Referat zum Patientenrecht

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Referat zum Patientenrecht

Beitrag von Service » 27.02.2007, 08:01

Bericht der NGZ vom 27.2.2007:

Selbsthilfe nach Krebs:
Referat zum Patientenrecht

Rhein-Kreis/Düsseldorf (NGZ) Die nächste Veranstaltung der Selbsthilfe nach Krebs läuft am 2. März 2007 um 18 Uhr im Haus der Kirche Bastionstraße, Düsseldorf. Referent ist der Neusser Werner Schell. Thema sind aktuelle Fragen des Patientenrechts.

WernerSchell
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Patientenrecht - Patientenautonomie - auch am Lebensende!

Beitrag von WernerSchell » 03.03.2007, 13:50

Pressebericht vom 3.3.2007:

Vortrag im Haus der Kirche, Bastionsstraße:
Patientenrecht - Patientenautonomie - auch am Lebensende!

Unter diesem Motto hielt der Pflegerechtsexperte Werner Schell aus Neuss am 02. März 2007 im Haus der Kirche, Bastionsstraße 6, Düsseldorf, einen Vortrag. Dazu hatte die "Die Selbsthilfe nach Krebs und für Gefährdetete e.V.", Vorsitzende: Frau Margareta Hudzik, eingeladen.

Am Anfang seines Vortrages gab Schell, 2. Vorsitzender des Pflege-Selbsthilfeverbandes e.V. - Initiative für menschenwürdige Pflege -, einen kurzen Überblick über die seit Jahren geführten Diskussionen hinsichtlich der Willensbekundungen von Patienten in Form von Patientenverfügungen.
Dann ging Schell näher auf die Patientenautonomie ein. Er begann seine Ausführungen damit, dass er die Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes als herausragend und bedeutsam bezeichnete: Dort nämlich werde nicht nur die Unantastbarkeit der Menschenwürde, sondern auch ganz konkret das Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen – in gesunden wie in kranken Tagen – beschrieben (u.a. Recht auf körperliche Unversehrtheit, Recht auf Freiheit der Person). Dass diese verfassungsrechtlichen Grundsätze auch konkret umgesetzt seien, machte der Dozent dadurch deutlich, dass er auf zahlreiche Gesetzesregeln verwies, die die menschenwürdige Behandlung, auch die der Sterbenden, zur Pflicht erheben (Sozialgesetzbuch, Landeskrankenhausgesetz NRW). Diese Regeln seien, wie Schell weiter ausführte, durch die bundesdeutschen Gerichte immer wieder bestätigt worden.

Der Patient habe im Mittelpunkt zu stehen; sein Wille sei höchstes Gesetz. Diesem Willen zur Geltung zu verhelfen, erfordere eine sorgfältige ärztliche Aufklärung und die darauf basierende Patientenentscheidung, Einwilligung oder Ablehnung von medizinischen Maßnahmen. Solche Entscheidungen stünden grundsätzlich allein dem Patienten selbst zu. Nur im Falle einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung sei die Einsetzung eines Rechtlichen Betreuers möglich, wenn andere Hilfen nicht in Betracht kämen (§ 1896 ff. BGB). Die Betreuung würde auf eine entsprechende Anregung vom zuständigen Vormundschaftsgericht angeordnet und könne ärztliche Behandlungsmaßnahmen und Unterbringungsentscheidungen einschließen. Wer genau diese Betreuung aber nicht wolle, könne sich „in gesunden Tagen“ per Vollmacht einer anderweitigen Rechtsvertretung zuwenden. Es könne eine geeignete Person des Vertrauens zum Bevollmächtigten bestellt werden. Dieser Bevollmächtigte könne dann auch Behandlungs- und Unterbringungsmaßnahmen billigen, wenn dies per Vollmacht gewollt sei.

Eine Patientenverfügung könne, so führte dann Schell weiter aus, in einer Krankheitssituation dem Vertreter, Betreuer oder Bevollmächtigten, genau aufzeigen, wie er in bestimmten Krankheitssituationen vorzugehen habe. Insoweit könne die Patientenverfügung als eine Patientenentscheidung „auf Vorrat“ eingestuft werden. Sie schaffe für alle Rechtsklarheit und wende sich an Ärzte, Pflegekräfte und sonst Beteiligten. Schell fügte hinzu, dass mittlerweile gerichtlich abgeklärt sei, dass eine Patientenverfügung – trotz anderweitiger Behauptungen - verbindlich sei, vorausgesetzt, sie sei inhaltlich genau bestimmt.

Um eine exakte Formulierung von Vollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung zu ermöglichen, hatte der Dozent für alle ZuhörerInnen verschiedene informative Schriften mitgebracht, u.a. die vom Bundesjustizministerium herausgebracht Broschüre „Patientenverfügung“. So konnte ein engagierter Vortrag komplettiert werden mit Informationsschriften, die eine „Nachbearbeitung“ der aufgeworfenen Fragen zu Hause ermöglichen. Dies sei, so Schell, ohnehin geboten. Denn jeder müsse seine eigenen Vorstellungen finden und Entscheidungen treffen. Daher seien Einheitstexte weniger hilfreich.

Werner Schell ließ im Übrigen durchblicken, dass er gegen jede Form der aktiven Sterbehilfe ist und die Palliativmedizin und Hospizarbeit klar in den Mittelpunkt gestellt sehen möchte. Wenn genau diese Angebote verstärkt verfügbar seien, werde, so Schell, der Ruf nach aktiver Sterbehilfe verstummen. Schell zitierte u.a noch aus der Pflegezeitschrift“, 12/05: „Nicht durch, sondern an der Hand eines Menschen sterben“. – Ein guter Schluss für einen rundum mit Diskussionsbeiträgen komplettierten gelungenen Vortrag!

Info:
Werner Schell, 2. Vorsitzender des Pflege-Selbsthilfeverbandes e.V. - Initiaitve für menschenwürdige Pflege -, Harffer Straße 59, 41469 Neuss - Telefon 02131/150779 - E-Mail: Team@wernerschell.de - http://www.wernerschell.de / http://www.pflege-shv.de
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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