Medikation & Haftung - Grundsätzliches
Verfasst: 10.12.2004, 18:50
Liebe Forumsteilnehmer/innen,
eine Mitarbeiterin einer Einrichtung der Behindertenhilfe hat mir folgende Frage gestellt:
" Wir betreuen geistig behinderte Erwachsene in Form des BEW und WG. In der Praxis, das ist Ihnen sicher bekannt, besteht z.T. die Erforderlichkeit, einen Überblick über verordnete Medikamente unserer Klienten zu haben sowie unsere Klienten bei der Medikamenteneinteilung zu unterstützen.
Praktisch sieht dies bspw. so aus, dass die Klienten ihre Medikamente vorsortieren und die pädagogischen Betreuer einen Blick darauf werfen, um zu überprüfen, ob alles richtig einsortiert ist. Wer haftet dafür, wenn dies nicht richtig überprüft wurde und dem Klienten möglicherweise Schaden nimmt?
In anderen Fällen werden den Klienten (bspw. in WG für ältere Erwachsene) die Tabletten in die Dosetten einsortiert und zu den entsprechenden Einnahmezeiten bereit gestellt. Wie sieht die Rechtslage dazu aus?"
Ich habe früher in einem Heim für psychisch Kranke gearbeitet. Da mussten wir als Sozialarbeiter unterschreiben, dass wir persönlich bei Fehlern bzgl. des Medikamentenstellens haften. Daraus schließe ich, dass es ansonsten auch eine Haftung der Einrichtung für Fehler gibt, die die Mitarbeiter bei Aufgaben machen, die ihnen übertragen wurden.
Ich habe kürzlich eine Veranstaltung mit einem Apotheker besucht, der keine haftungsrechtlichen Probleme sah, wenn Betreuungspersonal ambulant wohnenden älteren Menschen (z.B. mit beginnender Demenz) helfen, die Medikamente richtig einzunehmen. Ich habe darauf hingewiesen, dass Pflegedienste dies auch im Rahmen der Behandlungspflege aufgrund ärztlicher Verordnung übernehmen können, wenn der Betroffene dies selbst nicht mehr kann.
Ich gehe davon aus, dass die haftungsrechtliche Verantwortung beim geschäftsfähigen Patienten bei nur unterstützender Hilfe verbleibt. Anders könnte es sich meines Erachtens darstellen, wenn der Patient erkennbar in dieser Hinsicht geschäftsunfähig ist. Dann sollte man prüfen, ob dies professionell übernommen werden kann. In Pflegeheimen dürfen nur ausgebildete Pflegekräfte die Medikamente stellen.
Hat jemand weitere informationen zur Rechtslage bzw. haftungsrechtlichen Situation für Mitarbeiter, die Medikamente stellen bzw. dies bei Behinderten überwachen?
Sigrid Pinnow
eine Mitarbeiterin einer Einrichtung der Behindertenhilfe hat mir folgende Frage gestellt:
" Wir betreuen geistig behinderte Erwachsene in Form des BEW und WG. In der Praxis, das ist Ihnen sicher bekannt, besteht z.T. die Erforderlichkeit, einen Überblick über verordnete Medikamente unserer Klienten zu haben sowie unsere Klienten bei der Medikamenteneinteilung zu unterstützen.
Praktisch sieht dies bspw. so aus, dass die Klienten ihre Medikamente vorsortieren und die pädagogischen Betreuer einen Blick darauf werfen, um zu überprüfen, ob alles richtig einsortiert ist. Wer haftet dafür, wenn dies nicht richtig überprüft wurde und dem Klienten möglicherweise Schaden nimmt?
In anderen Fällen werden den Klienten (bspw. in WG für ältere Erwachsene) die Tabletten in die Dosetten einsortiert und zu den entsprechenden Einnahmezeiten bereit gestellt. Wie sieht die Rechtslage dazu aus?"
Ich habe früher in einem Heim für psychisch Kranke gearbeitet. Da mussten wir als Sozialarbeiter unterschreiben, dass wir persönlich bei Fehlern bzgl. des Medikamentenstellens haften. Daraus schließe ich, dass es ansonsten auch eine Haftung der Einrichtung für Fehler gibt, die die Mitarbeiter bei Aufgaben machen, die ihnen übertragen wurden.
Ich habe kürzlich eine Veranstaltung mit einem Apotheker besucht, der keine haftungsrechtlichen Probleme sah, wenn Betreuungspersonal ambulant wohnenden älteren Menschen (z.B. mit beginnender Demenz) helfen, die Medikamente richtig einzunehmen. Ich habe darauf hingewiesen, dass Pflegedienste dies auch im Rahmen der Behandlungspflege aufgrund ärztlicher Verordnung übernehmen können, wenn der Betroffene dies selbst nicht mehr kann.
Ich gehe davon aus, dass die haftungsrechtliche Verantwortung beim geschäftsfähigen Patienten bei nur unterstützender Hilfe verbleibt. Anders könnte es sich meines Erachtens darstellen, wenn der Patient erkennbar in dieser Hinsicht geschäftsunfähig ist. Dann sollte man prüfen, ob dies professionell übernommen werden kann. In Pflegeheimen dürfen nur ausgebildete Pflegekräfte die Medikamente stellen.
Hat jemand weitere informationen zur Rechtslage bzw. haftungsrechtlichen Situation für Mitarbeiter, die Medikamente stellen bzw. dies bei Behinderten überwachen?
Sigrid Pinnow