Haftungsrisiko Sturz

Pflegespezifische Themen; z.B. Delegation, Pflegedokumentation, Pflegefehler und Haftung, Berufsrecht der Pflegeberufe

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WernerSchell
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Haftungsrisiko Sturz

Beitrag von WernerSchell » 30.03.2013, 15:20

Schadenersatz - Haftungsrisiko Sturz

Beschluss des Oberlandesgerichtes (OLG) Koblenz vom 21.07.2010 - Az.: U 761/10 -

21.07.2010 – Stürze von Patienten gehören zum Klinikalltag. Haftungsrechtlich kommt es bei einem Sturz darauf an, ob das Pflegepersonal bzw. ärztliche Personal seine Obhutspflichten verletzt hat. Wurde eine Krankenhaus-Patientin ausdrücklich darauf hingewiesen, nicht selbstständig aufzustehen, so darf das Klinikpersonal grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Patientin die Anweisung beachtet. Stürzt die Patientin bei dem Versuch, sich alleine in einen Rollstuhl zu setzen, so kann keine Haftung des Arztes daraus abgeleitet werden, dass er den Rollstuhl nach einer Untersuchung an die Liege schiebt. Dies darf von der Patientin nicht als Aufforderung verstanden werden, sich nunmehr ohne fremde Hilfe wieder in den Rollstuhl zu setzen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden.

Der Fall
Die Klägerin unterzog sich am 21.02.2003 wegen arthrotischer Beschwerden rechtsseitig einer prothetischen Knieoperation. In der Folge wurde sie oral und über einen Femoralis-Katheter mit Analgetika behandelt. Dadurch war das rechte Bein bewegungsunfähig. Die Patientin hatte die ärztliche Anweisung erhalten, das Bett nicht eigenständig zu verlassen. In einem von ihr unterschriebenen Aufklärungsbogen hieß es ergänzend:„Nach dem Aufspritzen von Femoralis-Kathetern dürfen Sie nicht ohne Begleitung aufstehen, es besteht sonst die Gefahr eines Sturzes“. Am 27.02.2003 wurde die Klägerin wegen eines Thromboseverdachts zur Durchführung einer Doppler-Sonografie in einen Untersuchungsraum verbracht. Für den Transport bediente sich der Pfleger der Hilfe eines Rollstuhls, von dem aus die Klägerin dann auf eine Liege überwechselte. Dies geschah unter der Assistenz zweier Hilfskräfte. Als die Untersuchung beendet war und sich der behandelnde Arzt kurzfristig abgewandt hatte, erhob sich die Klägerin, um den neben der Liege befindlichen Rollstuhl zu erreichen. Dabei stürzte sie, und die Operationswunde riss auf. Es kam zu einer operativen Versorgung, der sich wiederkehrende, anhaltende Rehabilitationsmaßnahmen anschlossen. Begleitend wurde Anfang 2004 die Prothese ausgetauscht sowie Ende 2005 und Mitte 2007 erneut operiert. Die Arbeitsfähigkeit der Klägerin konnte nicht dauerhaft hergestellt werden. Sie verklagte das Krankenhaus, den behandelnden Arzt sowie den Pfleger auf materiellen und immateriellen Schadenersatz. Aus ihrer Sicht war das Unfallereignis vom 27.02.2003 für ihren Leidensweg ursächlich. Die Beklagten treffe der Vorwurf, ihm nicht hinreichend vorgebeugt zu haben.

Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts haben weder der Pfleger, noch der behandelnde Arzt ihre Pflichten schuldhaft verletzt. Damit sei auch eine Einstandspflicht des Krankenhauses ausgeschlossen.
Die Entscheidung des Pflegers, die Klägerin nicht in ihrem Bett, sondern in einem Rollstuhl zu transportieren, war mit deren Gesundheitszustand vereinbar. Das hat der Sachverständige mehrfach herausgestellt. Der Transport beinhaltete selbst kein relevantes Risiko und war auch tatsächlich nicht schadensträchtig. Sowohl das Besteigen des Rollstuhls als auch der Wechsel auf die Liege im Untersuchungsraum verliefen ohne Beeinträchtigung.
Der Arzt verhielt sich ebenfalls situationsangemessen. Er brauchte nicht mit der Eigenmächtigkeit der Klägerin zu rechnen, die den Sturz herbeiführte. Die Klägerin war sowohl mündlich als auch durch den zwei Mal von ihr unterschriebenen Aufklärungsbogen schriftlich ermahnt worden, sich nicht allein zu erheben. Von daher durfte der Arzt darauf vertrauen, die Klägerin werde auf der Liege ausharren, bis Pflegekräfte für den Rücktransport herbeigeholt worden waren (OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2010, Az.: 5 U 761/10).


Fazit
Zur Klärung der Haftung für Sturzschäden von Patienten während der Krankenhauspflege hat die Rechtsprechung Grundsätze entwickelt. Entscheidend ist, ob nach Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Sturz auf eine Verletzung von Obhutspflichten zurückzuführen ist. Es kommt also darauf an, ob Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, der Patient sei einem besonderen Sturzrisiko ausgesetzt gewesen. Fehlen solche Anhaltspunkte, scheidet die Haftung für einen Sturz aus. Vor allem kann dem Krankenhaus (Pflegepersonal, ärztliches Personal) dann nicht vorgehalten werden, es seien präventive Maßnahmen erforderlich gewesen. Diese Rechtsprechung basiert auf dem Gedanken, dass für die Bestimmung des Ausmaßes der Obhutspflichten dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten eine hohe Bedeutung zukommt. Der Patient kann durch die Ärzte und das Pflegepersonal nicht nach Belieben, sondern nur unter engen Voraussetzungen in seiner Fortbewegungsfreiheit beschränkt werden. Mit dieser Freiheit korrespondiert jedoch auch das allgemeine Lebensrisiko, zu Fall zu kommen. Erst wenn die Schwelle zum besonderen Sturzrisiko überschritten ist, kommt eine Verantwortung des Krankenhauses in Betracht.

Quelle: http://www.marburger-bund.de/landesverb ... siko-sturz

Weitere Urteile unter
http://www.marburger-bund.de/landesverb ... te-urteile
http://www.marburger-bund.de/tags/inter ... s-bayern/2
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Fabrio
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Beitrag von Fabrio » 04.04.2013, 08:10

Das klingt ziemlich kompliziert und im Einzelfall wird das wohl auch nur sehr schwer zu beweisen sien, denke ich.

Anja Jansen
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Sturz und Prophylaxe - Einzelfall ist immer entscheidend

Beitrag von Anja Jansen » 04.04.2013, 12:32

Fabrio hat geschrieben:Das klingt ziemlich kompliziert und im Einzelfall wird das wohl auch nur sehr schwer zu beweisen sien, denke ich.
In der Praxis sind alle Beteiligten zur Sturzprophylaxe aufgefordert. Allerdings gibt es in der Tat immer wieder Situationen, in der in bestimmter Weise reagiert werden muss. Unterbleiben solche Reaktionen kann das ein Fehler sein. Wird zu rigoros eingegriffen, ist das vielleicht auch falsch.
Es ist in der Tat sehr schwierig, eine einheitliche Meinungsbildung herbei zu führen. Der Einzelfall entscheidet. Und haftungsrechtliche Fragen sind dann u.U. nur schwer einzuschätzen.

Anja
Es ist mehr Aufmerksamkeit für dementiell erkrankte Menschen nötig. Unser Pflegesystem braucht deshalb eine grundlegende Reform!

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Ungewisses Sturzrisiko

Beitrag von Presse » 28.08.2014, 06:27

Kommentar:
Ungewisses Sturzrisiko
Bei Patienten mit chronischen Krankheiten wie Hypertonie ist es sicher sinnvoll, von Zeit zu Zeit auch die
Nebenwirkungen der Medikamente zu überprüfen.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=867 ... uck&n=3691

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