Fort- und Weiterbildungspflicht in der Pflege

Pflegespezifische Themen; z.B. Delegation, Pflegedokumentation, Pflegefehler und Haftung, Berufsrecht der Pflegeberufe

Moderator: WernerSchell

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Thor
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Fort- und Weiterbildungspflicht in der Pflege

Beitrag von Thor » 02.05.2007, 11:37

Schulungspflicht

Hallo,
habe eine konkrete Frage zum Pflegerecht. Es kommt immer häufiger vor, dass in Pflegeheimen BewohnerInnen aufgenommen werden, bei denen medizinische Kenntnisse notwendig sind, die aber nicht unbedingt Gegenstand der Ausbildung eines Altenpflegers sind. Z.B. sind Notfallkanülen hinterlegt bei BewohnerInnen mit Trachealkanüle. Inwieweit besteht nun eine Fortbildungspflicht des Arbeitgebers, und gibt es dazu gesetzliche Grundlagen oder bereits Gerichtsurteile.
Für konkrete Infos wäre ich dankbar!
Grüße :)

Herbert Kunst
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Fort- und Weiterbildung in der Pflege

Beitrag von Herbert Kunst » 02.05.2007, 19:02

Hallo Thor,

es gibt verschiedene rechtliche Erwägungen, die eine Fort- und Weiterbildungspflicht begründen.
Der Heimvertrag ist ein Dienstvertrag, der mit der erforderlichen Sorgfalt auszuführen ist. Gleiches gilt für den Arbeitsvertrag. Alle Beteiligten sind somit in der Pflicht, Wissen und Können auf dem aktuellen pflegewissenschaftlichen Stand zu bringen bzw. zu halten.
In Nr. 3.1.1.3 der Grundsätze (nach § 80 SGB XI) für vollstätionäre Pflegeeinrichtungen heißt es:
"Der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, die fachliche Qualifikation der Leitung und der Mitarbeiter durch funktions- und aufgabenbezogene Fort- und Weiterbildung sicherzustellen. Ihr Fachwissen ist regelmäßig zu aktualisieren. Fachliteratur ist zugänglich vorzuhalten".
Alles klar?

MfG
Herbert Kunst
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Herbert Kunst
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Weigerungsrecht, wenn nicht ausreichend qualifiziert

Beitrag von Herbert Kunst » 03.05.2007, 06:04

Hallo Thor,

noch ein kurzer Nachtrag: Wer eine bestimmte Verrichtung theoretisch und praktisch nicht beherrscht, muss sich ggf. verweigern (§ 8 BAT). Wer eine Verrichtung ausführt, ohne ausreichend qualifizeirt zu sein, handelt strafrechtlich relevant und muss sich folglich zurücknehmen. Um solche Situationen zu vermeiden, gebietet sich eine Fort- und Weiterbildung.

MfG
Herbert Kunst
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Thor
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Beitrag von Thor » 03.05.2007, 07:49

Hallo Herbert Kunst,

vielen Dank für die Informationen. Offensichtlich bewegen wir uns hier in einer Grauzone. Natürlich bieten die Häuser Fortbildungen an. Aber niemand kann voraussehen, welche BewohnerInnen mit welchen Krankheitsbildern im Laufe des Jahres aufgenommen werden.
Bleiben wir bei meinem Beispiel. Bewohnerin mit Trachealkanüle zieht diese. Notfallkanüle liegt bereit, aber Kollegin kann damit nicht umgehen. Nehmen wir an, die Bewohnerin kommt zu Schaden und es geht vor Gericht. Reicht dann der Hinweis auf SGB11, um den Arbeitgeber mit in der Verantwortung zu haben?
Grüße

Herbert Kunst
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Wer handelt, der haftet!

Beitrag von Herbert Kunst » 03.05.2007, 08:01

Hallo Thor,

jede Pflegekraft muss eigentlich in jedem Einzelfall prüfen, ob sie den konkreten Anforderungen gewachsen ist. Stellt sie eine nicht ausreichende Qualifikation fest, muss sie sich verweigern. Denn ein Handeln ohne entsprechende Befähigung wäre eine Patientengefährdung / Körperverletzung. Solches muss aber vermieden werden. Daher sieht auch § 8 BAT ausdrücklich ein Weigerungsrecht vor.
Pflegekräfte, die erkennen, dass immer mal wieder Verrichtungen fällig werden, die sie nicht gelernt und praktisch geübt haben, sollten / müssen den Arbeitgeber, die Führungskräfte, zeitgerecht darauf aufmerksam machen. Dann muss organisatorisch reagiert werden = Fort- und Weiterbildung!
Zu bedenken ist immer: Wer handelt, der haftet! Also Finger weg von Verrichtungen, die man nicht beherrscht! Aber immer die vorgesetzten Dienstkräfte rechtzeitig informieren!

MfG
Herbert Kunst
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