Gang zur Toilette im Krankenhaus auf eigenes Risiko
Verfasst: 16.12.2006, 15:06
Der Gang zur Toilette erfolgt im Krankenhaus auf eigenes Risiko und nicht zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung
Wer sich im Krankenhaus auf dem Gang zur Toilette verletzt, muss die daraufhin erforderlichen Behandlungskosten über die (private) Krankenversicherung abrechnen. Die gesetzliche Unfallversicherung des Krankenhauses muss für diesen Schaden nicht aufkommen. So entschied das Hessische Landessozialgericht am 14.12.2006 in Darmstadt - Aktenzeichen: AZ L 8/14 KR 357/04 -. Der Toilettengang im Krankenhaus gehöre zu den so genannten „eigenwirtschaftlichen“ und damit nicht versicherten Tätigkeiten wie Schlafen und Essen, so das Gericht in der Urteilsbegründung. Ausnahmen seien nur bei besonderen, im Krankenhaus typischen Gefahren möglich. Die Revision wurde nicht zugelassen. Damit ist die Entscheidung rechtskräftig!
Es ging in der Streitsache um folgenden Fall: Eine damals 76- Jahre alte Frau war in ihrem Krankenzimmer ohne ersichtlichen Grund gestürzt, als sie zur Toilette gehen wollte. Sie erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Die zuständige Berufsgenossenschaft weigerte sich, die Kosten der Operation und Behandlung des Bruchs zu tragen, da der Weg zur Toilette eine private und keine versicherte Tätigkeit sei. Im Gegensatz zur ersten Instanz folgten die Darmstädter Richter dieser Argumentation. Die Behandlungskosten des Bruchs müsse nicht die Berufsgenossenschaft, sondern die Krankenkasse tragen.
Siehe auch Pressemitteilung des Gerichts:
http://www.juris.de/jportal/portal/page ... s.Maximize
Wer sich im Krankenhaus auf dem Gang zur Toilette verletzt, muss die daraufhin erforderlichen Behandlungskosten über die (private) Krankenversicherung abrechnen. Die gesetzliche Unfallversicherung des Krankenhauses muss für diesen Schaden nicht aufkommen. So entschied das Hessische Landessozialgericht am 14.12.2006 in Darmstadt - Aktenzeichen: AZ L 8/14 KR 357/04 -. Der Toilettengang im Krankenhaus gehöre zu den so genannten „eigenwirtschaftlichen“ und damit nicht versicherten Tätigkeiten wie Schlafen und Essen, so das Gericht in der Urteilsbegründung. Ausnahmen seien nur bei besonderen, im Krankenhaus typischen Gefahren möglich. Die Revision wurde nicht zugelassen. Damit ist die Entscheidung rechtskräftig!
Es ging in der Streitsache um folgenden Fall: Eine damals 76- Jahre alte Frau war in ihrem Krankenzimmer ohne ersichtlichen Grund gestürzt, als sie zur Toilette gehen wollte. Sie erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Die zuständige Berufsgenossenschaft weigerte sich, die Kosten der Operation und Behandlung des Bruchs zu tragen, da der Weg zur Toilette eine private und keine versicherte Tätigkeit sei. Im Gegensatz zur ersten Instanz folgten die Darmstädter Richter dieser Argumentation. Die Behandlungskosten des Bruchs müsse nicht die Berufsgenossenschaft, sondern die Krankenkasse tragen.
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