Medikamente dürfen vom Pflegepersonal nur dann gegeben werden, wenn sie von einem Arzt verordnet sind.
Wo ist dies gesetzlich geregelt?
Medikamentengabe nur mit ärztlicher Verordnung !?
Moderator: WernerSchell
-
- Newbie
- Beiträge: 19
- Registriert: 22.07.2003, 00:58
Re: Medikamentengabe nur mit ärztlicher Verordnung
Darf ich diese Frage noch erweitern?
Das Personal in der Wohngruppe meines Mannes weigert sich, von mir - Betreuerin meines Mannes -
mit gegebene gekaufte oder von mit mit mir iaufgesuchten Ärzten zu geben.
Mit der Begründung:
Medikamente dürfen vom Personal nur dann gegeben werden, wenn sie von einem Arzt verordnet sind.
Gruß Elfriede
Das Personal in der Wohngruppe meines Mannes weigert sich, von mir - Betreuerin meines Mannes -
mit gegebene gekaufte oder von mit mit mir iaufgesuchten Ärzten zu geben.
Mit der Begründung:
Medikamente dürfen vom Personal nur dann gegeben werden, wenn sie von einem Arzt verordnet sind.
Gruß Elfriede
Mit freundlichen Grüßen
Elfriede Kehrer
Elfriede Kehrer
Ärzte für Heilkunde zuständig !
Hallo Karin /Elfriede,
nach dem Heilpraktikergesetz bzw. nach der Bundesärzteordnung obliegt allein den Ärzten die Ausübung der Heilkunde (für Heilpraktiker gelten Sonderregeln). Zur Heilkunde gehört z.B., die grundlegenden Entscheidungen über Diagnostik und Therapie zu treffen. Diese Aufgaben können nicht delegiert werden. Daher ist es allein Aufgabe des Arztes, darüber zu befinden, ob und ggf. welche Medikamente, in welcher Dosierung usw. ein Patient bekommt. Das nichtärztliche Personal kann lediglich mit der Ausführung solcher Verordnungen betraut werden, darf aber nicht selbst entscheiden. Ein besonders Problem ist in diesem Zusammenhang die Bedarfsmedikation. Siehe dazu in diesem Forum die Beiträge unter
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=1#1
Alles klar?
Gruß Berti
nach dem Heilpraktikergesetz bzw. nach der Bundesärzteordnung obliegt allein den Ärzten die Ausübung der Heilkunde (für Heilpraktiker gelten Sonderregeln). Zur Heilkunde gehört z.B., die grundlegenden Entscheidungen über Diagnostik und Therapie zu treffen. Diese Aufgaben können nicht delegiert werden. Daher ist es allein Aufgabe des Arztes, darüber zu befinden, ob und ggf. welche Medikamente, in welcher Dosierung usw. ein Patient bekommt. Das nichtärztliche Personal kann lediglich mit der Ausführung solcher Verordnungen betraut werden, darf aber nicht selbst entscheiden. Ein besonders Problem ist in diesem Zusammenhang die Bedarfsmedikation. Siehe dazu in diesem Forum die Beiträge unter
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=1#1
Alles klar?
Gruß Berti
-
- Newbie
- Beiträge: 19
- Registriert: 22.07.2003, 00:58
Re: Medikamentengabe nur mit ärztlicher Verordnung
Guten Morgen Berti,
>>>>>Alles klar?<<<<<<<<<
Fast!
Nehmen wir mal an, ich kaufe in der Apotheke freiverkäufliche Medikamente, wie z. b.
Bepanthenaugensalbe oder eine Wundheilsalbe oder
Vitamintabletten und gebe diese meinem Mann mit in die Wohngruppe.
Gilt da meine Anweisung oder hier auch nur mit ärztlicher Anweisung.
Gruß Elfriede
>>>>>Alles klar?<<<<<<<<<
Fast!
Nehmen wir mal an, ich kaufe in der Apotheke freiverkäufliche Medikamente, wie z. b.
Bepanthenaugensalbe oder eine Wundheilsalbe oder
Vitamintabletten und gebe diese meinem Mann mit in die Wohngruppe.
Gilt da meine Anweisung oder hier auch nur mit ärztlicher Anweisung.
Gruß Elfriede
Mit freundlichen Grüßen
Elfriede Kehrer
Elfriede Kehrer
Selbstbestimmungsrecht & Mitwirkungspflicht
Hallo Elfriede,.... Nehmen wir mal an, ich kaufe in der Apotheke freiverkäufliche Medikamente, wie z. B. Bepanthenaugensalbe oder eine Wundheilsalbe oder Vitamintabletten und gebe diese meinem Mann mit in die Wohngruppe. Gilt da meine Anweisung oder hier auch nur mit ärztlicher Anweisung. ....
man muss wohl unterscheiden: Nimmt der einwilligungsfähige Patient Medikamente auf Grund eigener Erwägungen, ist das grundsätzlich seine Sache. Das Pflegepersonal dürfte diese selbst beschafften Medikamente aber nicht verabreichen, insoweit wäre eine Beteiligung des Arztes (siehe u.a. Hinweise) nötig. Das Pflegepersonal ist sogar verpflichtet, den Arzt zu informieren, weil diesem Personenkreis eine (Kranken)Beobachtungspflicht obliegt.
Der Patient hat aber auch gewisse Verpflichtungen, bei der Diagnostik und Therapie des Arztes mitzuwirken. Insoweit wäre er eigentlich gehalten, die eigenen Medikationsentscheidungen dem Arzt mitzuteilen. Dann müßte der Arzt beurteilen und verfügen, ob er das alles billigt oder aus ärztlicher Sicht für nicht akzeptabel erachtet (z.B. wegen Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten). Würde der Patient einer Arztentscheidung zuwider handeln, ist das Vetrauensverhältnis berührt und die Weiterbéhandlung kann in Frage stehen. Nach all dem ist einvernehmliches Vorgehen zweckmäßig!
Gruß Berti
-
- Newbie
- Beiträge: 19
- Registriert: 22.07.2003, 00:58
Re: Medikamentengabe nur mit ärztlicher Verordnung
Hallo Berti,
jetzt ist alles klar,
habe auch ich kapiert!
Gruß Elfriede
jetzt ist alles klar,
habe auch ich kapiert!
Gruß Elfriede
Mit freundlichen Grüßen
Elfriede Kehrer
Elfriede Kehrer