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Schwerhörige Patienten: Recht auf schriftlichen Arztbericht

Verfasst: 26.12.2006, 08:04
von Service
Patienteninformation:
Schwerhörige Patienten haben ein Recht auf schriftlichen Arztbericht.


Der Fall:
Eine 88-Jährige, die an einer erheblichen Sehschwäche, Schwerhörigkeit sowie einer Erkrankung des Herz-Kreislauf-Systems leidet, bemühte sich vergeblich, einen schriftlichen Bericht über eine augenärztliche Untersuchung zu erhalten. Sie wollte diesen einsehen, um, wenn möglich, weitere Untersuchungen vermeiden zu können, die für sie einen erheblichen Eingriff dargestellt hätten. Der Antrag der Patientin ist vom Bundesverfassungsgericht als zulässig beurteilt worden.

Entscheidungsgründe:
Der Anspruch eines Patienten auf Unterrichtung über Befunde und Prognosen sei Ausdruck des durch grundrechtliche Wertung geprägten Selbstbestimmungsrechts und seiner personalen Würde. Diese verbiete es, Patienten im Rahmen der Behandlung die Rolle eines bloßen Objekts zuzuweisen. Zur Erfüllung dieses Anspruchs reicht es in der Regel aus, dass der behandelnde Arzt dem Patienten die Diagnose mündlich erläutert. Im vorliegenden Fall war dies aufgrund der Schwerhörigkeit der Patientin und ihrer Tochter ausnahmsweise nicht beziehungsweise nur erschwert möglich. Dann gehöre es zu den vertraglich geschuldeten Pflichten des Arztes aus dem Behandlungsvertrag, die Ergebnisse einer Untersuchung schriftlich zugänglich zu machen.

Quelle: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.11.2004 - 1 BvR 2315/04 -.