer WfbM an sich ist schon recht schwierig, aber wir haben hier eine Regelung (Unterweisung durch einen Arzt, Wechselwirkungen der Medikamente) gefunden.
Könnte beim Spritzen von Insulin ebenfalls eine Schulung / Unterweisung durch einen Arzt (evtl. sogar vom Betriebsarzt), einer Krankenschwester / einem Krankenpfleger oder vom Pflegedienst einer Sozialstation reichen?

Wenn ja, muss das Spritzen personenbezogen geschult werden?

Darf der gesetzliche Betreuer, die Eltern oder der behinderte Mitarbeiter selbst den Gruppenleiter schriftlich beauftragen/bevollmächtigen, das Insulin zu spritzen?

Ich bin Ihnen allen überaus dankbar, für Ihre Meinung bzw. Ihre Kenntnisse über die Insulinvergabe.

Gruß, QMB

Herbert Kunst
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Ausreichende Qualifizierung erforderlich!

Beitrag von Herbert Kunst » 10.06.2008, 14:36

Hallo,

im Rechtsalmanach dieser Homepage gibt es bereits informative Beiträge - siehe unter
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... erapie.htm
Siehe besonders
http://www.wernerschell.de/Medizin-Info ... nhilfe.pdf
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... nhilfe.htm
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... psen01.pdf
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... gation.htm
Insgesamt ergibt sich, dass diejenigen Mitarbeiter, die eine bestimmte Verrichtung beherrschen, auch tätig werden dürfen. Voraussetzung ist aber, dass diese ohne Arzt und relativ gefahrfrei durchgeführt werden können. Eine ausreichende Qualifizierung unter Einbeziehung eines Arztes ist wohl kaum vermeidbar. Eine Ausbildung könnte durch die Krankenpflegekräfte erfolgen, die Prüfung durch einen Arzt.
Näheres zum Thema auch in
Injektionstätigkeit aus rechtlicher Sicht
http://www.wernerschell.de/html/page11.htm
Reicht das für den Moment?

Gruß
Herbert Kunst
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Gaby Modig
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Injektionstätigkeit - Qualifizierung erforderlich

Beitrag von Gaby Modig » 12.06.2008, 06:58

Ich denke, dass derjenige, der spritzt, was auch immer, dafür klar befähigt sein muss. Wie es zu dieser Befähigung kommt, es eher weniger entscheidend. Man Ende muss ein Arzt mit seinem medizinischen Sachverstand die Qualifizierung in theoretischer und praktischer Hinsicht bestätigen. Darauf kommt es an. - Ich stimme daher der Beurteilung von Herbert zu.
Die Entscheidung über die therapeutische Mapnahme trifft der zuständige Arzt. Die Einwilligung, dass die Maßnahme auch durchgeführt werden darf, trift der Patient bzw. sein Rechtsvertreter (Art. 2 Grundgesetz).

Gaby

johannes
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Injektionstätigkeit - Qualifizierung erforderlich

Beitrag von johannes » 13.06.2008, 20:30

Wieso ist für Injektionstätigkeit eine Qualifizierung erforderlich? Die Krankenkassen sind der Auffassung, daß das jeder Familienangehörige kann, selbst Nachbarn können das in Nachbarschaftshilfe erledigen. Vergessen wir nicht, sollen das qualifizierte Fachkräfte machen, kostet das Geld! Das soll aber eingespart werden, damit die Pfründe der Pharmaindustrie, die wohlwollend von den Krankenkassen bedient werden, nicht geschmälert werden.

Nur in Pflegeeinrichtungen, ob stationär oder ambulant - mir kommen die Tränen - dürfen Injektionen ausschließlich von Fachkräften vorgenommen werden. Das wird auch kontrolliert. Und wehe, wenn ausnahmsweise mal eine Nichtfachkraft eine Behandlungspflege durchgeführt hat, z. B. schon Tabletten geben, dann ist das gefährliche Pflege. Das erscheint dann auch in den MDK-Berichten.

Wenn es nicht so ernst wäre ...

Johannes
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Cicero
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Injektionstätigkeit - Qualifizierung erforderlich

Beitrag von Cicero » 14.06.2008, 06:40

johannes hat geschrieben:.... Nur in Pflegeeinrichtungen, ob stationär oder ambulant - mir kommen die Tränen - dürfen Injektionen ausschließlich von Fachkräften vorgenommen werden. Das wird auch kontrolliert. Und wehe, wenn ausnahmsweise mal eine Nichtfachkraft eine Behandlungspflege durchgeführt hat, z. B. schon Tabletten geben, dann ist das gefährliche Pflege. Das erscheint dann auch in den MDK-Berichten. ...
Grundsätzlich sind Qualitätsanforderungen gut und richtig. Aber die kleinkarierten Vorgaben der Kranken- und Pflegekassen bezüglich ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen sind nicht nachvollziehbar. In Krankenhäuser sowie in Vorsorge- und Rehabiliationseinrichtungen gibt es solchen Druck nicht. Dort kann jeder, der für geeignet befunden wurde, nichtärztliche Arbeiten übertragen bekommen. Die aktuelle Diskussion geht zusätzlich in Richtung Ausweitung der Aufgaben beim nichtärztlichen Personal.

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Lutz Barth
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Re: Injektionstätigkeit - Qualifizierung erforderlich

Beitrag von Lutz Barth » 14.06.2008, 08:47

johannes hat geschrieben:Wieso ist für Injektionstätigkeit eine Qualifizierung erforderlich?
Ganz allgemein darf zunächst festgestellt werden:

Das Ziel der Pharmakotherapie besteht zuvörderst darin, den Zustand eines Organismus chemisch zu beeinflussen. Im Gegensatz zu der beabsichtigten lokalen Wirkung des Arzneimittels muss das entsprechende Pharmakon, um systemisch wirken zu können, in die Blutbahn aufgenommen werden, so dass es zu seinem (bestimmten) Wirkort gelangen kann.
Eine Möglichkeit, wie das Pharmakon in den Organismus gelangt, ist die Injektion, bei der freilich mehrere (technische) Applikationsformen unterschieden werden können.

Unabhängig von den technischen Applikationsmethoden ist vielmehr die mit der Applikation eines Pharmakons verbundene (und gleichsam beabsichtigte) pharmakologische Wirkung und die Resorption von zentraler Bedeutung. Hier sind umfassende Kenntnisse erforderlich. Die Pharmakotherapietherapie wird von dem Prinzip der sog. Wechselwirkung beherrscht, wonach

Einflüsse des Pharmakons auf den Organismus einschließlich der Dosierung, Toxikologie und der Interaktionen der Substanz, sog. Pharmakodynamik

und

Einflüsse des Organismus und seiner altersbedingten Funktionsveränderungen auf das Pharmakon, sog. Pharmakokinetik

gemeinsam die pharmakologische Wirkung des Arzneimittels bestimmen. Diese Zusammenhänge zu erkennen und ggf. in ein rationalen pharmakologisches Therapiekonzept münden zu lassen, sind einige der ganz maßgeblichen Gründe für eine hinreichende formelle und materielle Qualifikation der Pflegefachkräfte, wenn und soweit diese zur Assistenz (oder ggf. in Folge der Neuordnung der Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich) zur Mitarbeit bei der Medikation herangezogen werden. Der Patient freilich hat hierauf einen Anspruch, denn auch die Pflege schuldet eine lege artis Behandlung, mal ganz abgesehen davon, dass in aller Regel die Pharmakotherapie und die unterschiedlichen Applikationsmethoden einen Eingriff in die körperlichen und psychischen Integritätsinteressen der Patienten (Bewohner) darstellen, die nur deshalb sanktionslos bleiben, wenn und soweit der umfassend informierte Bewohner in seiner Eigenschaft als Patient seine Einwilligung erteilt hat.

Dies sind m.E. nach hinreichende Gründe, für eine solide formelle und materielle Qualifikation derjenigen Sorge zu tragen, die bei einer Pharmakotherapie mitwirken, zumal gerade das vielfältige Krankheitspanorama und die damit nicht selten verbundene polypharmakologische Therapie des geriatrischen Patienten ein Höchstmaß an pharmakologischen Kenntnissen voraussetzt, um überhaupt sinnvoll therapieren zu können.

Pharmakologische Fehlschläge sind zu vermeiden und dies setzt m.E. eine hinreichende Qualifikation voraus.

Sofern also eine durchaus umfassende pharmakokologische Grundausbildung einzufordern ist, wird dieser Standard nicht dadurch gemildert, in dem das Problem der Injektionstätigkeiten durch das Pflegepersonal auf die Insulinproblematik reduziert wird und hierfür gleichsam Ausnahmen reklamiert werden. Der Hinweis darauf, dass es Bereiche der Selbstmedikation gibt, ändert m.E. nichts an der einzufordernden Qualifikation, zumal hier die Risikosphären eine andere haftungs- und strafrechtliche Beurteilung erfahren. Dies ist dem Recht nicht fremd, da nach einigen Regelungen die Familienpflege (z.B. auch mit Blick auf die Pflege psychiatrisch belasteter Angehöriger) dergestalt privilegiert ist, als dass ihnen „weichere Kriterien“ bei der Beurteilung haftungsrechtlicher Problemlagen insbesondere von der Rechtsprechung zugrunde gelegt werden.
Insgesamt mag dies legitim sein, wenngleich doch diese Haftungsprivilegierung für den professionellen Pflegebereich keine Option darstellt, da sich hier die einzelnen Pflichten aus einem pflegertherapeutischen (Behandlung-)Vertrag mit all seinen rechtlichen Implikationen ergeben.

Lutz Barth
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Arbeitsteilige Medizin - Delegation eher unproblematisch

Beitrag von Herbert Kunst » 14.06.2008, 09:02

Hallo,
im Rahmen des Delegationsrechts können natürlich vielfältige Aspekte diskutiert werden, z.B. Qualifikationsanforderungen, Stellendotierung bei Aufgabenverlagungen.
Tatsache ist aber auch, dass die Medizin seit Jahrzehnten - ohne grundlegende Beanstandungen der Rechtsprechung - das Delegationsgeschehen vor Ort akzeptiert, vorausgesetzt, die handelnden Personen sind für die jeweilige Verrichtung ausreichend qualifiziert. Dies löst auch keine vertraglichen Probleme aus. Denn die Patienten wissen doch genau, dass die Medizin arbeitsteilig organisiert ist. Sie billigen, zumindest durch "schlüssiges Verhalten" das Delegationsgeschehen! Oft genug wollen Patienten sogar lieber eine Injektion vom Pflegepersonal als vom Arzt bekommen. Gelegentlich muss man daher eher darüber diskutieren, ob Ärzte immer ausreichend - bezüglich Injektionen, Blutentnahmen - informiert sind!

Gruß
Herbert Kunst
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Aspekte müssen (!) diskutiert werden!

Beitrag von Lutz Barth » 14.06.2008, 10:11

Guten Tag, sehr geehrter Herr Kunst.

Ungeachtet der Tatsache, dass etwa seit Jahren oder Jahrzehnten das Delegationsgeschehen (im Übrigen nur unter bestimmten Voraussetzungen) akzeptiert wurde, ändert dieser faktische Zustand nichts an der Notwendigkeit, daran zu erinnern, dass die Pharmakotherapie weitaus mehr Pflichten beinhaltet, als dies allgemein von der Praxis angenommen wird. In diesem Zusammenhang stehend darf auf die Publikation von Dieter Hart, Arzneimitteltherapie und ärztliche Verantwortung, verwiesen werden. Sofern also das Pflegepersonal arzneimitteltherapeutisch tätig wird, ist dieses durchaus gut beraten, sich mit den Rechtsfragen hierzu intensiver als bisher auseinanderzusetzen. Zuzugeben ist allerdings, dass auch die Ärzteschaft sich nicht immer vollends über ihre Pflichten bei einer Arzneimitteltherapie im Klaren ist. Dies freilich führt nicht zu einer Entlastung der Pflegenden, sondern zeigt lediglich, dass die ärztlichen resp. pflegerischen Primärpflichten im Rahmen einer zumal polypharmakologischen Therapie nicht hinreichend bekannt sind.

Überdies ist Ihr Hinweis auf das sog. „schlüssige Verhalten“ kritisch zu hinterfragen. Erkennbar zielen Sie auf die „stillschweigende Einwilligung“ des Patienten ab, der das Delegationsverfahren „schlüssig durch sein Verhalten“ billigt. Hier ist zu erinnern, dass die stillschweigende Einwilligung keinesfalls der Regelfall ist, zumal vor ärztlichen/pflegerischen Eingriffen regelmäßig ein Aufklärungsgespräch stattzufinden hat. In diesem Zusammenhang stehend wird mit Blick auf das „Stillschweigen“ der Bewohner (Patienten) allerdings im Recht der Pflege alter Menschen insbesondere von Klie eine andere Auffassung vertreten, die nicht überzeugt, mal ganz abgesehen davon, dass die ältere Generation vermehrt dazu neigt, dass Arztbild in unserer Gesellschaft zu verklären.

Sofern also die Pflege im Zuge der Neuordnung der ärztlichen Leistungen (auch und gerade im Hinblick auf eine Substitution ärztlicher Leistungen) beabsichtigt, sich hier ein weiteres Tätigkeitsfeld zu erschließen, nützt der Hinweis darauf, dass im Zweifel nachzufragen ist, ob auch Ärzte immer hinreichend informiert sind, nicht wirklich weiter. Mit den emanzipatorischen Bemühungen der Pflege im Allgemeinen korrespondiert vielmehr auch die Notwendigkeit, sich künftig eigene (!) Gedanken über die möglichen Haftungsrisiken zu machen, so dass selbst ein berechtigter Seitenhieb auf die Qualifikationsdefizite der Ärzteschaft nicht zielführend ist. Entscheidend dürfte vielmehr sein, dass die Pflegerechtler im Zuge der Neuordnung erkennen, dass es mit einer „Ideen-Plagiat-Kultur“ – angelehnt an das traditionelle Arztrecht – nicht mehr getan ist, sondern eigenständige Lösungen zu diskutieren sind. Dies gilt auch im Recht der Arzneimitteltherapie, anderenfalls droht im Zweifel ein „böses Erwachen“, wenn und soweit die Pflegenden mit Haftungsansprüchen überzogen werden. Dass einstweilen hier die Pflegerechtler meinen, dass das Risiko mit Hinweis auf eine Berufshaftpflichtversicherung (resp. Betriebsversicherung) gering einzuschätzen sei, ist einer der Irrtümer, die nachhaltig in der Debatte zu beklagen sind. Nur weil etwas ggf. „versicherbar“ ist, ändert dies nichts an den Haftungsregeln und hier ist den Kollegen ein wenig mehr an Dogmatik zuzumuten.

Mit der Pharmakotherapie und den Applikationsmethoden sind jedenfalls Risiken verbunden, die die Pflege für sich selbst zu identifizieren und haftungsrechtlich einzuordnen hat, ohne dass es darauf ankäme, ob die Ärzteschaft immer imstande ist, beispielhaft eine Applikation lege artes zu setzen.

Gruß
Lutz Barth
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gespalten

Beitrag von johannes » 14.06.2008, 20:34

zur Zeit der Eroberung Amerikas durch die Weißen waren die Indianer der Auffassung, daß die Weißen mit gespaltener Zunge reden. Offensichtlich hat sich das bis heute nicht geändert. Es kommt für den Weißen halt immer darauf an, wer etwas tut, ob es in Ordnung geht oder nicht. Auch Deutschland macht da wohl keine Ausnahme.

Gerade dieses Gespaltensein macht wohl das Leben so vielseitig, interessant - aber auch gefährlich. Mein Beitrag war allerdings mehr provokativ gemeint, da mir der Sinn der Qualifikation durchaus bewußt ist.
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Provokation eher überflüssig!

Beitrag von Lutz Barth » 15.06.2008, 06:02

Guten Morgen.

Mit Verlaub - die Fragen rund um die Pharmakotherapie sind zu gewichtig, als dass wir hier mit Provokationen weiterkommen und im Zweifel darüber räsonnieren, wer hier mit „gepaltener Zunge“ redet.

Das Haftungsrecht gebietet klare Vorgaben und dazu gehört eben auch, dass im Allgemeinen die Organisation mit einem Verantwortungsgefüge versehen wird, dass zugleich auch eine Zuweisung von Kompetenzen vorsieht und insofern ist das Haftungssystem durchaus hierarchisch strukturiert.

Insofern kommen wir nicht umhin, uns auf die Frage einzulassen, wer was im Einzelfall mit welcher Qualifikation zu leisten hat. Dass hierbei die Rechtsprechung gelegentlich an die Pflege und Medizin selbständig „Qualitätsanforderungen“ formuliert, ist in weiten Teilen dem Patientenschutz geschuldet und zwar unabhängig davon, ob die Pflege hierzu „Standards“ generiert oder die von der Rechtsprechung entwickelten akzeptiert. Oberster Standard ist aber eine ganz bodenständige formelle und materielle Qualifikation – wie in jedem anderen Beruf auch!

Gruß
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