Vermittlung von ausländischen Betreuern für Pflegebedürftige

Pflegespezifische Themen; z.B. Delegation, Pflegedokumentation, Pflegefehler und Haftung, Berufsrecht der Pflegeberufe

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Vermittlung von ausländischen Betreuern für Pflegebedürftige

Beitrag von Presse » 24.04.2009, 18:51

Vermittlung von ausländischen Betreuern für Pflegebedürftige zufriedenstellend

Die Vermittlung von ausländischen Betreuern in deutsche Familien läuft oft zufriedenstellend. Zu diesem Ergebnis kommt die Stiftung Warentest in Berlin, die 17 Agenturen unter die Lupe genommen hat. Im Detail gebe es aber Nachholbedarf: So müssten die Kunden zu Beginn der Vermittlung meist einen umfangreichen Fragebogen ausfüllen. Wichtige Aspekte, etwa über einen nächtlichen Betreuungsbedarf des Pflegebedürftigen, fehlten dabei oft, berichtet die Organisation in ihrer Zeitschrift „Test“ (Ausgabe 5/2009). Viele Vermittler machten nur einen Personalvorschlag. Der Kunde sollte laut Stiftung Warentest aber die Wahl zwischen mehreren Personen haben. Die vorgeschlagenen Helferinnen verfügten oft über Pflegeerfahrung, aber selten über entsprechende Qualifikationen. Die Prüfer kritisieren auch, dass manche Anbieter eine Vertragsunterschrift verlangten, bevor sie die Personalvorschläge weiterleiteten.
In der Praxis scheint die Vermittlung der Haushaltshilfen wenig Probleme zu machen. Familien, die mit solchen Agenturen zusammenarbeiten, seien in hohem Maße zufrieden, ergab eine Studie des Deutschen Caritasverbandes in Berlin. Fast drei von vier Haushalten, die eine ausländische Haushaltshilfe beschäftigen, schätzen ihre Angehörigen dadurch als „sicher betreut“ ein.
Auch die Verständigung klappt offenbar in den meisten Fällen. Nur bei jeder elften Haushaltshilfe wurden nicht ausreichende sprachliche Kenntnisse festgestellt. 68,8 Prozent der Familien sehen die Haushaltshilfe als „Teil der Familie“ und erklärten, dass diese integriert sei.
Die Stiftung Warentest kritisiert, dass es bei fast allen Vermittlungsagenturen rechtlich bedenkliche Aussagen gegeben habe. Zum Teil hätten wichtige Informationen in den Papieren gefehlt: So wurden Kunden nicht darüber informiert, dass auch ein 24-Stunden-Betreuer Anspruch auf freie Zeiten hat, schreibt „Test“. Der Kunde darf den Vertrag über die Pflegeleistungen nur mit der ausländischen Firma oder der ausländischen selbstständigen Person abschließen – nicht aber mit dem Vermittler. Sonst könne es sich bei angestellten Pflegekräften um eine Arbeitnehmerüberlassung, bei selbstständigen um eine Scheinselbstständigkeit handeln, erläutert die Stiftung. Beides sei unzulässig. Der vermittelte Betreuer müsse im Heimatland sozialversichert sein und das mit dem Formular 101 nachweisen können. Kommt ein Selbstständiger, darf er nicht im Haushalt des Pflegebedürftigen wohnen, keine freie Kost und Logis bekommen und müsse mehrere Auftraggeber haben, so die Prüfer. Ein Angestellter wiederum unterliege dem Weisungsrecht des Arbeitgebers im Heimatland, nicht aber dem des Kunden.

Quelle: Mitteilung vom 24.04.2009
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