Legen eines Blasenkatheters im Heim
Verfasst: 29.04.2008, 14:25
Legen eines Blasenkatheters ist Behandlungspflege
Das Legen von Blasenverweilkathetern ist als Behandlungspflege vom Heim über den Pflegesatz zu leisten.
Ein Pflegeheimträger beauftragte Ärzte damit, Heimbewohnern transurethrale Blasenverweilkatheter zu legen und zu wechseln. Nach Ansicht des Pflegeheimes zählt die Katheterisierung nicht zu den Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB XI. Vor dem Landessozialgericht Dresden begehrte das Pflegeheim die Feststellung, dass es nicht verpflichtet ist, bei den bei der beklagten Pflegekasse versicherten Bewohnern ihrer Einrichtung im Rahmen der medizinischen Behandlungspflege transurethrale Katheter zu legen.
Die Klage hatte vor dem LSG keinen Erfolg. Nach der Entscheidung des Gerichtes zählt das Legen und Wechseln transurethraler Katheter grundsätzlich zur medizinischen Behandlungspflege und ist bei der stationären Unterbringung des Pflegebedürftigen vom Pflegesatz erfasst. Der Träger der stationären Pflegeeinrichtung muss das Legen und Wechseln transurethraler Katheter durch eigenes Personal oder Dritte gewährleisten. Beauftragt das Pflegeheim einen Arzt für diese Maßnahme, muss es für die Kosten aufkommen.
Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 12.12.2007 - Az. L 1 P 28/05 -
Siehe u.a.:
http://www.biva.de/uploads/media/S_chsi ... pflege.pdf
Das Legen von Blasenverweilkathetern ist als Behandlungspflege vom Heim über den Pflegesatz zu leisten.
Ein Pflegeheimträger beauftragte Ärzte damit, Heimbewohnern transurethrale Blasenverweilkatheter zu legen und zu wechseln. Nach Ansicht des Pflegeheimes zählt die Katheterisierung nicht zu den Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB XI. Vor dem Landessozialgericht Dresden begehrte das Pflegeheim die Feststellung, dass es nicht verpflichtet ist, bei den bei der beklagten Pflegekasse versicherten Bewohnern ihrer Einrichtung im Rahmen der medizinischen Behandlungspflege transurethrale Katheter zu legen.
Die Klage hatte vor dem LSG keinen Erfolg. Nach der Entscheidung des Gerichtes zählt das Legen und Wechseln transurethraler Katheter grundsätzlich zur medizinischen Behandlungspflege und ist bei der stationären Unterbringung des Pflegebedürftigen vom Pflegesatz erfasst. Der Träger der stationären Pflegeeinrichtung muss das Legen und Wechseln transurethraler Katheter durch eigenes Personal oder Dritte gewährleisten. Beauftragt das Pflegeheim einen Arzt für diese Maßnahme, muss es für die Kosten aufkommen.
Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 12.12.2007 - Az. L 1 P 28/05 -
Siehe u.a.:
http://www.biva.de/uploads/media/S_chsi ... pflege.pdf