Künstliche Ernährung der Mutter verweigert
Verfasst: 21.12.2006, 08:15
Künstliche Ernährung der Mutter verweigert
OLG Frankfurt stärkt Rechte von Angehörigen
Frankfurt a. M. (mee). Verweigert ein Angehöriger seine Zustimmung zu lebensverlängernden Maßnahmen für einen Pflegebedürftigen, so ist dieser nicht grundsätzlich ungeeignet als Betreuer des Pflegebedürftigen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt ( AZ.: 20 W 52/06 ) hat entschieden, dass vielmehr ausschlaggebend ist, ob diese Entscheidung dem Willen der pflegebedürftigen Person entspricht.
Wie die Ärztezeitung berichtet, hatte im konkreten Fall eine Frau die Zustimmung zur künstlichen Ernährung ihrer pflegebedürftigen Mutter verweigert. Das Amtsgericht Darmstadt hatte daraufhin die Bestellung der Frau zur Betreuerin der Mutter abgelehnt. Die Frau sei als Betreuerin ungeeignet, da sie ihre Mutter verhungern lassen wolle, so die richterliche Begründung. Stattdessen wurde ein Berufsbetreuer bestellt. Anders urteilte das Landgericht Darmstadt und ließ die Frau als Betreuerin zu. Das OLG Frankfurt bestätigte diese Auffassung. Beide Gerichte hielten es für erforderlich, dass bei der Auswahl eines Betreuers verwandtschaftliche und persönliche Beziehung Berücksichtigung finden. Das Wohl eines Betreuten sei nicht gefährdet, wenn ein Betreuer entsprechend dem Willen des Pflegebedürftigen lebensverlängernde Maßnahmen ablehnt.
Den Beschluss des OLG finden Sie hier:
http://web2.justiz.hessen.de/migration/ ... w05206.pdf
Quelle: Mitteilung vom 20.12.2006
Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB)
Gemeinnütziger Fachverband mit Sitz in Essen
Im Teelbruch 132
45219 Essen
Telefon: +49 2054/ 9578-0
TeleFax +49 2054/ 9578-40
E-Mail: info@vdab.de
Internet: http://www.vdab.de
OLG Frankfurt stärkt Rechte von Angehörigen
Frankfurt a. M. (mee). Verweigert ein Angehöriger seine Zustimmung zu lebensverlängernden Maßnahmen für einen Pflegebedürftigen, so ist dieser nicht grundsätzlich ungeeignet als Betreuer des Pflegebedürftigen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt ( AZ.: 20 W 52/06 ) hat entschieden, dass vielmehr ausschlaggebend ist, ob diese Entscheidung dem Willen der pflegebedürftigen Person entspricht.
Wie die Ärztezeitung berichtet, hatte im konkreten Fall eine Frau die Zustimmung zur künstlichen Ernährung ihrer pflegebedürftigen Mutter verweigert. Das Amtsgericht Darmstadt hatte daraufhin die Bestellung der Frau zur Betreuerin der Mutter abgelehnt. Die Frau sei als Betreuerin ungeeignet, da sie ihre Mutter verhungern lassen wolle, so die richterliche Begründung. Stattdessen wurde ein Berufsbetreuer bestellt. Anders urteilte das Landgericht Darmstadt und ließ die Frau als Betreuerin zu. Das OLG Frankfurt bestätigte diese Auffassung. Beide Gerichte hielten es für erforderlich, dass bei der Auswahl eines Betreuers verwandtschaftliche und persönliche Beziehung Berücksichtigung finden. Das Wohl eines Betreuten sei nicht gefährdet, wenn ein Betreuer entsprechend dem Willen des Pflegebedürftigen lebensverlängernde Maßnahmen ablehnt.
Den Beschluss des OLG finden Sie hier:
http://web2.justiz.hessen.de/migration/ ... w05206.pdf
Quelle: Mitteilung vom 20.12.2006
Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB)
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Im Teelbruch 132
45219 Essen
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