FAQs zum Thema Zwangseinweisung und -behandlung
Verfasst: 19.08.2007, 10:38
FAQs zum Thema Zwangseinweisung und -behandlung
1. Eine ambulante Zwangsbehandlung ist nicht erlaubt.[1] Wie kann ich mich am besten gegen eine stationäre Zwangsbehandlung schützen?
Am besten eine Patientenverfügung verfassen, in der steht wie im Krankheitsfall behandelt oder nicht behandelt werden soll. Zudem ist zu empfehlen per Vorsorgevollmacht auch einen Bevollmächtigten einzusetzen, der wie Ärzte und Betreuer an eine Patientenverfügung gebunden ist (siehe dazu auch Punkt 7). Entwürfe finden sich z.B. unter diesem Link
2. Was ist, wenn ich noch keine Patientenverfügung habe. Ist eine drohende Verfestigung einer Erkrankung oder Krankheitstuneinsichtigkeit ein Grund zur Zwangsbehandlung?
Betroffene haben ein weitgehendes „Recht auf Freiheit zur Krankheit“ [2]. Weder eine drohende Chronifizierung noch Krankheitstuneinsichtigkeit erlauben allein schon die zwangsweise Behandlung von Patienten.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Fall eines krankheitsuneinsichtigen Patienten, der nach Betreuungsrecht und nach dem Unterbringungsrecht (PsychKG) zwangsweise behandelt werden sollte, entschieden:
„Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 45, 187 [223]). Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. (...) Die von den behandelnden Ärzten des Klinikums Magdeburg geäußerte Einschätzung, das Wahnsystem des Beschwerdeführers drohe sich zu verfestigen, rechtfertigt demgegenüber allein die Annahme einer Gefahr, die keinen Aufschub duldet, nicht. Das gilt vor allem auch darum, weil die Ärzte eine Selbst- oder Fremdgefährdung nicht feststellen konnten." - BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/96
3. Ist eine zwangsweise Unterbringung auch gleich die Erlaubnis zur Zwangsbehandlung?
Nein, ein Betroffener kann sich immer direkt auf seine in der Verfassung verankerten Grundrechte berufen.[3] Patienten die entscheidungsfähig (einwilligungsfähig) sind, dürfen nur bei Fremdgefährdung zwangsweise behandelt werden. Auch ein nicht-entscheidungsfähiger Patient, der niemand in der Klinik gefährdet, darf nur zwangsweise behandelt werden, wenn seine Gesundheit erheblich (lebensbedrohlich [4]) gefährdet ist oder wenn sicher ist, dass der Patient im Nachhinein der Behandlung zustimmen wird, wenn er wieder entscheidungsfähig ist. Alle anderen Regelungen sind nicht verfassungskonform, da sie gegen das in Artikel 2 des Grundgesetz garantierte Recht des Patienten auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit in unverhältnismäßiger Weise verstoßen. Wenn wirklich unbedingt zwangsweise behandelt werden muss, dürfen auch nur die mildesten Mittel angewendet werden, also z.B. nur die Medikamente mit den geringsten Risiken und Nebenwirkungen. Sonst ist die Behandlung rechtswidrig.
4. Was kann gegen eine zwangsweise Unterbringung in der Klinik unternommen werden?
Beim zuständigen Landgericht kann Sofortige Beschwerde eingelegt werden. Der Kernsatz einer Beschwerde lautet: „Gegen meine Unterbringung lege ich hiermit sofortige Beschwerde ein, da keine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht.“ Das unter Punkt 2 zu findende Zitat des Bundesverfassungsgerichts sollte in der Beschwerde erwähnt werden. Auch sollte der vollständige Beschluss 2 BvR 2270/96 des Bundesverfassungsgerichts der Beschwerde als Anlage beigefügt werden. Generell ist einem Betroffenen von einer Begründung, dass er nicht krank sei, eher abzuraten.
5. Kann mir dabei jemand bei der Beschwerde helfen?
Betroffene sind in Unterbringungs- und Betreuungsverfahren immer selbst verfahrensfähig, können also immer auch selbst Rechtsmittel einlegen (§ 70a FGG bzw. § 66 FGG). Sie können sich in Unterbringungs- bzw. Betreuungsverfahren aber auch vertreten lassen. Nach § 70b Absatz 3 FGG bzw. § 67 Absatz 1 Satz 7 FGG kann zum Beispiel ein Freund als Verfahrensbevollmächtigter eingesetzt werden, der Beschwerden und andere Rechtsmittel einlegen kann. Ferner kann ein Betroffener auch immer einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragen, der ggf. über Beratungs- und Prozesskostenhilfe bezahlt werden kann. Beratungs- und Prozesskostenhilfe muss bei Gericht beantragt werden. Auch nahe Verwandte, z.B. auch Onkel/Tante und Neffe/Nichte, sind nach § 69g I FGG berechtigt Beschwerden einzulegen.
Der Betroffene kann dem Gericht auch vorschlagen einen bestimmten Anwalt oder Sachkundigen zum Verfahrenspfleger zu bestellen. Rechtlich nicht geklärt ist allerdings, was passiert, wenn das Gericht nicht dem Vorschlag des Betroffenen folgt. Unseres Erachtens ist das rechtlich nicht möglich, da jeder Rechtsanwalt geeignet ist, dem Anliegen des Betroffenen rechtliches Gehör zu verschaffen.
Generell ist davon auszugehen, dass das Gericht fast immer einen Verfahrenspfleger eingesetzt werden muss, da jeder ein Grundrecht auf rechtliches Gehör hat (Artikel 103 GG). Wenn ein Richter der Auffassung ist, dass ein Betroffener sich selbst rechtlich vertreten kann, wird wohl nur selten noch ein Grund für eine zwangsweise Unterbringung gegeben sein.
6. Mit welchen Kosten ist zu rechnen?
Beschwerdeverfahren sind in Betreuungsrechts- und Unterbringungsangelegenheiten i.d.R. kostenfrei. Nur der Vermögende hat, falls die Beschwerde kein Erfolg haben sollte, den evtl. bestellten Verfahrenspfleger und die ggf. anfallenden Auslagen des Gerichts zu bezahlen. Im Erfolgsfall kann auch der Vermögende die Übernahme seiner Auslagen (z.B. Anwaltskosten) beantragen.
7. Ich habe gehört, dass Patientenverfügungen nicht verbindlich sein sollen ?
Patientenverfügungen als Schutz vor Zwangsbehandlungen sind gerade in der Psychiatrie rechtlich und ethisch völlig unproblematisch. Der Verfügende kennt in der Regel die Situation und die Entscheidungen haben keine lebensbedrohliche Wirkung. Es gibt zahlreiche Gerichtsbeschlüsse, die eine Verbindlichkeit von Willenserklärungen in Form von Vorausverfügung bestätigen.[5]
Patientenverfügungen sind verbindlich, wenn
1. der Patient bei der Ausstellung einwilligungsfähig ist, also weiß was er da verfügt und welche Konsequenzen das hat,
2. die konkrete Behandlungssituation benannt wird, und
3. der Patient nicht erkennbar von der Verfügung abrückt und sich die Sachlage nicht erheblich geändert hat, etwa in der Form, dass es neue erfolgversprechende Therapien gibt.
Sollte eine Patientenverfügung nicht die Voraussetzung der Verbindlichkeit erfüllen, ist sie dennoch ein wichtiger Hinweis für den Betreuer oder Bevollmächtigten.
Zur besseren Akzeptanz von Patientenverfügungen empfiehlt sich die Broschüre des Bundesjustizministeriums zur Patientenverfügung beizufügen. Link (pdf-Datei 532 kb): www.bmj.de/media/archive/1184.pdf
Aus der Broschüre des Bundesjustizministerium:
"Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese Verbindlich, wenn durch diese Festlegungen ihr Wille für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein. Der XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17. März 2003 betont, dass es die Würde des Menschen gebietet, ein im einwilligungsfähigen Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht - etwa in Form einer Patientenverfügung - auch dann noch zu respektieren, wenn die Verfasserin oder der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist. Das betont auch die Bundesärztekammer in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung, in denen es heißt: "Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde"."
- Entwurf einer Patientenverfügung zum Schutz vor Zwangsbehandlungen
- Entwurf einer Vorsorgevollmacht und Informationen dazu
- Weitere Informationen zum Betreuungsrecht
- Ausführliche Darstellung der Rechtslage zur Zwangsbehandlung
- Liste konsequenter Rechtsanwälte/innen des Werner Fuß Zentrums
Hintergrund:
Unerklärlich starke Zunahme und regionale Unterschiede in der Zwangseinweisungspraxis
--------------------------------------------------------------------------------
[1] BGH Beschluss XII ZB 69/ 00
[2] BVerfGE Beschluss 58, 208 [224 ff.] i.V.m BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/96
[3] BGH Beschluss XII ZB 69/ 00 ; BGH II ZB 236/ 05
[4] Hoffmann, B; Klie, T: Freiheitsentziehende Maßnahmen; Heidelberg (2004)
[5] z.B.: BGH Beschluss XII ZB 236/ 05 ; OLG Celle Beschluss 17 W 37/05 i.V.m. BGH Beschluss XII ZB 236/ 05 ; BGH Beschluss XII ZR 177/03
1. Eine ambulante Zwangsbehandlung ist nicht erlaubt.[1] Wie kann ich mich am besten gegen eine stationäre Zwangsbehandlung schützen?
Am besten eine Patientenverfügung verfassen, in der steht wie im Krankheitsfall behandelt oder nicht behandelt werden soll. Zudem ist zu empfehlen per Vorsorgevollmacht auch einen Bevollmächtigten einzusetzen, der wie Ärzte und Betreuer an eine Patientenverfügung gebunden ist (siehe dazu auch Punkt 7). Entwürfe finden sich z.B. unter diesem Link
2. Was ist, wenn ich noch keine Patientenverfügung habe. Ist eine drohende Verfestigung einer Erkrankung oder Krankheitstuneinsichtigkeit ein Grund zur Zwangsbehandlung?
Betroffene haben ein weitgehendes „Recht auf Freiheit zur Krankheit“ [2]. Weder eine drohende Chronifizierung noch Krankheitstuneinsichtigkeit erlauben allein schon die zwangsweise Behandlung von Patienten.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Fall eines krankheitsuneinsichtigen Patienten, der nach Betreuungsrecht und nach dem Unterbringungsrecht (PsychKG) zwangsweise behandelt werden sollte, entschieden:
„Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 45, 187 [223]). Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. (...) Die von den behandelnden Ärzten des Klinikums Magdeburg geäußerte Einschätzung, das Wahnsystem des Beschwerdeführers drohe sich zu verfestigen, rechtfertigt demgegenüber allein die Annahme einer Gefahr, die keinen Aufschub duldet, nicht. Das gilt vor allem auch darum, weil die Ärzte eine Selbst- oder Fremdgefährdung nicht feststellen konnten." - BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/96
3. Ist eine zwangsweise Unterbringung auch gleich die Erlaubnis zur Zwangsbehandlung?
Nein, ein Betroffener kann sich immer direkt auf seine in der Verfassung verankerten Grundrechte berufen.[3] Patienten die entscheidungsfähig (einwilligungsfähig) sind, dürfen nur bei Fremdgefährdung zwangsweise behandelt werden. Auch ein nicht-entscheidungsfähiger Patient, der niemand in der Klinik gefährdet, darf nur zwangsweise behandelt werden, wenn seine Gesundheit erheblich (lebensbedrohlich [4]) gefährdet ist oder wenn sicher ist, dass der Patient im Nachhinein der Behandlung zustimmen wird, wenn er wieder entscheidungsfähig ist. Alle anderen Regelungen sind nicht verfassungskonform, da sie gegen das in Artikel 2 des Grundgesetz garantierte Recht des Patienten auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit in unverhältnismäßiger Weise verstoßen. Wenn wirklich unbedingt zwangsweise behandelt werden muss, dürfen auch nur die mildesten Mittel angewendet werden, also z.B. nur die Medikamente mit den geringsten Risiken und Nebenwirkungen. Sonst ist die Behandlung rechtswidrig.
4. Was kann gegen eine zwangsweise Unterbringung in der Klinik unternommen werden?
Beim zuständigen Landgericht kann Sofortige Beschwerde eingelegt werden. Der Kernsatz einer Beschwerde lautet: „Gegen meine Unterbringung lege ich hiermit sofortige Beschwerde ein, da keine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht.“ Das unter Punkt 2 zu findende Zitat des Bundesverfassungsgerichts sollte in der Beschwerde erwähnt werden. Auch sollte der vollständige Beschluss 2 BvR 2270/96 des Bundesverfassungsgerichts der Beschwerde als Anlage beigefügt werden. Generell ist einem Betroffenen von einer Begründung, dass er nicht krank sei, eher abzuraten.
5. Kann mir dabei jemand bei der Beschwerde helfen?
Betroffene sind in Unterbringungs- und Betreuungsverfahren immer selbst verfahrensfähig, können also immer auch selbst Rechtsmittel einlegen (§ 70a FGG bzw. § 66 FGG). Sie können sich in Unterbringungs- bzw. Betreuungsverfahren aber auch vertreten lassen. Nach § 70b Absatz 3 FGG bzw. § 67 Absatz 1 Satz 7 FGG kann zum Beispiel ein Freund als Verfahrensbevollmächtigter eingesetzt werden, der Beschwerden und andere Rechtsmittel einlegen kann. Ferner kann ein Betroffener auch immer einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragen, der ggf. über Beratungs- und Prozesskostenhilfe bezahlt werden kann. Beratungs- und Prozesskostenhilfe muss bei Gericht beantragt werden. Auch nahe Verwandte, z.B. auch Onkel/Tante und Neffe/Nichte, sind nach § 69g I FGG berechtigt Beschwerden einzulegen.
Der Betroffene kann dem Gericht auch vorschlagen einen bestimmten Anwalt oder Sachkundigen zum Verfahrenspfleger zu bestellen. Rechtlich nicht geklärt ist allerdings, was passiert, wenn das Gericht nicht dem Vorschlag des Betroffenen folgt. Unseres Erachtens ist das rechtlich nicht möglich, da jeder Rechtsanwalt geeignet ist, dem Anliegen des Betroffenen rechtliches Gehör zu verschaffen.
Generell ist davon auszugehen, dass das Gericht fast immer einen Verfahrenspfleger eingesetzt werden muss, da jeder ein Grundrecht auf rechtliches Gehör hat (Artikel 103 GG). Wenn ein Richter der Auffassung ist, dass ein Betroffener sich selbst rechtlich vertreten kann, wird wohl nur selten noch ein Grund für eine zwangsweise Unterbringung gegeben sein.
6. Mit welchen Kosten ist zu rechnen?
Beschwerdeverfahren sind in Betreuungsrechts- und Unterbringungsangelegenheiten i.d.R. kostenfrei. Nur der Vermögende hat, falls die Beschwerde kein Erfolg haben sollte, den evtl. bestellten Verfahrenspfleger und die ggf. anfallenden Auslagen des Gerichts zu bezahlen. Im Erfolgsfall kann auch der Vermögende die Übernahme seiner Auslagen (z.B. Anwaltskosten) beantragen.
7. Ich habe gehört, dass Patientenverfügungen nicht verbindlich sein sollen ?
Patientenverfügungen als Schutz vor Zwangsbehandlungen sind gerade in der Psychiatrie rechtlich und ethisch völlig unproblematisch. Der Verfügende kennt in der Regel die Situation und die Entscheidungen haben keine lebensbedrohliche Wirkung. Es gibt zahlreiche Gerichtsbeschlüsse, die eine Verbindlichkeit von Willenserklärungen in Form von Vorausverfügung bestätigen.[5]
Patientenverfügungen sind verbindlich, wenn
1. der Patient bei der Ausstellung einwilligungsfähig ist, also weiß was er da verfügt und welche Konsequenzen das hat,
2. die konkrete Behandlungssituation benannt wird, und
3. der Patient nicht erkennbar von der Verfügung abrückt und sich die Sachlage nicht erheblich geändert hat, etwa in der Form, dass es neue erfolgversprechende Therapien gibt.
Sollte eine Patientenverfügung nicht die Voraussetzung der Verbindlichkeit erfüllen, ist sie dennoch ein wichtiger Hinweis für den Betreuer oder Bevollmächtigten.
Zur besseren Akzeptanz von Patientenverfügungen empfiehlt sich die Broschüre des Bundesjustizministeriums zur Patientenverfügung beizufügen. Link (pdf-Datei 532 kb): www.bmj.de/media/archive/1184.pdf
Aus der Broschüre des Bundesjustizministerium:
"Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese Verbindlich, wenn durch diese Festlegungen ihr Wille für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein. Der XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17. März 2003 betont, dass es die Würde des Menschen gebietet, ein im einwilligungsfähigen Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht - etwa in Form einer Patientenverfügung - auch dann noch zu respektieren, wenn die Verfasserin oder der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist. Das betont auch die Bundesärztekammer in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung, in denen es heißt: "Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde"."
- Entwurf einer Patientenverfügung zum Schutz vor Zwangsbehandlungen
- Entwurf einer Vorsorgevollmacht und Informationen dazu
- Weitere Informationen zum Betreuungsrecht
- Ausführliche Darstellung der Rechtslage zur Zwangsbehandlung
- Liste konsequenter Rechtsanwälte/innen des Werner Fuß Zentrums
Hintergrund:
Unerklärlich starke Zunahme und regionale Unterschiede in der Zwangseinweisungspraxis
--------------------------------------------------------------------------------
[1] BGH Beschluss XII ZB 69/ 00
[2] BVerfGE Beschluss 58, 208 [224 ff.] i.V.m BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/96
[3] BGH Beschluss XII ZB 69/ 00 ; BGH II ZB 236/ 05
[4] Hoffmann, B; Klie, T: Freiheitsentziehende Maßnahmen; Heidelberg (2004)
[5] z.B.: BGH Beschluss XII ZB 236/ 05 ; OLG Celle Beschluss 17 W 37/05 i.V.m. BGH Beschluss XII ZB 236/ 05 ; BGH Beschluss XII ZR 177/03