Justizskandal wg. künstlicher Ernährung für Schwerbehinderte
Verfasst: 17.11.2006, 08:12
Presseerklärung der
Medizinrechtlichen Sozietät
Rechtsanwälte
Wolfgang PUTZ & Beate STELDINGER,
Quagliostr. 7, 81543 München,
Sterbefall in Neuötting ist Justizskandal!
Frau. W. lebt seit 1949 im Pflegeheim St.Paulusstift in Neuötting. Seit Geburt leidet Frau W. unter einer leichten geistigen und körperlichen Behinderung und ist seit Jahren taubstumm. Seitens des Pflegepersonals wurde Frau W. stets als liebevolle und nette Heimbewohnerin bezeichnet. Seit einem Schlaganfall im Jahre 2005 trat bei Frau W. ein massiver physischer und psychischer Abbau ein. Frau W. erblindete völlig und ist seither halbseitig gelähmt. Der Pflegezustand von Frau W. war und ist jedoch auch heute noch einwandfrei. Dies hat die Heimaufsicht gestern überprüft und bestätigt. Vermutlich in Folge eines weiteren Schlaganfalls im August diesen Jahres kam es zu einer weiteren Verschlechterung. Frau W. schlug und trat um sich und verweigerte immer häufiger die Nahrungsaufnahme. Aus Sicht des behandelnden Arztes, der Frau W. seit 16 Jahren betreut, war die Anlage ein Magensonde durch die Bauchdecke erforderlich, um Frau W. weiterhin mit den erforderlichen Medikamenten, insbesondere Psychopharmaka, zu versorgen. Gleichzeitig sei über die Magensonde die künstliche Zufuhr von Nahrung und Flüssigkeit möglich um die weitere gesundheitliche Entwicklung abzuwarten. Der Bruder und Betreuer von Frau W. erklärte, dass es sicher nicht dem Wille von Frau W. entspräche im vorliegenden Zustand über eine Magensonde ernährt zu werden. Der Betreuer stimmte jedoch der Anlage zu, da die Magensonde zur medikamentösen Versorgung zwingend erforderlich war. Trotz der Anlage der Magensonde am 21.10.2006 verschlechterte sich der Gesundheitszustand von Frau W. drastisch. Aufgrund des weiteren Gehirnabbaus zeigt Frau W. seit Anfang November keine Reaktionen mehr. Nach Einschätzung eines neurologischen Bezirkskrankenhauses liegt ein irreversibler zum Tode führender Gehirnabbauprozess vor. Eine Indikation für eine weitere Behandlung ist aus ärztlicher Sicht nicht mehr gegeben. Der behandelnde Hausarzt hat daher in Absprache mit dem Betreuer die Absetzung der weiteren Nahrungszufuhr über die Magensonde angeordnet um ein natürliches Sterben von Frau W. zuzulassen. Flüssigkeit und Medikamente wurden jedoch weiterhin zugeführt damit Frau nicht leiden muss. Eine Woche nach Beendigung der Nahrungszufuhr wurde Frau W. am 10.11.2006 in anderer Sache vom zuständigen Vormundschaftsrichter und einer Verfahrenspflegerin aufgesucht. Ohne genauere Überprüfung der Umstände wurde dem Bruder die Betreuung von Frau W. mit sofortiger Wirkung entzogen, ein neue Betreuerin eingesetzt und die weitere Ernährung von Frau W. angeordnet. Dies ist unter den gegebenen Umständen eine rechtswidrige Zwangsernährung. Der zuständige Vormundschaftsrichter begründet seine Entscheidung damit, dass zum einen für die Absetzung der künstlichen Ernährung eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich gewesen sei, zum anderen eine medizinische Indikation für die weitere Ernährung vorläge. Ersteres ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs falsch. Liegt nach ärztlicher Einschätzung für eine weitere medizinische Behandlung, nichts anderes ist die künstliche Ernährung durch die Magensonde, keine Indikation mehr vor, so muss die künstliche Ernährung im Einverständnis mit dem Betreuer eingestellt werden. Zweiteres wurde von den behandelnden Ärzten im Bezirkskrankenhaus und im Heim verneint.
Als Anlage fügen wir eine Presseerklärung des Pflegeheims St.Paulusstift bei. - << siehe unten >>
Für weitere Fragen stehen wir gerne telefonisch zur Verfügung.
--------------------------------------------
PUTZ & STELDINGER
Medizinrechtliche Sozietät
Quagliostr. 7
81543 München
Tel: 089/ 65 20 07
Fax: 089/ 65 99 89
http://www.putz-medizinrecht.de
Presseerklärung der Jacob Friedrich Bussereau Stiftung
zum Pressebericht „Ohne uns wäre die Frau elendig gestorben“
der Passauer Neuen Presse vom 14.11.06
Zu den Vorwürfen, einer schwerbehinderten Bewohnerin wäre ohne richterliche Genehmigung über eine Woche lang keine Nahrung zugeführt worden, nehmen wir wie folgt Stellung:
Als christliche Stiftung steht das Wohlergehen der Heimbewohner/innen im Mittelpunkt unserer Begleitung und Förderung nach dem Prinzip der assistierenden Hilfen. Durch umfangreiche Neubaumaßnahmen leben die Bewohner/innen in unserer Einrichtung in Neuötting seit Jahren in kleinen Wohngruppen mit 6 – 8 Plätzen, erhalten individualisierte Förderangebote in der hauseigenen Tagesstruktur und Förderstätte oder gehen tagsüber in die Werkstatt für Menschen mit Behinderungen.
Jede/r Bewohner/in kann sich entsprechend ihrer/seiner individuellen Möglichkeiten für eine Außenwohngruppe oder ambulante Wohnform entscheiden.
Frau A. W. lebt seit 1949 in unserer Einrichtung für Menschen mit geistigen und mehrfachen Behinderungen in Neuötting. Frau A. W. lag am Tag der Begehung durch den Amtsrichter nicht wie berichtet „zusammengekauert auf dem Bett und keuchte vor sich hin“, sondern Frau W. nimmt unbewusst eine Embrionalstellung ein, die ihr Geborgenheit und Orientierung gibt (Nestlagerung). Dementsprechend wurde sie auch in dieser Position mit speziellen Kissen gelagert (Basale Stimulation). Trotz atmungserleichternder Lagerung kam es bei Frau A. W. immer öfter aufgrund des allgemeinen Abbauprozesses zu einer starken Muskelschwächung.
Auch die neue, vom Amtsrichter eingesetzte Betreuerin, attestierte einen einwandfreien Pflegezustand und die zusätzlichen unterstützenden Maßnahmen durch unser engagiertes Personal wurden positiv aufgenommen.
Frau A. W. erhielt wegen ihres schweren Krankheitsbildes umfangreiche Rehamaßnahmen.
Im Einvernehmen zwischen dem behandelnden Hausarzt und dem gesetzlichen Betreuer wurde dann eine PEG-Sonde zur Medikamenten- und Flüssigkeitszufuhr implantiert. Ergänzend wurde Sondennahrung verabreicht.
Zudem wurde neben der medikamentösen Behandlung und einer sehr liebevollen Umsorgung durch das gesamte Gruppenpersonal, wie häufiger Zuwendung und Sitzwachen, Besuche von Freunden, u. a. auch durch Massagen mit verschiedenen Ölen und Düften zur Stimulierung des Geruchssinns und der Körperselbstwahrnehmung vielfältige Hilfen geleistet.
Nachdem sich der Gesundheitszustand von Frau W. trotz Sondenernährung weiter verschlechterte, wurde durch den behandelnden Hausarzt in Absprache mit dem gesetzlichen Betreuer die Absetzung der weiteren Nahrungszufuhr – außer Flüssigkeit und Medikamente – über die Sonde an das Betreuungs- und Pflegepersonal verfügt, weil kein vernünftiges Therapieziel mehr erreichbar war und der Patientenwille einer weiteren Lebensverlängerung entgegen stand.
Die Mitarbeiter der Wohngruppe von Frau A. W. haben dann der schriftlich vorliegenden medizinischen Anordnung des behandelnden Arztes sowie der schriftlichen Anweisung des gesetzlichen Betreuers Folge geleistet.
Frau W. erhielt während der Zeit der Absetzung von Flüssignahrung weiterhin hochkalorische Energieflüssigkeit, Süßes, Butter, Tee, oral zugeführt.
Auf eine weitergehende Erklärung zu den erhobenen Vorwürfen möchten wir zum jetzigen Zeitpunkt im Hinblick auf die beteiligten Personen bis zum Abschluss der Untersuchungen verzichten.
Herxheim, den 15.11.2006
Jacob Friedrich Bussereau Stiftung
Vinzenz du Bellier
- Vorstand -
Medizinrechtlichen Sozietät
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Wolfgang PUTZ & Beate STELDINGER,
Quagliostr. 7, 81543 München,
Sterbefall in Neuötting ist Justizskandal!
Frau. W. lebt seit 1949 im Pflegeheim St.Paulusstift in Neuötting. Seit Geburt leidet Frau W. unter einer leichten geistigen und körperlichen Behinderung und ist seit Jahren taubstumm. Seitens des Pflegepersonals wurde Frau W. stets als liebevolle und nette Heimbewohnerin bezeichnet. Seit einem Schlaganfall im Jahre 2005 trat bei Frau W. ein massiver physischer und psychischer Abbau ein. Frau W. erblindete völlig und ist seither halbseitig gelähmt. Der Pflegezustand von Frau W. war und ist jedoch auch heute noch einwandfrei. Dies hat die Heimaufsicht gestern überprüft und bestätigt. Vermutlich in Folge eines weiteren Schlaganfalls im August diesen Jahres kam es zu einer weiteren Verschlechterung. Frau W. schlug und trat um sich und verweigerte immer häufiger die Nahrungsaufnahme. Aus Sicht des behandelnden Arztes, der Frau W. seit 16 Jahren betreut, war die Anlage ein Magensonde durch die Bauchdecke erforderlich, um Frau W. weiterhin mit den erforderlichen Medikamenten, insbesondere Psychopharmaka, zu versorgen. Gleichzeitig sei über die Magensonde die künstliche Zufuhr von Nahrung und Flüssigkeit möglich um die weitere gesundheitliche Entwicklung abzuwarten. Der Bruder und Betreuer von Frau W. erklärte, dass es sicher nicht dem Wille von Frau W. entspräche im vorliegenden Zustand über eine Magensonde ernährt zu werden. Der Betreuer stimmte jedoch der Anlage zu, da die Magensonde zur medikamentösen Versorgung zwingend erforderlich war. Trotz der Anlage der Magensonde am 21.10.2006 verschlechterte sich der Gesundheitszustand von Frau W. drastisch. Aufgrund des weiteren Gehirnabbaus zeigt Frau W. seit Anfang November keine Reaktionen mehr. Nach Einschätzung eines neurologischen Bezirkskrankenhauses liegt ein irreversibler zum Tode führender Gehirnabbauprozess vor. Eine Indikation für eine weitere Behandlung ist aus ärztlicher Sicht nicht mehr gegeben. Der behandelnde Hausarzt hat daher in Absprache mit dem Betreuer die Absetzung der weiteren Nahrungszufuhr über die Magensonde angeordnet um ein natürliches Sterben von Frau W. zuzulassen. Flüssigkeit und Medikamente wurden jedoch weiterhin zugeführt damit Frau nicht leiden muss. Eine Woche nach Beendigung der Nahrungszufuhr wurde Frau W. am 10.11.2006 in anderer Sache vom zuständigen Vormundschaftsrichter und einer Verfahrenspflegerin aufgesucht. Ohne genauere Überprüfung der Umstände wurde dem Bruder die Betreuung von Frau W. mit sofortiger Wirkung entzogen, ein neue Betreuerin eingesetzt und die weitere Ernährung von Frau W. angeordnet. Dies ist unter den gegebenen Umständen eine rechtswidrige Zwangsernährung. Der zuständige Vormundschaftsrichter begründet seine Entscheidung damit, dass zum einen für die Absetzung der künstlichen Ernährung eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich gewesen sei, zum anderen eine medizinische Indikation für die weitere Ernährung vorläge. Ersteres ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs falsch. Liegt nach ärztlicher Einschätzung für eine weitere medizinische Behandlung, nichts anderes ist die künstliche Ernährung durch die Magensonde, keine Indikation mehr vor, so muss die künstliche Ernährung im Einverständnis mit dem Betreuer eingestellt werden. Zweiteres wurde von den behandelnden Ärzten im Bezirkskrankenhaus und im Heim verneint.
Als Anlage fügen wir eine Presseerklärung des Pflegeheims St.Paulusstift bei. - << siehe unten >>
Für weitere Fragen stehen wir gerne telefonisch zur Verfügung.
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PUTZ & STELDINGER
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81543 München
Tel: 089/ 65 20 07
Fax: 089/ 65 99 89
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zum Pressebericht „Ohne uns wäre die Frau elendig gestorben“
der Passauer Neuen Presse vom 14.11.06
Zu den Vorwürfen, einer schwerbehinderten Bewohnerin wäre ohne richterliche Genehmigung über eine Woche lang keine Nahrung zugeführt worden, nehmen wir wie folgt Stellung:
Als christliche Stiftung steht das Wohlergehen der Heimbewohner/innen im Mittelpunkt unserer Begleitung und Förderung nach dem Prinzip der assistierenden Hilfen. Durch umfangreiche Neubaumaßnahmen leben die Bewohner/innen in unserer Einrichtung in Neuötting seit Jahren in kleinen Wohngruppen mit 6 – 8 Plätzen, erhalten individualisierte Förderangebote in der hauseigenen Tagesstruktur und Förderstätte oder gehen tagsüber in die Werkstatt für Menschen mit Behinderungen.
Jede/r Bewohner/in kann sich entsprechend ihrer/seiner individuellen Möglichkeiten für eine Außenwohngruppe oder ambulante Wohnform entscheiden.
Frau A. W. lebt seit 1949 in unserer Einrichtung für Menschen mit geistigen und mehrfachen Behinderungen in Neuötting. Frau A. W. lag am Tag der Begehung durch den Amtsrichter nicht wie berichtet „zusammengekauert auf dem Bett und keuchte vor sich hin“, sondern Frau W. nimmt unbewusst eine Embrionalstellung ein, die ihr Geborgenheit und Orientierung gibt (Nestlagerung). Dementsprechend wurde sie auch in dieser Position mit speziellen Kissen gelagert (Basale Stimulation). Trotz atmungserleichternder Lagerung kam es bei Frau A. W. immer öfter aufgrund des allgemeinen Abbauprozesses zu einer starken Muskelschwächung.
Auch die neue, vom Amtsrichter eingesetzte Betreuerin, attestierte einen einwandfreien Pflegezustand und die zusätzlichen unterstützenden Maßnahmen durch unser engagiertes Personal wurden positiv aufgenommen.
Frau A. W. erhielt wegen ihres schweren Krankheitsbildes umfangreiche Rehamaßnahmen.
Im Einvernehmen zwischen dem behandelnden Hausarzt und dem gesetzlichen Betreuer wurde dann eine PEG-Sonde zur Medikamenten- und Flüssigkeitszufuhr implantiert. Ergänzend wurde Sondennahrung verabreicht.
Zudem wurde neben der medikamentösen Behandlung und einer sehr liebevollen Umsorgung durch das gesamte Gruppenpersonal, wie häufiger Zuwendung und Sitzwachen, Besuche von Freunden, u. a. auch durch Massagen mit verschiedenen Ölen und Düften zur Stimulierung des Geruchssinns und der Körperselbstwahrnehmung vielfältige Hilfen geleistet.
Nachdem sich der Gesundheitszustand von Frau W. trotz Sondenernährung weiter verschlechterte, wurde durch den behandelnden Hausarzt in Absprache mit dem gesetzlichen Betreuer die Absetzung der weiteren Nahrungszufuhr – außer Flüssigkeit und Medikamente – über die Sonde an das Betreuungs- und Pflegepersonal verfügt, weil kein vernünftiges Therapieziel mehr erreichbar war und der Patientenwille einer weiteren Lebensverlängerung entgegen stand.
Die Mitarbeiter der Wohngruppe von Frau A. W. haben dann der schriftlich vorliegenden medizinischen Anordnung des behandelnden Arztes sowie der schriftlichen Anweisung des gesetzlichen Betreuers Folge geleistet.
Frau W. erhielt während der Zeit der Absetzung von Flüssignahrung weiterhin hochkalorische Energieflüssigkeit, Süßes, Butter, Tee, oral zugeführt.
Auf eine weitergehende Erklärung zu den erhobenen Vorwürfen möchten wir zum jetzigen Zeitpunkt im Hinblick auf die beteiligten Personen bis zum Abschluss der Untersuchungen verzichten.
Herxheim, den 15.11.2006
Jacob Friedrich Bussereau Stiftung
Vinzenz du Bellier
- Vorstand -