Legen eines Katheters durch die Harnröhre ohne Einwilligung
Verfasst: 10.11.2007, 11:01
Legen eines Katheters durch die Harnröhre ohne Einwilligung
Schriftwechsel aus Mailingliste (anonymisiert):
Frau NN. schrieb u.a.:
... Bei einem pflegebedürftigen Menschen wurden verschiedene Maßnahmen (z.B. Legen eines Katheters) ohne meine Beteiligung als Rechtlicher Betreuer durchgeführt. - Ist das Legen eines Katheters durch die Harnröhre ohne Einwilligung des Patienten / Rechtlichen Betreuers (strafrechtlich) eine Köperverletzung? Offensichtlich wurde hier eine bloße pflegeerleichternde Maßnahme durchgeführt; ich bin empört! - Wie ist diese Frage zu beantworten und was kann / muss ich gesetzlicher Vertreter veranlassen?. - Anzeige wegen Körperverletzung, da Einwilligung fehlte? ....
Sehr geehrte Frau ....,
Ihre Empörung kann ich gut nachvollziehen. Die beschriebene Situation ist offensichtlich kein Einzelfall. Pflegeerleichternde Maßnahmen sind weit verbreitet. und gehören nicht nur kritisiert - es müssen auch Folgerungen gezogen werden. Natürlich sind die beschriebenen Maßnahmen Eingriffe, die ohne die gehörige Rechtfertigung (Einwilligung, Notstand) als strafrechtlich relevante Körperverletzung einzustufen sind.
Strafanzeigen machen in solchen Fällen m.E. wenig Sinn; im Zweifel wird ein solches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt. Man darf auch darüber nachdenken, wer sich in solchen Fällen mit welchen Argumenten "Beistand" leistet.
M.E. müssen die nicht indizierten Maßnahmen rückgängig gemacht werden. Dann sollte an die Anregung einer Überprüfung durch den MDK bzw. die Heimaufsicht gedacht werden. Denn der hier geschilderte Sachverhalt ist möglicherweise nur die "Spitze eines Eisbergers! Zu fragen wäre, was noch alles schief läuft. Verdächtig erscheint mir die Anmerkung, dass das Heim seit Jahren mit dem Arzt vetrauensvoll zusammen arbeitet!
Denkbar wären auch: Arzt bei der Ärztekammer anzeigen wegen Verletzung seiner Berufspflichten; Mitteilung an die Krankenkasse, dass die Kosten für die beschriebenen Maßnahmen unnötig waren und zurückgefordert werden (§ 116 SGB X).
Dann sollte gegenüber den Heimverantwortlichen problematisiert werden, dass hier Maßnahmen durchgeführt wurden, die mangels Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes offensichtlich als rechtswidrig einzustufen waren. Hat nichtärztliches Personal an solchen Maßnahmen mitgewirkt? Wenn ja, wäre das auch unzulässig, da in solchen Fällen Arbeitnehmer die Mitwirkung verweigern können / müssen (vgl. § 8 BAT). Gibt es klare Kooperationsvereinbarungen zwischen Arzt und Heimträger?
Ich bin an der weiteren Behandlung der Angelegenheit sehr interessiert. Als Vertreter des Pflege-Selbsthilverbandes e.V. werde ich nahezu täglich mit rechtswidrigem Handeln gegenüber hilfe- und pflegebedürftigen Menschen befasst. Es ist daher meine feste Überzeugung, dass die immer wieder beschriebenen Missstände keine Einzelfälle sind und konsequent angeprangert gehören! Hilfe- und pflegebedürftige Menschen brauchen dringend einer Lobby! Wir sind alle gefordert!
Mit freundlichen Grüßen
Schriftwechsel aus Mailingliste (anonymisiert):
Frau NN. schrieb u.a.:
... Bei einem pflegebedürftigen Menschen wurden verschiedene Maßnahmen (z.B. Legen eines Katheters) ohne meine Beteiligung als Rechtlicher Betreuer durchgeführt. - Ist das Legen eines Katheters durch die Harnröhre ohne Einwilligung des Patienten / Rechtlichen Betreuers (strafrechtlich) eine Köperverletzung? Offensichtlich wurde hier eine bloße pflegeerleichternde Maßnahme durchgeführt; ich bin empört! - Wie ist diese Frage zu beantworten und was kann / muss ich gesetzlicher Vertreter veranlassen?. - Anzeige wegen Körperverletzung, da Einwilligung fehlte? ....
Sehr geehrte Frau ....,
Ihre Empörung kann ich gut nachvollziehen. Die beschriebene Situation ist offensichtlich kein Einzelfall. Pflegeerleichternde Maßnahmen sind weit verbreitet. und gehören nicht nur kritisiert - es müssen auch Folgerungen gezogen werden. Natürlich sind die beschriebenen Maßnahmen Eingriffe, die ohne die gehörige Rechtfertigung (Einwilligung, Notstand) als strafrechtlich relevante Körperverletzung einzustufen sind.
Strafanzeigen machen in solchen Fällen m.E. wenig Sinn; im Zweifel wird ein solches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt. Man darf auch darüber nachdenken, wer sich in solchen Fällen mit welchen Argumenten "Beistand" leistet.
M.E. müssen die nicht indizierten Maßnahmen rückgängig gemacht werden. Dann sollte an die Anregung einer Überprüfung durch den MDK bzw. die Heimaufsicht gedacht werden. Denn der hier geschilderte Sachverhalt ist möglicherweise nur die "Spitze eines Eisbergers! Zu fragen wäre, was noch alles schief läuft. Verdächtig erscheint mir die Anmerkung, dass das Heim seit Jahren mit dem Arzt vetrauensvoll zusammen arbeitet!
Denkbar wären auch: Arzt bei der Ärztekammer anzeigen wegen Verletzung seiner Berufspflichten; Mitteilung an die Krankenkasse, dass die Kosten für die beschriebenen Maßnahmen unnötig waren und zurückgefordert werden (§ 116 SGB X).
Dann sollte gegenüber den Heimverantwortlichen problematisiert werden, dass hier Maßnahmen durchgeführt wurden, die mangels Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes offensichtlich als rechtswidrig einzustufen waren. Hat nichtärztliches Personal an solchen Maßnahmen mitgewirkt? Wenn ja, wäre das auch unzulässig, da in solchen Fällen Arbeitnehmer die Mitwirkung verweigern können / müssen (vgl. § 8 BAT). Gibt es klare Kooperationsvereinbarungen zwischen Arzt und Heimträger?
Ich bin an der weiteren Behandlung der Angelegenheit sehr interessiert. Als Vertreter des Pflege-Selbsthilverbandes e.V. werde ich nahezu täglich mit rechtswidrigem Handeln gegenüber hilfe- und pflegebedürftigen Menschen befasst. Es ist daher meine feste Überzeugung, dass die immer wieder beschriebenen Missstände keine Einzelfälle sind und konsequent angeprangert gehören! Hilfe- und pflegebedürftige Menschen brauchen dringend einer Lobby! Wir sind alle gefordert!
Mit freundlichen Grüßen