n interessanter Bericht – Problembeschreibung aus kassenärztlicher Sicht:
GKV oder Pflegeversicherung?
Zuständigkeiten beim Katheterwechsel beachten
Vertragsärzte und Ärzte des Bereitschaftsdienstes werden häufig aufgefordert, routinemäßige Katheterwechsel auch bei Personen vorzunehmen, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung oder der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V erhalten. Tatsächlich stellt nur das Einlegen und Wechseln eines suprapubischen Katheters eine Leistung dar, die stets von Ärzten auszuführen ist. Diese Leistung ist im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auch gesondert berechnungsfähig nach den Nummern 1795, 1822 des EBM.
Einlegen, Entfernen und Wechseln eines transurethralen Katheters: Diese Leistung kann regelmäßig an Pflegekräfte delegiert werden. Bei der Verordnung häuslicher Krankenpflege durch einen Vertragsarzt ist die Leistung daher vom Pflegedienst auszuführen und gegenüber der Krankenkasse abzurechnen. Bei besonderen Indikationen (z.B. bei einer Urethrastenose) kann der Arzt zum Kathetereinlegen oder -wechsel hinzugezogen werden, diese Leistung aber nicht gesondert berechnen. Die Katheter selbst sind als Hilfsmittel zu verordnen.
Bei der stationären Pflege gehört der Wechsel von transurethralen Kathetern zur medizinischen Behandlungspflege, also zu den Leistungen, die (noch bis Ende 2004) von der Pflegeeinrichtung zu erbringen und über die Pflegevergütung abgegolten sind.
Das bedeutet: Beauftragt die Pflegeeinrichtung einen Vertragsarzt mit dem routinemäßigen Katheterwechsel, dann ist dieser berechtigt (und berufsrechtlich verpflichtet), der Pflegeeinrichtung seine privatärztliche Leistungen (Katheterwechsel und der hierfür erforderliche Besuch) auf Basis der GO-Ä zu berechnen. Dies gilt auch gegenüber einem ambulanten Pflegedienst, der die häusliche Krankenpflege übernommen, aber dennoch einen Vertragsarzt mit dem routinemäßigen Katheterwechsel beauftragt hat.
Achtung: Die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V ist nicht mit der häuslichen Pflegehilfe als Leistung der Pflegeversicherung (§ 36 SGB XI) zu verwechseln, die keine medizinische Behandlungspflege umfasst. Bei Patienten, die (nur) häusliche Pflegehilfe nach § 36 SGB XI erhalten, ist eine private Abrechnung des Katheterwechsels daher nicht zulässig.
Kai Garbers (Quelle: KV-Blatt 03/2003)
Fundstelle:
http://www.kvberlin.de/STFrameset165/in ... 0303u.html