Berufsbezeichnung nach dem KrPflG

Pflegespezifische Themen; z.B. Delegation, Pflegedokumentation, Pflegefehler und Haftung, Berufsrecht der Pflegeberufe

Moderator: WernerSchell

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Paul
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Berufsbezeichnung nach dem KrPflG

Beitrag von Paul » 23.03.2005, 13:49

Hallo,

auf dem Namensschild welches ich von meinem Arbeitgeber aus tragen muss steht die Berufsbezeichnung "Krankenpfleger". Mein mündlicher Antrag  zu einem Namensschild mit der neuen Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger" wurde abgelehnt. Habe ich ein Recht darauf, die neue Berufsbezeichnung zu tragen auch wenn ich meine Ausbildung noch vor der Berufsbezeichnungs-Reform gemacht habe?

Berti
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Berufsbezeichnung nach dem KrPflG

Beitrag von Berti » 23.03.2005, 20:07

Hallo Paul,
in § 24 KrPflG (neu) sind die hier relevanten Vorschriften zu finden. Danach gilt u.a.:
-- Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger" oder als "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" .... gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2.
-- "Krankenschwestern", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwestern", "Kinderkrankenpfleger", "Krankenpflegehelferinnen" und "Krankenpflegehelfer", die eine Erlaubnis oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte staatliche Anerkennung nach dem in Absatz 1 genannten Gesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterführen. ...
D.h. die neue oder die alte Berufsbezeichnung darf nach § 24 KrPflG geführt werden.
Eine andere Frage ist aber wohl, wie der Arbeitgeber das Tragen von Namensschildern im Betrieb regelt. In diesem Zusammenhang kann eine Weiterführung der bisherigen Bezeichnung als vertretbar angesehen werden. Es müßten aber für alle nachvollziehbare Regeln gelten, ggf. mit der Arbeitnehmervertretung abgesprochen.
Ich würde zunächst einmal nachfragen, welche Erwägungen für den Arbeitgeber für die Ausgestaltung der Namensschilder maßgeblich sind und ob die Arbeitnehmervertretung beteiligt worden ist. Wenn man dann nähere Informationen hat, könnte weitere diskutiert werden.
Gruß Berti

Paul
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Re: Berufsbezeichnung nach dem KrPflG

Beitrag von Paul » 23.03.2005, 21:36

Hallo Berti,

vielen Dank für Deine Antwort.
Eigentlich finde ich es etwas überzogen soviel Wirbel um den Zusatz Gesundheitspfleger auf dem Namensschild zu machen. Grundsätzlich finde ich es aber ansprechend durch eine positive Formulierung in der Berufsbezeichnung bereits zum Ziel Gesundheit hingewiesen zu werden. Bei den SchülerInnen steht die neue Berufsbezeichnung "Gesundheits- und KrankenpflegerIn bereits auf den Namensschildern und somit wird hier meines Erachtens ein neuer Ausbildungsberuf suggeriert bei dem ich ausgeschlossen bin weil ich diese Bezeichnung nicht auf meinem Namensschild tragen darf.
Gruß Paul :)

Berti
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Gesundheits- und Krankenpfleger ...

Beitrag von Berti » 23.03.2005, 22:16

Hallo Paul,
ich bin persönlich nicht von der neuen Berufsbezeichnung angetan. Es sollte damit u.a. der Präventionsgedanke, Gesundheitsförderung etc., in den Vordergrund gerückt werden. Das wird aber allein nicht helfen, weil weder Gesundheitsförderung noch Rehabiliation "hohes Ansehen" genießen. Es wird seit Jahren in zahlreichen Gesetzen auf diese Medizinbereiche gesetzt, z.B. Rehabilitation vor Pflege / Rente, aber relativ erfolglos.
Wenn Du aber gleichwohl die neue Bezeichnung auf dem Namensschild führen möchtest, kann ich das nachvollziehen, zumal die SchülerInnen entsprechende Kennzeichnungen erhalten. Die "Alten" von dieser neuen Bezeichnung auszunehmen, halte ich nicht für richtig. Man sollte es frei stellen. Ich würde aber den Arbeitgeber konkret befragen, wie er die unterschiedliche Handhabung rechtfertigt, ggf. Arbeitnehmervertretung einschalten. Es vertrift ja letztlich viele MitarbeiterInnen.
Gruß Berti

Gast

Berufsbezeichnung - Gleichbehandlung!

Beitrag von Gast » 24.03.2005, 11:31

Guten Morgen,
ich denke auch, dass hier der Arbeitgeber gefordert ist, dem Gleichbehandlungsgebot entsprechende Regelungen zu treffen. Dies für alle Beschäftigten zur Sprache zu bringen, ist Sache der Mitarbeitervertretung. Dort würde ich Druck machen.
Dass die Bezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger" grundsätzlich geführt werden darf, ist wohl klar geworden.
Mit freundlichen Grüßen
Konny Sobeck

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