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Begutachtung von Pflegebedürftigkeit

Verfasst: 31.08.2006, 07:01
von Ärztliche Praxis
Begutachtung von Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftigkeit : Neue Richtlinie ab Freitag in Kraft

Am Freitag, den 1. 9. 2006, tritt mit Zustimmung des Bundesgesundheitsministeriums die neue Richtlinie der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegeversicherungsgesetz in Kraft.


30.08.06 - Nach dieser Richtlinie zur Pflegebedürftigkeit, die ab Freitag in Kraft tritt, begutachtet der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), ob und welchen Anspruch Personen auf Leistungen der Pflegeversicherung haben. Erforderlich wurde die vollständige Überarbeitung aufgrund diverser rechtlicher und gesetzlicher Änderungen sowie pflegefachlicher Anforderungen. Neu an der Richtlinie zur Pflegebedürftigkeit ist u. a., dass der MDK bei der Begutachtung nicht mehr nur den Leistungsbedarf im Rahmen der Pflegeversicherung, sondern auch hinsichtlich der Krankenkassenleistungen erhebt.

Insbesondere Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden erfasst

„Unabhängig davon, wer die Kosten trägt, werden künftig insbesondere auch Leistungen der Behandlungspflege nach dem SGB V (häusliche Krankenpflege) erfasst“, so Bernd Meurer, Präsident des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste (bpa). "Diese Änderung der Begutachtungsrichtlinie dürfte die weitestgehenden Auswirkungen auf die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und der jeweiligen Pflegestufe haben“ – so Meurer zum Inkrafttreten am kommenden Freitag.

Hintergrund für diese Änderung sind die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2005 hinsichtlich der Zuordnung von krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen (wie z. B. An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen.). Das BSG hatte entschieden, dass dem Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen ein Wahlrecht zusteht, ob er die ihm bewilligten Leistungen als Sachleistung von der Krankenkasse erhalten will oder diese als zeitlicher Bedarf bei der Einstufung im Rahmen der Pflegeversicherung berücksichtigt werden sollen.
„De facto führt die neu eingeführte Wahlmöglichkeit dazu, dass die Versicherten, sofern sie sich gegen die häusliche Krankenpflege entscheiden, die Leistung selbst erbringen bzw. aus eigener Tasche finanzieren müssen", so Meurer zu der neuen Richtlinie für Pflegebedürftigkeit.

Detaillierte Dokumentation des Pflegepersonals

Neu ist weiterhin, dass bei Pflegebedürftigen, die sich für die Geldleistung entschieden haben, detailliert angegeben werden muss, welche Person welche Leistungen erbringt. Dieses wird überprüfbar dokumentiert. Bernd Meurer: „Wir sind erfreut, dass hiermit zumindest eine Teilforderung des bpa, die wir als Änderungsvorschlag eingebracht hatten, aufgegriffen worden ist. In unserem Kampf gegen die Schwarzarbeit in Pflegehaushalten haben wir uns stets dafür eingesetzt, dass die Geldleistung zumindest davon abhängig gemacht wird, dass die Pflegeperson detailliert bekannt und damit überprüfbar ist."

Der bpa begrüßt, dass die Anforderungen zur Erfüllung eines außergewöhnlich hohen Pflegebedarfs, aber auch die Kriterien zur Einstufung von Kindern deutlich versichertenfreundlicher gestaltet wurden. Sowohl die Begutachtung von Demenzerkrankten (bisher nach der Richtlinie zur „Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“) als auch die „Härtefallregelung" für Personen mit einem Pflegebedarf oberhalb der Stufe 3 wurden in die neue Richtlinie integriert. Bernd Meurer: „Damit können gerade Kinder und Schwerstpflegebedürftige ihren Leistungsanspruch besser als bisher verwirklichen."

Probleme bei der stationären Pflege

Unverständlich und nicht akzeptabel ist aus Sicht des bpa jedoch der Versuch, die Einstufung, als Härtefall bei stationärer Pflege, nahezu vollständig abzuschaffen. Dies widerspricht der gesetzlichen Grundlage, so dass der bpa das Bundesgesundheitsministerium um Klärung gebeten hat.

Insbesondere für die stationäre Pflege fordert der bpa erneut die Übermittlung des Pflegeplans nach § 18 Abs. 6 SGB XI von der Pflegekasse an die Pflegeeinrichtungen. „Dieser Pflegeplan kann wichtige Hinweise zu dem individuellen Pflege- und Betreuungsbedarf aus Sicht des MDK geben. Unterschiedliche Einschätzungen bei der Begutachtung und der Qualitätsprüfung könnten auf diesem Wege reduziert werden", so Meurer.

ots / kü

ÄP INFO
Ab sofort steht die Richtlinie zur Pflegebedürftigkeit, die am Freitag, den 1. 9. 2006, in Kraft tritt, auf http://www.bpa.de -> Informationen -> Ambulant, Stationär, Teilstationär und Betreutes Wohnen -> Arbeitshilfen) zum Download bereit.

Quelle: Zeitung "Ärztliche Praxis", 30.8.2006
http://www.aerztlichepraxis.de/artikel_ ... 18.htm?n=1

Pflege: Überarbeitete Begutachtungs-Richtlinien

Verfasst: 31.08.2006, 07:03
von MDK
Pflege: Überarbeitete Begutachtungs-Richtlinien treten zum
1. September 2006 in Kraft

Nach eingehender Überarbeitung treten die Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit zum 1. September 2006 in Kraft. Mit dieser Neufassung werden die Richtlinien zum einen an die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angepasst. Zum anderen fließen langjährige Erfahrungen aus der Begutachtungstätigkeit der Medizinischen Dienste ein.

Die wichtigsten Neuerungen im Vergleich zum bisherigen Verfahren:

· Bei den krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen haben die Gutachter des Medizinischen Dienstes jetzt den Zeitaufwand für die Grundpflege sowie den Zeitaufwand für die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen zu erheben und im Formulargutachten gesondert zu dokumentieren.
· Das Verfahren zur Begutachtung von Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wurde in die Richtlinien integriert. Der Minimental-Test zum Erkennen von Anzeichen einer Demenz wurde durch ein Raster für die Erkennung eines psychopathologischen Befunds ersetzt, das an ein Verfahren der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) angelehnt ist.
· Bei Begutachtungen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen wird jetzt ein komplettes Pflegegutachten erstellt und eine Pflegestufe vergeben.

Die Begutachtungs-Richtlinien legen das Begutachtungsverfahren fest, mit dem die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung Personen begutachten, die einen Antrag auf Leistung nach dem Pflege-Versicherungsgesetz gestellt haben. Seit Einführung der Pflegeversicherung 1994 haben die Gutachterinnen und Gutachter der Medizinischen Dienste rund 15 Mio. Begutachtungen durchgeführt. Davon waren 9,3 Mio. Erstgutachten und 5,7 Mio. Folgegutachten. Rund zwei Mio. Menschen bezogen im vergangenen Jahr Leistungen nach dem Pflege-Versicherungsgesetz.

Hier können Sie die Begutachtungs-Richtlinien als PDF-Datei downloaden.

Quelle: MDK
http://www.mdk.de/index2.html

Richtlinie zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit

Verfasst: 31.08.2006, 12:48
von Herbert Kunst
Neue Richtlinie zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit ab 01.09.2006

Siehe auch die Pressemitteilung des bpa unter
http://www.bpa.de/upload/public/doc/570 ... 092006.pdf

Begutachtung von Pflegebedürftigkeit

Verfasst: 04.09.2006, 07:17
von WernerSchell
Siehe auch

Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches

http://www.wernerschell.de/Aktuelles/Be ... 010906.pdf

Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit

Verfasst: 07.09.2006, 07:05
von H.P.
Neue Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit

Siehe Pressemitteilung vom 2.9.2006:
Droht Betroffenen und Pflegeeinrichtungen nun eine Regresswelle?
Unter
http://www.bvpp.org/ez/index.php/bvpp/bvpp/presse

Neue Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit

Verfasst: 08.09.2006, 07:07
von VDAB
Neue Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit in Kraft getreten

Essen (dz). Am 1. September 2006 traten mit Zustimmung des Bundesgesundheitsministeriums die neuen Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit in Kraft. Nach diesen Richtlinien führt der MDK die Einstufung in die Pflegestufen durch. Zeitgleich wurden auch die Pflegebedürftigkeitsrichtlinien sowie die Härtefallrichtlinien geändert.
Die Änderungen sollen u. a. zu einer Verringerung des individuellen Spielraumes der Gutachter bei der Einstufung führen. Zukünftig soll erreicht werden, dass die Einstufungsergebnisse nur vom tatsächlichen Hilfebedarf des Pflegebedürftigen abhängen und nicht von der subjektiv unterschiedlich gewerteten Sichtweise der Gutachter beeinflusst werden.
Neben Änderungen bei der Begutachtung von psychisch (oder geronto-psychiatrisch) Erkrankten, Schwerstpflegebedürftigen und Kindern haben sich viele zum Teil wesentliche Details geändert, die in der Summe zu einer Einschränkung des Ermessenspielraumes der Gutachter führen sollen, allerdings auch ggf. zu anderen Einstufungsergebnissen führen werden. Ebenso wird ab sofort bei der Begutachtung behinderter Menschen in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe eine vollständige Einstufung in eine Pflegestufe erfolgen und nicht mehr – wie bisher – nur die Tatsache der Pflegebedürftigkeit an sich festgestellt.
Die Anforderungen für die Anerkennung als Härtefall wurden erheblich gesenkt, allerdings kann im Gegenzug eine Einstufung als Härtefall im stationären Bereich nur noch dann erfolgen, wenn das Pflegeheim über einen Sonderschlüssel für Härtefälle verfügt. In allen anderen Pflegeheimen ist dem Pflegebedürftigen die Einstufung in den Härtefall zukünftig verwehrt.

Kontakt: Stephan Dzulko, Tel.: 02159 / 69 75 25, Fax: 0721 / 15 15 28 705, dzulko@exact-gmbh.de.

Quelle: Mitteilung vom 7.9.2006
Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB)
Gemeinnütziger Fachverband mit Sitz in Essen
Im Teelbruch 132
45219 Essen
Telefon: +49 2054/ 9578-0
TeleFax +49 2054/ 9578-40
E-Mail: info@vdab.de
Internet: http://www.vdab.de

Detaillierte Dokumentation des Pflegepersonals

Verfasst: 09.09.2006, 07:30
von H.P.
Ärztliche Praxis hat geschrieben: ..... Detaillierte Dokumentation des Pflegepersonals - Neu ist weiterhin, dass bei Pflegebedürftigen, die sich für die Geldleistung entschieden haben, detailliert angegeben werden muss, welche Person welche Leistungen erbringt. Dieses wird überprüfbar dokumentiert. Bernd Meurer: „Wir sind erfreut, dass hiermit zumindest eine Teilforderung des bpa, die wir als Änderungsvorschlag eingebracht hatten, aufgegriffen worden ist. In unserem Kampf gegen die Schwarzarbeit in Pflegehaushalten haben wir uns stets dafür eingesetzt, dass die Geldleistung zumindest davon abhängig gemacht wird, dass die Pflegeperson detailliert bekannt und damit überprüfbar ist." ....
Siehe auch
Pflegehilfskräfte aus Osteuropa & Illegale in der Pflege
viewtopic.php?t=1549
Dort ist nachlesbar, dass die Schwarzarbeit in der Pflege nachhaltig bekämpft werden muss!