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Umgang mit intraaortalen Ballonpumpen
Verfasst: 09.07.2010, 09:07
von Mohrneitz
habe eine Frage zum Umgang mit inrtaaortalen Ballonpumpen:
wir haben seit 1 Monat einen Linksherzkathetermessplatz. Unser Chefarzt hat eine inrtaaortale Ballonpumpe angefordert. Das Pflegepersonal der Intensivstation soll die Patienten mit liegender Pumpe überwachen, darf die Pumpe jedoch nicht bedienen. Daher ist meines Erachtens ein Einweisung in das Gerät für das Intensivpersonal nicht nötig.
Nach meinen Recherchen ist nach Störmeldung spätestens innerhalb von 15 - 20 Minuten zu handeln.
Meine Frage: kann das Intensivpersonal rechtlich belangt werden, wenn der Arzt nicht rechtzeitig vor Ort ist und durch zu späte Reaktion Komplikationen entstehen???
Würde mich über Antworten freuen
MfG Marta Mohr- Neitzert
intraaortale Ballonpumpe - Überwachung und Haftung
Verfasst: 09.07.2010, 09:37
von Rob Hüser
Mohrneitz hat geschrieben: ....wir haben seit 1 Monat einen Linksherzkathetermessplatz. Unser Chefarzt hat eine inrtaaortale Ballonpumpe angefordert. Das Pflegepersonal der Intensivstation soll die Patienten mit liegender Pumpe überwachen, darf die Pumpe jedoch nicht bedienen. Daher ist meines Erachtens ein Einweisung in das Gerät für das Intensivpersonal nicht nötig.
Nach meinen Recherchen ist nach Störmeldung spätestens innerhalb von 15 - 20 Minuten zu handeln.
Meine Frage: kann das Intensivpersonal rechtlich belangt werden, wenn der Arzt nicht rechtzeitig vor Ort ist und durch zu späte Reaktion Komplikationen entstehen??? ....
Hallo Marta,
wenn das Pflegepersonal gemäß klarer Abweisung nur Überwachungsaufgaben wahrzunehmen hat, sollten gleichwohl ausreichende Kenntnisse darüber vorliegen, was alles passieren kann. Insoweit müsste der Chef (oder jemand anders) Instruktionen abliefern. Wenn in bestimmten Situationen eine Störmeldung an den ärztlichen Dienst geboten ist, erfüllt das Pflegepersonal seine Aufgaben pflichtgemäß, wenn ohne sog. schuldhaftes Zögern der ärztliche Dienst informiert wird (instruktionsgemäß). Dabei kann es natürlich zu Situationen kommen, die vielleicht mehrmaliges Informieren gebieten. Es sollte organisatorisch sichergestellt sein, dass die Information den ärztlichen Dienst erreicht. Alles gut dokumentieren!
Wenn der ärztliche Dienst nicht zeitgerecht reagiert, kann zunächst einmal dem Pflegepersonal kein Vorwurf gemacht werden. Unter Umständen wäre an geeignete Notfallmaßnahmen zu denken. Aber das sollte im Vorfeld bei Ablieferung der Instruktionen alles problematisiert werden. Vielleicht ist es aus haftungsrechtlicher Sicht nicht verkehrt, eine schriftliche Anweisung bzw. Instruktion des Chefs zu verlangen.
MfG Rob
intraaortale Ballonpumpen - Arzt informieren reicht
Verfasst: 11.07.2010, 07:41
von Sabrina Merck
Mohrneitz hat geschrieben: .....kann das Intensivpersonal rechtlich belangt werden, wenn der Arzt nicht rechtzeitig vor Ort ist und durch zu späte Reaktion Komplikationen entstehen??? . ....
Meine Meinung:
Wenn sich das Pflegepersonal an den gegebenen Weisungen gehalten hat, ist es für ärztliches Fehlverhalten nicht verantwortlich. Allerdings sehe ich die Notwendigkeit, den ärztlichen Dienst ggf. mehrfach zu informieren und die gesamten Vorgänge gut zu dokumentieren.
Sollten Kommunationsprobleme entstehen - ggf. öfter - müssen Pflegedienstleitung und ärztlicher Chef eingebunden werden. Insoweit sollte an eine schriftliche Informationen gedacht werden.
Es grüßt
Sabrina
Ärzte haften für ihr eigenes Handeln
Verfasst: 14.07.2010, 08:42
von Herbert Kunst
Hallo,
die gegebenen Hinweise kann ich voll unterstreichen. Wenn Ärzte nicht zeitgerecht handeln, müssen sie das grundsätzlich selbst vertreten. Dafür kann man die Pflegekräfte nicht belangen. Pflegende müssen nur darauf achten, ihre Hinweis- bzw. Rufpflichten ordnungsgemäß durchzuführen und zu dokumentieren. Ob mangels Vorhandensein eines Arztes irgendwelche Notfallmaßnahmen in Betracht zu ziehen sind, hängt im Zweifel von den Einzelumständen ab.
Gruß
Herbert Kunst