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Krankendokumentation - Einsicht durch Kasse?

Verfasst: 31.08.2003, 11:00
von WernerSchell
Einsichtnahme in Krankenunterlagen durch Krankenkassen? Das Bundessozialgericht (BSG) sagt nein!

Die Antwort ergibt sich u.a. aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.05.2003 - B 3 KR 10/02 R -
Das BSG hatte sich mit der Frage des Einsichtsrechts der Krankenkasse in Behandlungsunterlagen sowie der Fälligkeit von Krankenhausrechnungen  bei Fehlen einschlägiger landesrechtlicher Regelungen befasst und diesen Streitpunkt eindeutig zu Gunsten der Krankenhausseite entschieden:

Eine Frau (Versicherte der beklagten Krankenkasse) wurde in einem Krankenhaus Kläger) wegen einer Schizophrenie behandelt. Die beklagte Kasse hatte die Kostenübernahme zunächst nur befristet erklärt. Auf einen Verlängerungsantrag des Krankenhauses bat sie um Überlassung von Befund- oder Entlassungsberichten, um die Notwendigkeit der weiteren Krankenhausbehandlung überprüfen zu können. Dem kam das Krankenhaus unter Hinweis auf den Datenschutz nicht nach. Daraufhin beglich die Kasse die Krankenhausrechnung nur für die Zeit der Befristung. Die Klage des Krankenhauses auf Begleichung der Restforderung wurde zunächst vom Sozialgericht abgewiesen, da dieses der Krankenkasse unabhängig vom MDK ein eigenes Recht auf Einsichtnahme in die Krankenunterlagen und dementsprechend ein Zurückbehaltungsrecht zugesprochen hatte. Die Revision des Krankenhauses war jedoch in vollem Umfang erfolgreich.

Das BSG verurteilte die Krankenkasse zur Zahlung des Restbetrages, weil nach der getroffenen Pflegesatzvereinbarung der Anspruch auf Vergütung der Krankenhausbehandlung zwei Wochen nach Übersendung der Rechnung fällig geworden sei. Das Verlangen der Krankenkasse nach Übersendung der Behandlungsunterlagen habe weder die Fälligkeit aufgeschoben noch ein Zurückbehaltungsrecht mit der Folge begründet, das die Beklagte nur zur Zahlung Zug um Zug zu verurteilen wäre. Im übrigen wies das BSG deutlich darauf hin, dass es an seiner Rechtsprechung dahingehend festhalte, dass den Krankenkassen kein unmittelbares Einsichtsrecht in die Krankenbehandlungsunterlagen zustehe, es ihnen aber unbenommen bliebe, mit Hilfe des MDK die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung zu überprüfen und bei überzahlten Rechnungen mit Rückforderungsansprüchen gegen spätere Krankenhausforderungen aufzurechnen.

Siehe auch die einschlägigen Texte im archivierten Forum (Einsichtsrecht in Krankendokumentation) sowie
http://www.dkgev.de/1_jur/jur-2003_175_ ... rlagen.htm

Pflegedokumentation - Einsichtsrecht Kasse ?

Verfasst: 21.08.2004, 11:23
von Gast
Einsichtnahme von Kostenträgern in die Pflegedokumentation ambulanter Einrichtungen

Essen (mee). Einige Kranken- und Pflegekassen in NRW verlangen von ambulanten Pflegediensten zunehmend die Einsichtnahme in die Pflegedokumentationen bzw. deren Übersendung zur Abrechnungsprüfung. In einer gemeinsamen Stellungnahme machen die Verbände der freigemeinnützigen und privaten ambulanten Pflegedienste in NRW deutlich, dass allein der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. die von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen im Rahmen eines konkreten Prüfauftrages gemäß § 112 Abs. 3 SGB XI eine Abrechnungsüberprüfung vornehmen dürfen. Die Kostenträger haben demgegenüber angekündigt, bei ihrer bisherigen Praxis zu bleiben. Deshalb muss auch in Zukunft diesbezüglich mit Problemen gerechnet werden.
Die Verbände der Leistungserbringer in NRW weisen die Forderungen der Kostenträger nach Einsichtnahme in die Pflegedokumentationen mit Hinweis auf datenschutzrechtliche Gründe zurück: Gemäß eines Schreibens des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 9.1.2004 darf die Dokumentation lediglich im Rahmen einer örtlichen Prüfung nach § 114 Abs. 1 bis 3 SGB XI durch den Kostenträger zum Zwecke der Abrechnungsprüfung eingesehen werden. Darüber hinaus besteht für den Pflegedienst keinerlei Verpflichtung, die Pflegedokumentation den Kassen zu offenbaren.
Das Rundschreiben des VDAB zu diesem Thema, die gemeinsame Stellungnahme der Verbände der Leistungserbringer sowie das oben genannte Schreiben des Bundesministeriums ist für unsere Mitglieder in Kürze online unter http://www.vdab.de/web/aktuell-nrw/ abrufbar. Ihr Ansprechpartner beim VDAB ist Oliver Aitcheson, Tel.: 02054 / 95 78 11, mailto: oliver.aitcheson@vdab.de.

Quelle: VDAB Newsletter 14.2004 vom 13.8.2004