Zur Delegationsproblematik
Um die Frage sachgerecht lösen zu können, bedarf es hierzu weiterer Informationen, insbesondere mit Blick darauf, ob die Bewohner noch in der Lage ist, selbstbestimmt eine Entscheidung zu treffen. Zugleich ist abzuklären, warum (!) die Bewohnerin nur noch mit Wasser versorgt wird. Handelt es sich um einen Fall, bei dem palliativmedizinische Betreuung geleistet wird?
Ggf. wäre im letztere Fall eine ethische Fallbesprechung geboten.
Die Auffassung von Herrn Kunst spiegelt insoweit die herrschenden Lehre in der pflegekundlichen Literatur wider, sofern es um die Differenzierung zwischen Anordnungs- und Durchführungsverantwortung bei der Delegation von behandlungspflegerischen Tätigkeiten geht.
Hierzu kann auf einen instruktiven Beitrag von R. Roßbruch in zwei Teilen verwiesen werden, der sehr ausführlich zu dieser Problematik Stellung bezieht:
R. Roßbruch ,
Zur Problematik der Delegation ärztlicher Tätigkeiten an das Pflegefachpersonal auf Allgemeinstationen unter besonderer Berücksichtigung zivilrechtlicher, arbeitsrechtlicher und versicherungsrechtlicher Aspekte
Quelle DBfK>>> Teil 1 (PflR 3/2003, S. 95 ff.) (pdf.) >>>
http://www.dbfk.de/baw/download/Delegat ... -Teil1.pdf
Quelle DBfK>>> Teil 2 (PflR 4/2003, S. 139 ff.) (pdf.) >>>
http://www.dbfk.de/baw/download/Delegat ... -Teil2.pdf
Instruktiv auch
Die Delegation ärztlicher Tätigkeiten
v. V. Großkopf (2003), Quelle: PWG-Seminare, in: KlinikManagement Aktuell, 09/2003, S. 42 ff. >>> Download >>> (pdf.) >>>
http://www.pwg-seminare.de/download.php?id=36
Weniger überzeugend m.E. nach dagegen:
Standortbestimmung Pflege – Rechtspolitische, rechtssoziologische, rechtswissenschaftliche, und pflegewissenschaftliche Überlegungen zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten
v. H. Böhme / M. Hasseler, in Die Schwester/Der Pfleger 08/2006
Quelle: Caritas-Bistum-Berlin (pdf.) >>>
http://www.caritas-bistum-berlin.de/asp ... ag_id=6474
Der Unterzeichnende selbst vertritt hierzu eine in Teilen abweichende Auffassung dergestalt, als dass die Pflegenden z.B. in stationären Alteneinrichtungen durchaus als Erfüllungsgehilfen des freiberuflich tätigen Arztes zu qualifizieren sind. Insofern obliegt nach wie vor die Gesamtverantwortung für die Heilbehandlung beim Arzt und letztere kann in fachspezifischen Fragen dem (fremden) Personal auch Weisungen erteilen.
Vgl. dazu "Standortbestimmung Pflege – zugleich eine Stellungnahme zum gleichnamigen Beitrag von H. Böhme und M. Hasseler in „Die Schwester/Der Pfleger 08/2006“
v. Lutz Barth (2007), ein Beitrag in drei Teilen
Teil 1, in PflR 06/2007, S. 253 ff.
Teil 2, in PflR 07/2007, S. 307 ff.
Teil 3, in PflR 06/2007, S. 356 ff.
Pflegemängel und Ursachenforschung: Fehlentwicklungen im Pflegerecht!?
v. Lutz Barth, in IQB - Internetportal >>> zum Beitrag >>> (pdf.)
http://www.iqb-info.de/Pflegemaengel_un ... schung.pdf
Die Beiträge enthalten jeweils Nachweise zum Stand in der aktuellen Literatur.
Vgl. dazu auch jüngst das Titelthema in der Zeitschrift ArztRecht 08/2007
Die Erbringung ärztlicher Leistungen durch Nicht-Ärzte
Mit Beiträgen von Prof. Dr. med. Klaus Junghanns, Prof. Dr. med. H.-J. Polonius und Dr. jur. Berhard Debong. Die Autoren zeigen aus medizinischer und rechtlicher Sicht die Grenzen für die Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten an nichtärztliches Assistenzpersonal auf.
Mit freundlichen Grüßen.
Lutz Barth