Patiententransfern im Krankenhaus – Qualifikation?
Verfasst: 24.10.2007, 07:08
Patiententransfern im Krankenhaus – Qualifikation?
Frage:
Dringend suche ich eine Antwort auf die Frage, ob ich im Krankenhaus den Patiententransfer von einer Station zum OP, vom OP in eine Station oder aber auch Patiententransfer von und zu Untersuchungen in der Funktionsdiagnostik, durch ungelerntes Personal durchführen lassen kann. Ich möchte in meinen Häusern einen Hol- und Bringedienst einrichten, der aus Praktikanten und Zivildienstleistenden bestehen soll. Können Sie mir bei der Frage helfen, ob es hier einen rechtlichen Konflikt geben wird?
Pflegedienstleitung eines Krankenhauses
Antwort:
Die Patientenversorgung hat immer mit der erforderlichen Sorgfalt zu erfolgen. Dazu gehört im Allgemeinen eine ausreichende Qualifizierung des tätig werdenden Personals. Allerdings ist immer im Einzelfall zu entscheiden, wer für welche Tätigkeit bestimmte Anforderungen erfüllen muss.
Anhand derartiger Erwägungen muss man beurteilen: Welche Patienten mit welchen Krankheitsbildern werden von wem wohin transportiert? Da die Patientensicherheit oberstes Gebot zu sein hat, müssen sicherlich alle möglichen Risiken bedacht werden. Die Frage ist letztlich, ob ein Begleiter in der Lage ist, einer bestimmten, angenommenen, Problemsituation Herr zu werden.
Ich kann die gestellte Frage daher nicht konkret beantworten, halte aber persönlich den ständigen Ruf nach umfänglichster Qualifizierung für überzogen. Es erscheint mir denkbar, dass man auch angelerntes Personal, das den gestellten Aufgaben durchaus gewachsen ist, mit Transportaufgaben betraut. Bei besonderen Schwierigkeiten müsste ggf. korrigierend eingegriffen werden. Eine Dienstanweisung, die die Verhaltensweisen näher regelt, erscheint hilfreich.
Siehe auch mein Buch "Injektionsproblematik aus rechtlicher Sicht":
http://www.wernerschell.de/html/page11.htm
und Haftungsproblematik:
http://www.pflegerechtportal.de
In meinem Forum gibt es einen Text zum Thema:
viewtopic.php?t=5644&highlight=krankenwagen
Krankenhäuser haften für Verletzungen von Patienten beim Einschieben in den Krankenwagen
Patienten haben gegen das sie behandelnde Krankenhaus einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn sie derart ungeschickt in den Krankenwagen geschoben werden, dass sie sich hierbei Verletzungen zuziehen. Das gilt auch, wenn plötzliche Bewegungen des Patienten mitursächlich für die Verletzungen waren. Es ist Aufgabe des Krankenwagen-Personals, solche Bewegungen durch eine ausdrückliche Warnung oder durch ein Absichern des Patienten zu verhindern.
Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 1.2.2006 - 3 U 182/05 -
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 28.11.2006
Frage:
Dringend suche ich eine Antwort auf die Frage, ob ich im Krankenhaus den Patiententransfer von einer Station zum OP, vom OP in eine Station oder aber auch Patiententransfer von und zu Untersuchungen in der Funktionsdiagnostik, durch ungelerntes Personal durchführen lassen kann. Ich möchte in meinen Häusern einen Hol- und Bringedienst einrichten, der aus Praktikanten und Zivildienstleistenden bestehen soll. Können Sie mir bei der Frage helfen, ob es hier einen rechtlichen Konflikt geben wird?
Pflegedienstleitung eines Krankenhauses
Antwort:
Die Patientenversorgung hat immer mit der erforderlichen Sorgfalt zu erfolgen. Dazu gehört im Allgemeinen eine ausreichende Qualifizierung des tätig werdenden Personals. Allerdings ist immer im Einzelfall zu entscheiden, wer für welche Tätigkeit bestimmte Anforderungen erfüllen muss.
Anhand derartiger Erwägungen muss man beurteilen: Welche Patienten mit welchen Krankheitsbildern werden von wem wohin transportiert? Da die Patientensicherheit oberstes Gebot zu sein hat, müssen sicherlich alle möglichen Risiken bedacht werden. Die Frage ist letztlich, ob ein Begleiter in der Lage ist, einer bestimmten, angenommenen, Problemsituation Herr zu werden.
Ich kann die gestellte Frage daher nicht konkret beantworten, halte aber persönlich den ständigen Ruf nach umfänglichster Qualifizierung für überzogen. Es erscheint mir denkbar, dass man auch angelerntes Personal, das den gestellten Aufgaben durchaus gewachsen ist, mit Transportaufgaben betraut. Bei besonderen Schwierigkeiten müsste ggf. korrigierend eingegriffen werden. Eine Dienstanweisung, die die Verhaltensweisen näher regelt, erscheint hilfreich.
Siehe auch mein Buch "Injektionsproblematik aus rechtlicher Sicht":
http://www.wernerschell.de/html/page11.htm
und Haftungsproblematik:
http://www.pflegerechtportal.de
In meinem Forum gibt es einen Text zum Thema:
viewtopic.php?t=5644&highlight=krankenwagen
Krankenhäuser haften für Verletzungen von Patienten beim Einschieben in den Krankenwagen
Patienten haben gegen das sie behandelnde Krankenhaus einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn sie derart ungeschickt in den Krankenwagen geschoben werden, dass sie sich hierbei Verletzungen zuziehen. Das gilt auch, wenn plötzliche Bewegungen des Patienten mitursächlich für die Verletzungen waren. Es ist Aufgabe des Krankenwagen-Personals, solche Bewegungen durch eine ausdrückliche Warnung oder durch ein Absichern des Patienten zu verhindern.
Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 1.2.2006 - 3 U 182/05 -
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 28.11.2006