Nachtwachentätigkeit - Waschen der Bewohner

Pflegespezifische Themen; z.B. Delegation, Pflegedokumentation, Pflegefehler und Haftung, Berufsrecht der Pflegeberufe

Moderator: WernerSchell

Antworten
Gast

Nachtwachentätigkeit - Waschen der Bewohner

Beitrag von Gast » 13.01.2004, 14:33

(1) Ist es zulässig, in der Nacht Bewohner zu waschen? Wenn nein, wo steht das?
(2) Was sind die Tätigleiten einer Nachtwache? Gehört Wäsche sortieren etc. dazu?

Berti
Full Member
Beiträge: 231
Registriert: 21.12.2003, 16:55

Nächtliches Waschen - eher nicht !

Beitrag von Berti » 14.01.2004, 11:22

Hallo Kassi,
(1) bezüglich „Waschen“ gibt es bereits zahlreiche Texte im aktuellen und neuen Forum. Bitte dort nachlesen (Beiträge mit Suchfunktion aufrufen). Unter der Titelung „Nächtliches Waschen – ein Dauerthema!“ fand ich u.a. folgende Beiträge:
-- Das Grundgesetz (GG) bekennt sich in Art. 1 GG zur Menschenwürde und beschreibt daher nachfolgend eine Vielzahl von Grundrechten. Diese Grundrechte sind einmal geltendes Recht, sie können vor Gericht unmittelbar eingeklagt werden, zum anderen breiten sie über die gesamte Gesellschaft eine Werteordnung aus, an die niemand vorbei kommt. Es zeugt von Unkenntnis, wenn jemand behauptet, das Grundgesetz könne nicht als Argumentationshilfe gegen das nächtliche Waschen in Anspruch genommen werden. Vor allem Art. 2 GG beschreibt das Selbstbestimmungsrecht ("Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit"). Jeder bestimmt damit selbst, was mit ihm geschehen soll / darf. Daher kann sich auch jeder Bewohner / Patient gegen das nächtliche Waschen entscheiden. Ggf. entscheidet der Betreuer. Verträge, die solche Grundsätze missachten, verstoßen gegen das GG!
-- Nächtliches Waschen verstößt schlicht und einfach gegen die Grundregeln des alltäglichen Lebens.
Rechtlich ist aber ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit nur zulässig, wenn die betroffene Person dies ausdrücklich gestattet. Also der Bewohner / Patient kann selbst entscheiden, ob er nachts gewaschen werden will. Ist er aber selbst nicht entscheidungsfähig, wird er unter Betreuung gestellt sein, dann muss der Betreuer die notwendigen Maßnahmen billigen. Er kann oder muss daher eingreifen, wenn von ihm nicht zu billigende Waschaktionen in der Nachtzeit laufen.
Das Pflegepersonal und natürlich auch alle anderen Gesundheitsberufe sind aufgerufen, diese Grundsätze zu beachten. Wer sie nicht beachtet, handelt strafrechtlich relevant (Körperverletzung!). So einfach ist das - die endlosen Diskussionen sind m.E. überflüssig. Korrektes Verhalten allerseits ist angesagt!!!!
(2) Da es in der Pflege keinen Tätigkeitsschutz gibt, ist hinsichtlich der Aufgaben eine Antwort nicht einfach. Aber auch zu dieser Thematik gibt es bereits Text im Forum, z.B. unter „Tätigkeitsschutz“ aufrufbar.
Entscheidend ist das jeweils erforderliche Wissen und Können. Es muss mit Rücksicht auf die Patientensicherheit immer mit der - objektiv gesehen – erforderlichen Sorgfalt gearbeitet werden.
Ich sehe keine grundsätzlichen rechtlichen und tatsächlichen Probleme, wenn im Zusammenhang mit der Pflege auch hauswirtschaftliche Arbeiten, wie z.B. Wäsche sortieren, miterledigt werden. Es ist letztlich Angelegenheit des Arbeitgebers, auch die im Nachtdienst zu erledigenden Verrichtungen kraft Direktions- und Weisungsrecht näher zu bestimmen.
Gruß Berti

Antworten