Krankendokumentation - Einsicht durch Kasse?
Verfasst: 31.08.2003, 11:00
Einsichtnahme in Krankenunterlagen durch Krankenkassen? Das Bundessozialgericht (BSG) sagt nein!
Die Antwort ergibt sich u.a. aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.05.2003 - B 3 KR 10/02 R -
Das BSG hatte sich mit der Frage des Einsichtsrechts der Krankenkasse in Behandlungsunterlagen sowie der Fälligkeit von Krankenhausrechnungen bei Fehlen einschlägiger landesrechtlicher Regelungen befasst und diesen Streitpunkt eindeutig zu Gunsten der Krankenhausseite entschieden:
Eine Frau (Versicherte der beklagten Krankenkasse) wurde in einem Krankenhaus Kläger) wegen einer Schizophrenie behandelt. Die beklagte Kasse hatte die Kostenübernahme zunächst nur befristet erklärt. Auf einen Verlängerungsantrag des Krankenhauses bat sie um Überlassung von Befund- oder Entlassungsberichten, um die Notwendigkeit der weiteren Krankenhausbehandlung überprüfen zu können. Dem kam das Krankenhaus unter Hinweis auf den Datenschutz nicht nach. Daraufhin beglich die Kasse die Krankenhausrechnung nur für die Zeit der Befristung. Die Klage des Krankenhauses auf Begleichung der Restforderung wurde zunächst vom Sozialgericht abgewiesen, da dieses der Krankenkasse unabhängig vom MDK ein eigenes Recht auf Einsichtnahme in die Krankenunterlagen und dementsprechend ein Zurückbehaltungsrecht zugesprochen hatte. Die Revision des Krankenhauses war jedoch in vollem Umfang erfolgreich.
Das BSG verurteilte die Krankenkasse zur Zahlung des Restbetrages, weil nach der getroffenen Pflegesatzvereinbarung der Anspruch auf Vergütung der Krankenhausbehandlung zwei Wochen nach Übersendung der Rechnung fällig geworden sei. Das Verlangen der Krankenkasse nach Übersendung der Behandlungsunterlagen habe weder die Fälligkeit aufgeschoben noch ein Zurückbehaltungsrecht mit der Folge begründet, das die Beklagte nur zur Zahlung Zug um Zug zu verurteilen wäre. Im übrigen wies das BSG deutlich darauf hin, dass es an seiner Rechtsprechung dahingehend festhalte, dass den Krankenkassen kein unmittelbares Einsichtsrecht in die Krankenbehandlungsunterlagen zustehe, es ihnen aber unbenommen bliebe, mit Hilfe des MDK die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung zu überprüfen und bei überzahlten Rechnungen mit Rückforderungsansprüchen gegen spätere Krankenhausforderungen aufzurechnen.
Siehe auch die einschlägigen Texte im archivierten Forum (Einsichtsrecht in Krankendokumentation) sowie
http://www.dkgev.de/1_jur/jur-2003_175_ ... rlagen.htm
Die Antwort ergibt sich u.a. aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.05.2003 - B 3 KR 10/02 R -
Das BSG hatte sich mit der Frage des Einsichtsrechts der Krankenkasse in Behandlungsunterlagen sowie der Fälligkeit von Krankenhausrechnungen bei Fehlen einschlägiger landesrechtlicher Regelungen befasst und diesen Streitpunkt eindeutig zu Gunsten der Krankenhausseite entschieden:
Eine Frau (Versicherte der beklagten Krankenkasse) wurde in einem Krankenhaus Kläger) wegen einer Schizophrenie behandelt. Die beklagte Kasse hatte die Kostenübernahme zunächst nur befristet erklärt. Auf einen Verlängerungsantrag des Krankenhauses bat sie um Überlassung von Befund- oder Entlassungsberichten, um die Notwendigkeit der weiteren Krankenhausbehandlung überprüfen zu können. Dem kam das Krankenhaus unter Hinweis auf den Datenschutz nicht nach. Daraufhin beglich die Kasse die Krankenhausrechnung nur für die Zeit der Befristung. Die Klage des Krankenhauses auf Begleichung der Restforderung wurde zunächst vom Sozialgericht abgewiesen, da dieses der Krankenkasse unabhängig vom MDK ein eigenes Recht auf Einsichtnahme in die Krankenunterlagen und dementsprechend ein Zurückbehaltungsrecht zugesprochen hatte. Die Revision des Krankenhauses war jedoch in vollem Umfang erfolgreich.
Das BSG verurteilte die Krankenkasse zur Zahlung des Restbetrages, weil nach der getroffenen Pflegesatzvereinbarung der Anspruch auf Vergütung der Krankenhausbehandlung zwei Wochen nach Übersendung der Rechnung fällig geworden sei. Das Verlangen der Krankenkasse nach Übersendung der Behandlungsunterlagen habe weder die Fälligkeit aufgeschoben noch ein Zurückbehaltungsrecht mit der Folge begründet, das die Beklagte nur zur Zahlung Zug um Zug zu verurteilen wäre. Im übrigen wies das BSG deutlich darauf hin, dass es an seiner Rechtsprechung dahingehend festhalte, dass den Krankenkassen kein unmittelbares Einsichtsrecht in die Krankenbehandlungsunterlagen zustehe, es ihnen aber unbenommen bliebe, mit Hilfe des MDK die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung zu überprüfen und bei überzahlten Rechnungen mit Rückforderungsansprüchen gegen spätere Krankenhausforderungen aufzurechnen.
Siehe auch die einschlägigen Texte im archivierten Forum (Einsichtsrecht in Krankendokumentation) sowie
http://www.dkgev.de/1_jur/jur-2003_175_ ... rlagen.htm