Anregung einer Betreuung - Schweigepflichtsverletzung?
Verfasst: 06.02.2008, 08:52
Anregung einer Betreuung - Schweigepflichtsverletzung?
Schriftwechsel innerhalb einer Mailingliste (anonymisiert):
Frage:
.... ich würde gerne ein Problem am Rande des Betreuungsrechts ansprechen und hoffe auf fachkundige Meinungen.
Meine Frau ist in einer kleinen Beratungsstelle eines Wohlfahrtverbands tätig. Im Rahmen der Lebensberatung kam eine Frau zu ihr, die keinerlei Geld hatte und in einer Obdachlosenunterkunft wohnte. Es stellt sich schnell raus, dass die Frau wohl psychisch krank ist und nicht zur Arge oder dem Sozialamt gehen wollte. Sie hatte aber auch kein Geld, um sich Essen zu kaufen und sprach deswegen bei den sozialen Organisationen vor, um Geld zu bekommen.
Mein Frau regte dann über das Vormundschaftsgericht und die Betreuungsbehörde eine Betreuung an, weil sie befürchtete, dass die Frau verhungert. Die Betreuung wurde dann auch eingerichtet (bei einem Kollegen). Da die Frau alle Termine zur Anhörung nicht wahrnahm bzw. nie anzutreffen war, wurde sie beim Vormundschaftsgericht zur Anhörung und zur Begutachtung zwangsvorgeführt. Ich weiß nicht, ob ein Verfahrenspfleger eingeschaltet wurde. Übrigens hat meine Frau bis zur Klärung der Sache der Betreffenden immer Lebensmittel aus Spendenmitteln besorgt, damit sie was zu essen hat.
Nun ging beim Dienstherrn meiner Frau eine Dienstaufsichtsbeschwerde durch die Betreffende ein, weil meine Frau ihre Schweigepflicht verletzt hätte, da sie die vermutliche psychische Erkrankung den Behörden im Rahmen der Betreuungsanregung mitgeteilt hat.
Ich bin zwar sicher, dass meine Frau richtig gehandelt hat und sie hat das auch auf meinen Rat hin getan, es stellt sich aber die Frage, ob es irgendwo eine rechtliche Verpflichtung gibt, eine Betreuung anzuregen, wenn man von einer Gefährdung erfährt. Wäre es nicht unterlassene Hilfeleistung, wenn man in dem geschilderten Fall keine Betreuung anregt?
Der Arbeitgeber hat sich noch nicht klar geäußert, wie er das sieht. ...
Antwort:
.... es kann sich im vorliegenden Falle nur um die arbeitsrechtliche Schweigepflicht handeln, so dass einmal strafrechtliche Überlegungen nach § 203 StGB ausscheiden dürften. Ich denke aber, dass eine Gefahrenlage unterstellt werden kann, so dass auch arbeitsrechtlich keine Vorwürfe gerechtfertigt erscheinen. Der vermutete medizinische Befund hat ja auch durch Betreuereinsetzung eine Bestätigung gefunden!. Die Anregung beim Gericht war daher wohl nicht unbefugt, sondern sogar geboten (= Hilfeverpflichtung). Ich hätte allerdings im Vorfeld angeraten, die Angelegenheit mit dem Arbeitgeber (den Vorgesetzten) zu besprechen = eine Mitteilungsgenehmigung einzuholen. Jetzt hängt es davon ab, wie die Angelegenheit "oben" beurteilt wird. Ich denke aber, dass man den kleinen Verfahrensfehler, wenn überhaupt, nicht überbewerten darf. - Vielleicht informieren Sie weiter, so dass ggf. Argumentationshilfen nachgeliefert werden können.
Wir leben übrigens vielfach in einem Dilemma: Wir rufen alle nach (mehr) Zivilcourage und fordern Hinsehen. Kommt aber jemand seinen diesbezüglichen Pflichten nach, werden gleich Datenschutz, vermeintliche Gesetzesverstöße usw. bemüht. Wir in der Pflegekritik auch das Problem, dass wir mit vielfältigen mutmaßlichen Rechtsverletzungen befasst werden, aber bei Einschaltung der zuständigen Behörden schon wiederholt wegen angeblicher Rufschädigung etc. (sogar Abmahnung) bedroht werden sind. ...
Schriftwechsel innerhalb einer Mailingliste (anonymisiert):
Frage:
.... ich würde gerne ein Problem am Rande des Betreuungsrechts ansprechen und hoffe auf fachkundige Meinungen.
Meine Frau ist in einer kleinen Beratungsstelle eines Wohlfahrtverbands tätig. Im Rahmen der Lebensberatung kam eine Frau zu ihr, die keinerlei Geld hatte und in einer Obdachlosenunterkunft wohnte. Es stellt sich schnell raus, dass die Frau wohl psychisch krank ist und nicht zur Arge oder dem Sozialamt gehen wollte. Sie hatte aber auch kein Geld, um sich Essen zu kaufen und sprach deswegen bei den sozialen Organisationen vor, um Geld zu bekommen.
Mein Frau regte dann über das Vormundschaftsgericht und die Betreuungsbehörde eine Betreuung an, weil sie befürchtete, dass die Frau verhungert. Die Betreuung wurde dann auch eingerichtet (bei einem Kollegen). Da die Frau alle Termine zur Anhörung nicht wahrnahm bzw. nie anzutreffen war, wurde sie beim Vormundschaftsgericht zur Anhörung und zur Begutachtung zwangsvorgeführt. Ich weiß nicht, ob ein Verfahrenspfleger eingeschaltet wurde. Übrigens hat meine Frau bis zur Klärung der Sache der Betreffenden immer Lebensmittel aus Spendenmitteln besorgt, damit sie was zu essen hat.
Nun ging beim Dienstherrn meiner Frau eine Dienstaufsichtsbeschwerde durch die Betreffende ein, weil meine Frau ihre Schweigepflicht verletzt hätte, da sie die vermutliche psychische Erkrankung den Behörden im Rahmen der Betreuungsanregung mitgeteilt hat.
Ich bin zwar sicher, dass meine Frau richtig gehandelt hat und sie hat das auch auf meinen Rat hin getan, es stellt sich aber die Frage, ob es irgendwo eine rechtliche Verpflichtung gibt, eine Betreuung anzuregen, wenn man von einer Gefährdung erfährt. Wäre es nicht unterlassene Hilfeleistung, wenn man in dem geschilderten Fall keine Betreuung anregt?
Der Arbeitgeber hat sich noch nicht klar geäußert, wie er das sieht. ...
Antwort:
.... es kann sich im vorliegenden Falle nur um die arbeitsrechtliche Schweigepflicht handeln, so dass einmal strafrechtliche Überlegungen nach § 203 StGB ausscheiden dürften. Ich denke aber, dass eine Gefahrenlage unterstellt werden kann, so dass auch arbeitsrechtlich keine Vorwürfe gerechtfertigt erscheinen. Der vermutete medizinische Befund hat ja auch durch Betreuereinsetzung eine Bestätigung gefunden!. Die Anregung beim Gericht war daher wohl nicht unbefugt, sondern sogar geboten (= Hilfeverpflichtung). Ich hätte allerdings im Vorfeld angeraten, die Angelegenheit mit dem Arbeitgeber (den Vorgesetzten) zu besprechen = eine Mitteilungsgenehmigung einzuholen. Jetzt hängt es davon ab, wie die Angelegenheit "oben" beurteilt wird. Ich denke aber, dass man den kleinen Verfahrensfehler, wenn überhaupt, nicht überbewerten darf. - Vielleicht informieren Sie weiter, so dass ggf. Argumentationshilfen nachgeliefert werden können.
Wir leben übrigens vielfach in einem Dilemma: Wir rufen alle nach (mehr) Zivilcourage und fordern Hinsehen. Kommt aber jemand seinen diesbezüglichen Pflichten nach, werden gleich Datenschutz, vermeintliche Gesetzesverstöße usw. bemüht. Wir in der Pflegekritik auch das Problem, dass wir mit vielfältigen mutmaßlichen Rechtsverletzungen befasst werden, aber bei Einschaltung der zuständigen Behörden schon wiederholt wegen angeblicher Rufschädigung etc. (sogar Abmahnung) bedroht werden sind. ...