BGH püft OLG-Urteil
Keine Dokumentation - Kein Behandlungsfehler
Unterlässt ein Arzt eine medizinisch gebotene Dokumentation, so liegt darin nicht zwangsläufig ein Behandlungsfehler.
21.02.07 - Das berichtet die Zeitschrift "OLG-Report" unter Berufung auf ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken. Zu Gunsten des Patienten greife in solchen Fällen bei Schäden allenfalls eine Beweiserleichterung, dass die nicht dokumentierte ärztliche Maßnahme auch nicht erfolgt sei. Schadenersatzansprüche schieden aber gleichwohl aus, wenn es unwahrscheinlich sei, dass ein Gesundheitsschaden damit zusammenhänge (Az.: 1 U 582/05-203).
Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Schadenersatzklage einer Krankenkasse gegen einen Facharzt für Gynäkologie ab. Die Krankenkasse wollte den Arzt für Kosten in Regress nehmen, die ihr wegen eines behinderten Kindes entstehen. Das 1989 geborene Kind leidet unter einer deutlichen Entwicklungsverzögerung und ist pflegebedürftig. In den ärztlichen Unterlagen finden sich in der Zeit vor der Geburt für mehrere Stunden keine Aufzeichnungen zur Überwachung der Herzfrequenz des Kindes. Die Krankenkasse behauptet nun, in dieser Zeit sei keine Überwachung vorgenommen worden. Daher sei eine Störung der Sauerstoffversorgung nicht bemerkt worden. Dafür müsse der Gynäkologe haften.
Anders als das Landgericht, das der Klage stattgegeben hatte, sah das OLG dies nicht so. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Sache liegt wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VI ZR 248/06) vor.
dpa / kü
Quelle: Zeitung "Ärztliche Praxis", 21.2.2007
http://www.aerztlichepraxis.de/artikel_ ... 58.htm?n=1
Keine Dokumentation - Kein Behandlungsfehler
Moderator: WernerSchell