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Tätigkeitsschutz in der Pflege ?

Verfasst: 12.03.2007, 08:14
von N.N.
Kein Tätigkeitkeitsschutz in der Pflege

Ich habe eine kurze Frage:

Gibt es gesetzliche Regelungen darüber, ob eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin bzw. -pfleger in der Erwachsenenpflege arbeiten darf bzw. eine Gesundheits- und Krankenpflegerin/pfleger in der Kinderkrankenpflege?
Über eine kurze Antwort würde ich mich sehr freuen.

MfG
N.N.

Kein Tätigkeitkeitsschutz in der Pflege

Verfasst: 12.03.2007, 09:02
von Herbert Kunst
Hallo,

da es in der Pflege keinen Tätigkeitsschutz gibt, halte ich eine "wechselseitige" Beschäftigung von Pflegekräften grundsätzlich für zulässig. Voraussetzung ist aber wohl immer, dass man die jeweilige Tätigkeit (theoeretisch und praktisch) beherrscht. U.U. scheint eine dem Einzelfall angepasste Fort- oder Weiterbildung geboten.

Gruß
Herbert Kunst

Kein Tätigkeitkeitsschutz in der Pflege

Verfasst: 12.03.2007, 11:20
von WernerSchell
Herbert Kunst hat geschrieben: ..... da es in der Pflege keinen Tätigkeitsschutz gibt, halte ich eine "wechselseitige" Beschäftigung von Pflegekräften grundsätzlich für zulässig. Voraussetzung ist aber wohl immer, dass man die jeweilige Tätigkeit (theoeretisch und praktisch) beherrscht. U.U. scheint eine dem Einzelfall angepasste Fort- oder Weiterbildung geboten. ...
Die rechtliche Einschätzung ist korrekt. Da das Thema hier öfter hinterfragt wird, habe ich der Redaktion der Zeitschrift "Kinderkrankenschwester" einen kleinen Artikel zur Problematik übersandt. Ich gehe davon aus, dass die Darstellung alsbald abgedruckt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Kein Tätigkeitkeitsschutz in der Pflege

Verfasst: 07.01.2008, 07:14
von WernerSchell
Kein Tätigkeitkeitsschutz in der Pflege

In der Angelegenheit gab es vor einiger Zeit einen kurzen Schriftwechsel. Daraus mein Statement:

Die von Ihnen angesprochene Angelegenheit ist mir / uns natürlich wohl vertraut. Das entscheidende Problem ist, dass es in der Pflege keinen Tätigkeitsschutz gibt. Es gibt eigentlich nur eine materielle Kompetenz mit dem Ergebnis, dass diejenigen Verrichtungen unproblematisch sind, die man gelernt und praktisch geübt hat. Eine Patientengefährdung muss ausgeschlossen werden - die Sorgfaltspflicht ist gefragt.

Zum Thema ist in meinem Internetforum wiederholt diskutiert worden. Vielleicht lesen Sie die Texte zunächst einmal durch:
viewtopic.php?t=4966&highlight=t%E4tigkeitsschutz
viewtopic.php?t=4480&highlight=t%E4tigkeitsschutz
viewtopic.php?t=4023&highlight=t%E4tigkeitsschutz
viewtopic.php?t=3775&highlight=t%E4tigkeitsschutz
viewtopic.php?t=3603&highlight=t%E4tigkeitsschutz
viewtopic.php?t=3604&highlight=sorgfaltspflicht
In diesen Beiträge wird auch auf Text in meiner Homepage verwiesen:
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... erapie.htm