Obhutspflicht - Überwachung sehr gebrechlicher Bewohner
Verfasst: 11.03.2006, 08:13
OLG Frankfurt/Main zu Obhutspflichten eines Heimträgers
Frankfurt/Main (mee). Wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main am 19. Januar 2006 entschied, sind Pflegeheimbetreiber nicht zu einer dauernden Überwachung sehr gebrechlicher Bewohner verpflichtet (Az.: 1 U 102/04).
Eine Pflegeheimbewohnerin hatte ihr Zimmer ohne Begleitung verlassen und sich bei einem Sturz den Oberschenkelhals gebrochen. Der Bewohnerin war kurz vor dem Unfall eine Injektion verabreicht worden. Sie sollte eine halbe Stunde darauf in den Essenssaal begleitet werden.
Der Versicherungsträger klagte auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Obhutspflicht. Der Senat verneinte dies. Zwar sei der Träger eines Alten- und Pflegeheims verpflichtet, die Bewohner vor vermeidbaren Verletzungen zu schützen. Ihm dürfe aber organisatorisch und wirtschaftlich nichts Unmögliches zugemutet werden, wie etwa eine umfassende Betreuung rund um die Uhr. Die Bereitstellung einer Pflegekraft zur ständigen Überwachung sei schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, so die Richter. Eine Besuchsfrequenz von 30 Minuten sei nicht zu beanstanden.
„Das Urteil des OLG unterstreicht unsere Auffassung, dass Einrichtungen nur bis zu einem bestimmten Grad in die Verantwortung für Stürze von Bewohnern genommen werden können“, betont Oliver Aitcheson, Justiziar des VDAB. Gleichwohl müsse der Träger eines Pflegeheims sehr sorgfältig seinen Obhutspflichten nachkommen und habe stets die geeigneten Schutzmaßnahmen für die körperliche Unversehrtheit seiner Bewohner zu treffen und diese auch zu dokumentieren.
Die Entscheidung kann in vollem Wortlaut in der Rechtsprechungsdatenbank des Oberlandesgerichts abgerufen werden. Fragen? Bitte wenden Sie sich an Oliver Aitcheson, Tel.: 02054 / 95 78-11, Fax: 02054 / 95 78-40, oliver.aitcheson@vdab.de.
Quelle: Mitteilung vom 8.3.2006
Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB)
Gemeinnütziger Fachverband mit Sitz in Essen
Im Teelbruch 132
45219 Essen
Telefon: +49 2054/ 9578-0
TeleFax +49 2054/ 9578-40
E-Mail: info@vdab.de
Internet: http://www.vdab.de
Frankfurt/Main (mee). Wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main am 19. Januar 2006 entschied, sind Pflegeheimbetreiber nicht zu einer dauernden Überwachung sehr gebrechlicher Bewohner verpflichtet (Az.: 1 U 102/04).
Eine Pflegeheimbewohnerin hatte ihr Zimmer ohne Begleitung verlassen und sich bei einem Sturz den Oberschenkelhals gebrochen. Der Bewohnerin war kurz vor dem Unfall eine Injektion verabreicht worden. Sie sollte eine halbe Stunde darauf in den Essenssaal begleitet werden.
Der Versicherungsträger klagte auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Obhutspflicht. Der Senat verneinte dies. Zwar sei der Träger eines Alten- und Pflegeheims verpflichtet, die Bewohner vor vermeidbaren Verletzungen zu schützen. Ihm dürfe aber organisatorisch und wirtschaftlich nichts Unmögliches zugemutet werden, wie etwa eine umfassende Betreuung rund um die Uhr. Die Bereitstellung einer Pflegekraft zur ständigen Überwachung sei schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, so die Richter. Eine Besuchsfrequenz von 30 Minuten sei nicht zu beanstanden.
„Das Urteil des OLG unterstreicht unsere Auffassung, dass Einrichtungen nur bis zu einem bestimmten Grad in die Verantwortung für Stürze von Bewohnern genommen werden können“, betont Oliver Aitcheson, Justiziar des VDAB. Gleichwohl müsse der Träger eines Pflegeheims sehr sorgfältig seinen Obhutspflichten nachkommen und habe stets die geeigneten Schutzmaßnahmen für die körperliche Unversehrtheit seiner Bewohner zu treffen und diese auch zu dokumentieren.
Die Entscheidung kann in vollem Wortlaut in der Rechtsprechungsdatenbank des Oberlandesgerichts abgerufen werden. Fragen? Bitte wenden Sie sich an Oliver Aitcheson, Tel.: 02054 / 95 78-11, Fax: 02054 / 95 78-40, oliver.aitcheson@vdab.de.
Quelle: Mitteilung vom 8.3.2006
Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB)
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Im Teelbruch 132
45219 Essen
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