OLG Celle: Zur Garantenpflicht eines Betreuers
Verfasst: 22.08.2008, 10:13
Zur Garantenpflicht eines Betreuers zur Verhinderung von Straftaten des Betreuten (hier: Verstoß gegen das Tierschutzgesetz)
In der vorliegenden Entscheidung hatte sich das OLG Celle mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem angeklagten Betreuer eine Garantenpflicht oblag, ggf. die zu befürchtenden Straftaten des von ihm Betreuten zu verhindern.
Dem Betreuer wurde zur Last gelegt, dass er es unterlassen habe, die Tierhaltung der Betreuten persönlich zu kontrollieren.
Die zentrale Frage, ob den Angeklagten als Betreuer eine Garantenpflicht zur Verhinderung der Verstöße gegen das Tierschutzgesetz durch die von ihm Betreute trifft, wurde vom Strafsenat bejaht.
Hierbei schließt sich der Senat der auch in der Literatur vertretenen Auffassung an, wonach dann eine Garantenstellung des Betreuers zur Verhinderung von Straftaten des Betreuten anzunehmen sei, wenn der Betreute selbst für sein Verhalten nicht verantwortlich und gerade deshalb dem Betreuer die Aufsicht über ihn von der Rechtsordnung auferlegt worden ist
Mehr dazu erfahren Sie auf dem Online – Portal der Zeitschrift zum Altenpflegerecht
Das Dokument ist frei zugänglich!
>>> http://www.iqb-info.de/OLG_Celle_Garant ... t_2008.pdf <<<
In der vorliegenden Entscheidung hatte sich das OLG Celle mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem angeklagten Betreuer eine Garantenpflicht oblag, ggf. die zu befürchtenden Straftaten des von ihm Betreuten zu verhindern.
Dem Betreuer wurde zur Last gelegt, dass er es unterlassen habe, die Tierhaltung der Betreuten persönlich zu kontrollieren.
Die zentrale Frage, ob den Angeklagten als Betreuer eine Garantenpflicht zur Verhinderung der Verstöße gegen das Tierschutzgesetz durch die von ihm Betreute trifft, wurde vom Strafsenat bejaht.
Hierbei schließt sich der Senat der auch in der Literatur vertretenen Auffassung an, wonach dann eine Garantenstellung des Betreuers zur Verhinderung von Straftaten des Betreuten anzunehmen sei, wenn der Betreute selbst für sein Verhalten nicht verantwortlich und gerade deshalb dem Betreuer die Aufsicht über ihn von der Rechtsordnung auferlegt worden ist
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