Hallo Watcher,
der Patient ist zwar nicht Eigentümer der über ihn geführten Krankendokumentation, hat aber ein Recht auf Einsicht bzw. ein Recht auf Herausgabe von Kopien. Er hat nicht das Recht, das Original in die Hand zu bekommen, um dann Kopien selbst fertigen zu können. Etwas anderes gilt für Röntgenaufnahmen.
Siehe zum Thema zahlreiche Texte im archivierten Forum; bei Aufruf "Krankendokumentation" bzw. "Röntgenaufnahmen" aufrufbar.
Nachfolgend zwei Texte, die ich aus dem archivierten Forum nach hier übernehme.
Gruß Berti
Krankenakte muss stets lesbar sein - Gericht gibt Patientin Recht
Das Marienhospital Arnsberg muss künftig Patienten, die wegen eines möglichen Behandlungsfehlers klagen, „lesbare Abschriften sämtlicher handschriftlicher Behandlungsunterlagen“ herausgeben. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichtes Arnsberg hervor.
Im aktuellen Fall hatte eine ehemalige Patientin des Krankenhauses geklagt. Bei einer Operation waren lebensbedrohliche Komplikationen aufgetreten. Zur Klärung der Frage, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt, verlangte die Frau die Herausgabe der vollständigen Krankenhausunterlagen sowie lesbare Abschriften aller Handschriftlichen Aufzeichnungen.
Im Laufe der juristischen Auseinandersetzung erhielt die Klägerin zwar die vollständige Krankenakte, jedoch wurde ihr zugleich erklärt, dass die darin enthaltenen Aufzeichnungen zeitnah zur ärztlichen Behandlung angefertigt worden seien. Auf deutsch: Für Außenstehende nicht zu entziffern.
Eine lesbare Abschrift, argumentierten die Vertreter des Marienhospitals, erfordere einen „solch erheblichen Arbeitsaufwand, der naturgemäß nur von den Verfassern der Dokumente selbst, also den Ärzten, erbracht werden könne“. Und dies sei den Ärzten nicht zuzumuten.
Dieser Argumentation wollte sich die zuständige Richterin allerdings nicht anschließen. Grundsätzlich stehe dem Patienten in einem Rechtsstreit ein vorprozessuales Einsichtrecht zu. Dies beziehe sich auf Informationen, die der Vorbereitung eines Haftungsprozesses dienen und sei in solchen Fällen anzuerkennen, in denen ein Patient einen Verstoß gegen Vertragspflichten behauptet und Einsicht begehrt, um mögliche Ansprüche zu prüfen.
Das vorprozessuale Informationsbedürfnis beinhalte neben der Herausgabe der Unterlagen auch die Anfertigung lesbarer Abschriften.
IKZ vom 18.07.01 (AZ: 14C374/00)
Quelle:
http://www.bdo-ev.de/hinweis.htm
Interessantes Urteil zur ärztlichen und pflegerischen Krankendokumentation
Es ist ständige Rechtsprechung, dass ein Patient seine über ihn geführte ärztliche Krankendokumentation einsehen und gegebenenfalls die Herausgabe von Kopien dieser Unterlagen verlangen kann. Entsprechendes gilt für die pflegerische Dokumentation.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main bekräftigte mit seinem Urteil vom 16.10.1998 - 30 C 1340/98-47 - diese rechtliche Einschätzung. Der Arzt sei, so das Amtsgericht, im Rahmen einer Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag zur Anfertigung geforderter Kopien verpflichtet. Es billigte dem Arzt für angefertigte Kopien pro Seite 1 DM und pauschal 5 DM für Portoaufwand zu. Der Anspruch des Arztes, die Arbeitszeit für die Anfertigung der Kopien zu vergüten, wurde vom Amtsgericht allerdings klar abgelehnt (Quelle: Deutsche Ärzteblatt, Heft 19, vom 14.5.1999).
Werner Schell (Mai 1999)