BGH weitet Haftung aus
Arzt muss für ungewolltes Kind Unterhalt zahlen
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VI ZR 48/06)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haftung von Ärzten bei fehlerhafter Behandlung zur Schwangerschaftsverhütung ausgeweitet. Bekommt eine Frau wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei der Verhütung ein Kind, muss der Mediziner den Eltern Unterhalt leisten. Das gilt nun auch für unverheiratete Paare. Mit der Entscheidung gaben die Karlsruher Richter einer jungen Erzieherin Recht, die gerade ihre Berufsausbildung abgeschlossen hatte und ihre erste Arbeitsstelle antreten wollte.
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http://www.tagesschau.de/aktuell/meldun ... F1,00.html
Quelle: tagesschau-newsletter vom 14.11.2006
Arzt muss für ungewolltes Kind Unterhalt zahlen
Moderator: WernerSchell
Arzt haftet wegen Verhütungsfehler für ungewolltes Kind
Arzt haftet wegen Verhütungsfehler für ungewolltes Kind
Dienstag, 14. November 2006
Karlsruhe - Ein Frauenarzt aus Südbaden muss wegen eines ungewollten Kindes Schadenersatz an die ledigen Eltern zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag entschieden. (AZ: VI ZR 48/06)
Der 6. Zivilsenat verwarf die Revision des Arztes gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom Februar. Der Gynäkologe muss nun wegen eines Behandlungsfehlers bei der Verhütung die Unterhaltskosten für den im Dezember 2002 geborenen Sohn von dessen Geburt bis zum 18. Lebensjahr in Höhe des Existenzminimums tragen.
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http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=26404
Dienstag, 14. November 2006
Karlsruhe - Ein Frauenarzt aus Südbaden muss wegen eines ungewollten Kindes Schadenersatz an die ledigen Eltern zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag entschieden. (AZ: VI ZR 48/06)
Der 6. Zivilsenat verwarf die Revision des Arztes gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom Februar. Der Gynäkologe muss nun wegen eines Behandlungsfehlers bei der Verhütung die Unterhaltskosten für den im Dezember 2002 geborenen Sohn von dessen Geburt bis zum 18. Lebensjahr in Höhe des Existenzminimums tragen.
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Kind ist kein Schaden - Schadensersatz
Kind ist kein Schaden - Schadensersatz für ungewollten Nachwuchs
Eltern können wegen einer ungewollten Schwangerschaft nach einer fehlerhaften Verhütungsbehandlung vom Frauenarzt den gesamten Unterhalt für ihr Kind verlangen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Dienstag gilt dies nicht nur für die Mutter und ihren Ehemann, sondern auch für ihren nicht verheirateten Partner. Damit gab das Karlsruher Gericht einer 25-jährigen Frau aus dem Raum Waldshut- Tiengen Recht, die - auch im Namen den nichtehelichen Vaters - auf Schadensersatz geklagt hatte. (Az: VI ZR 48/06 vom 14. November 2006)
15.11.06 - Die junge Frau hatte sich vor vier Jahren ein Hormon-Implantat oberhalb der Armbeuge einsetzen lassen, war aber trotzdem schwanger geworden, weil ihrem Gynäkologen bei der Behandlung ein Fehler unterlaufen war. Der Nachwuchs aus der gerade ein halbes Jahr alten Partnerschaft kam ihr ungelegen, weil sie einen Job als Erzieherin in der Schweiz antreten wollte. Nun muss der Mediziner bis zum 18. Lebensjahr des heute dreijährigen Jungen Unterhalt zahlen; derzeit sind dies annähernd 600 Euro im Monat, abzüglich des Kindergelds.
Mit dem Urteil erweitert der BGH seine langjährige Rechtsprechung zur Haftung des Arztes für Fehler, die zu einem ungewollten Kind führen. Der Vertrag zwischen einer Patientin, die sich zur Verhütung einer Schwangerschaft behandeln lasse, und ihrem Arzt diene auch dem Schutz ihres jeweiligen nichtehelichen Partners vor Unterhaltsansprüchen aus einer nicht geplanten Schwangerschaft, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Damit kann auch der nicht verheiratete Vater seine Unterhaltszahlungen beim Arzt einklagen.
"Nicht das Kindes stellt den Schaden dar, wohl aber sein Unterhaltsbedarf"
In der mündlichen Verhandlung hatte sich BGH-Vizepräsidentin Gerda Müller gegen immer wieder geäußerte Kritik an der Rechtsprechung ihres Senats zum „Kind als Schaden“ gewandt. „Nicht die Existenz des Kindes stellt einen Schaden dar, wohl aber sein Unterhaltsbedarf“, stellte die Juristin klar. Im Urteil bekräftigte das Gericht, dass der Arzt haftet, wenn der unverhoffte Nachwuchs die gegenwärtige berufliche Planung einer jungen Frau durchkreuzt - auch dann, wenn ihre künftige Familienplanung noch nicht absehbar und damit ein späterer Kinderwunsch möglich sei. Die Anwältin des Arztes hatte argumentiert, die Frau hätte - wäre sie später entsprechend ihrer Planung schwanger geworden - ohnehin für den Unterhalt aufkommen müssen.
Nach der bereits zweieinhalb Jahrzehnte alten und vom Bundesverfassungsgericht abgesegneten Rechtsprechung des BGH werden solche Schadensersatzansprüche grundsätzlich auch bei fehlgeschlagener Sterilisation und falscher genetischer Beratung gewährt. Auch bei erfolglosen Abtreibungsversuchen sind Ansprüche denkbar, allerdings nur, wenn der Abbruch „rechtmäßig“ gewesen ist. Grund dafür ist die feinsinnige Unterscheidung im Urteil des Verfassungsgerichts von 1993, wonach eine Abtreibung zwar normalerweise straflos bleibt, aber gleichwohl als „rechtswidrig“ eingestuft wird.
dpa / fs
Quelle: Zeitung "Ärztliche Praxis", 15.11.2006
http://www.aerztlichepraxis.de/artikel_ ... 98.htm?n=1
Eltern können wegen einer ungewollten Schwangerschaft nach einer fehlerhaften Verhütungsbehandlung vom Frauenarzt den gesamten Unterhalt für ihr Kind verlangen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Dienstag gilt dies nicht nur für die Mutter und ihren Ehemann, sondern auch für ihren nicht verheirateten Partner. Damit gab das Karlsruher Gericht einer 25-jährigen Frau aus dem Raum Waldshut- Tiengen Recht, die - auch im Namen den nichtehelichen Vaters - auf Schadensersatz geklagt hatte. (Az: VI ZR 48/06 vom 14. November 2006)
15.11.06 - Die junge Frau hatte sich vor vier Jahren ein Hormon-Implantat oberhalb der Armbeuge einsetzen lassen, war aber trotzdem schwanger geworden, weil ihrem Gynäkologen bei der Behandlung ein Fehler unterlaufen war. Der Nachwuchs aus der gerade ein halbes Jahr alten Partnerschaft kam ihr ungelegen, weil sie einen Job als Erzieherin in der Schweiz antreten wollte. Nun muss der Mediziner bis zum 18. Lebensjahr des heute dreijährigen Jungen Unterhalt zahlen; derzeit sind dies annähernd 600 Euro im Monat, abzüglich des Kindergelds.
Mit dem Urteil erweitert der BGH seine langjährige Rechtsprechung zur Haftung des Arztes für Fehler, die zu einem ungewollten Kind führen. Der Vertrag zwischen einer Patientin, die sich zur Verhütung einer Schwangerschaft behandeln lasse, und ihrem Arzt diene auch dem Schutz ihres jeweiligen nichtehelichen Partners vor Unterhaltsansprüchen aus einer nicht geplanten Schwangerschaft, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Damit kann auch der nicht verheiratete Vater seine Unterhaltszahlungen beim Arzt einklagen.
"Nicht das Kindes stellt den Schaden dar, wohl aber sein Unterhaltsbedarf"
In der mündlichen Verhandlung hatte sich BGH-Vizepräsidentin Gerda Müller gegen immer wieder geäußerte Kritik an der Rechtsprechung ihres Senats zum „Kind als Schaden“ gewandt. „Nicht die Existenz des Kindes stellt einen Schaden dar, wohl aber sein Unterhaltsbedarf“, stellte die Juristin klar. Im Urteil bekräftigte das Gericht, dass der Arzt haftet, wenn der unverhoffte Nachwuchs die gegenwärtige berufliche Planung einer jungen Frau durchkreuzt - auch dann, wenn ihre künftige Familienplanung noch nicht absehbar und damit ein späterer Kinderwunsch möglich sei. Die Anwältin des Arztes hatte argumentiert, die Frau hätte - wäre sie später entsprechend ihrer Planung schwanger geworden - ohnehin für den Unterhalt aufkommen müssen.
Nach der bereits zweieinhalb Jahrzehnte alten und vom Bundesverfassungsgericht abgesegneten Rechtsprechung des BGH werden solche Schadensersatzansprüche grundsätzlich auch bei fehlgeschlagener Sterilisation und falscher genetischer Beratung gewährt. Auch bei erfolglosen Abtreibungsversuchen sind Ansprüche denkbar, allerdings nur, wenn der Abbruch „rechtmäßig“ gewesen ist. Grund dafür ist die feinsinnige Unterscheidung im Urteil des Verfassungsgerichts von 1993, wonach eine Abtreibung zwar normalerweise straflos bleibt, aber gleichwohl als „rechtswidrig“ eingestuft wird.
dpa / fs
Quelle: Zeitung "Ärztliche Praxis", 15.11.2006
http://www.aerztlichepraxis.de/artikel_ ... 98.htm?n=1
Unterhalt vom Gynäkologen für Kind
Neues Bundesgerichtshof-Urteil: Unterhalt vom Gynaekologen fuer Kind nach fehlerhafter Verhuetungsbehandlung
Karlsruhe (ALfA). Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VI ZR 48/06) vom 14. November 2006 koennen Eltern kuenftig wegen einer ungewollten Schwangerschaft nach einer fehlerhaften Verhuetungsbehandlung vom Gynaekologen Unterhalt fuer ihr Kind verlangen. Dies gilt nicht nur fuer die Mutter und ihren Ehemann, sondern auch fuer ihren nicht verheirateten Partner. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom selben Tag hervor.
Hintergrund der Entscheidung ist der Fall einer 25-jaehrigen Frau, die sich vor vier Jahren ein langwirkendes Verhuetungsmittel oberhalb der Armbeuge einsetzen liess. Weil ihrem Gynaekologen dabei ein Fehler unterlief, wurde sie aber trotzdem schwanger. Die Klaegerin konnte wegen der Schwangerschaft und der Betreuung des Kindes eine ihr zugesagte Arbeitsstelle nicht antreten. Nun muss der Arzt bis zum 18. Lebensjahr des heute dreijaehrigen Jungen Unterhalt in Hoehe von knapp 600 Euro im Monat abzueglich des Kindergelds zahlen.
Die Frau hatte dem Beklagten vorgeworfen, dass ihm beim Einsetzen des Verhuetungsmittels ein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Das Oberlandesgericht hatte den Beklagten verurteilt, an die Klaegerin Unterhaltsschadensersatz fuer den zurueck liegenden Zeitraum (Dezember 2002 bis Dezember 2005) und bis zum Eintritt der Volljaehrigkeit des Sohnes monatlich im Voraus in Hoehe von 270 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe der Regelbetragsverordnung abzueglich des jeweiligen gesamten Kindergeldes zu bezahlen. Die dagegen gerichtete Revision des beklagten Arztes hat der unter anderem fuer das Arzthaftungsrecht zustaendige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zurueckgewiesen.
Unter den Umstaenden des vorliegenden Falles sei eine Haftung des Arztes fuer den Unterhaltsschaden der Eltern zu bejahen. Dies ergebe sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur "fehlgeschlagenen" Familienplanung, wie sie das Bundesverfassungsgericht gebilligt hat. Die personenrechtliche Beziehung zwischen Eltern und Kind spreche nicht dagegen, in derartigen Faellen die Belastung mit einer Unterhaltsverpflichtung als Vermoegensschaden anzusehen. Im Bereich der Arzthaftung gelte wie in jedem anderen Bereich der Vertragshaftung, dass der durch eine schuldhafte Vertragsverletzung verursachte Schaden zu ersetzen ist, heisst es in der Pressemitteilung. Zu ersetzen sei nur das Existenzminimum des Kindes, welches das Oberlandesgericht hier zutreffend berechnet habe.
Weitere Informationen:
BGH-Urteil: Schadensfall Kind
Die perverse Idee, dass der Nachwuchs einen Schaden darstellt, ist nun vom Bundesgerichtshof vertreten worden. Der aerztliche Fehler muss wohl geahndet werden. Aber die Frage ist: Wie soll das Kind jetzt leben?
Kommentar von Konrad Adam
DIE WELT 15.11.06
http://www.welt.de/data/2006/11/15/1110915.html
Arzt haftet fuer Unterhalt bei fehlerhaften Verhuetungsmassnahmen
PRESSEMITTEILUNG Bundesgerichtshof 14.11.06
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =2&anz=163
Quelle: ALfA-Newsletter 43/06 vom 17.11.2006
Karlsruhe (ALfA). Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VI ZR 48/06) vom 14. November 2006 koennen Eltern kuenftig wegen einer ungewollten Schwangerschaft nach einer fehlerhaften Verhuetungsbehandlung vom Gynaekologen Unterhalt fuer ihr Kind verlangen. Dies gilt nicht nur fuer die Mutter und ihren Ehemann, sondern auch fuer ihren nicht verheirateten Partner. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom selben Tag hervor.
Hintergrund der Entscheidung ist der Fall einer 25-jaehrigen Frau, die sich vor vier Jahren ein langwirkendes Verhuetungsmittel oberhalb der Armbeuge einsetzen liess. Weil ihrem Gynaekologen dabei ein Fehler unterlief, wurde sie aber trotzdem schwanger. Die Klaegerin konnte wegen der Schwangerschaft und der Betreuung des Kindes eine ihr zugesagte Arbeitsstelle nicht antreten. Nun muss der Arzt bis zum 18. Lebensjahr des heute dreijaehrigen Jungen Unterhalt in Hoehe von knapp 600 Euro im Monat abzueglich des Kindergelds zahlen.
Die Frau hatte dem Beklagten vorgeworfen, dass ihm beim Einsetzen des Verhuetungsmittels ein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Das Oberlandesgericht hatte den Beklagten verurteilt, an die Klaegerin Unterhaltsschadensersatz fuer den zurueck liegenden Zeitraum (Dezember 2002 bis Dezember 2005) und bis zum Eintritt der Volljaehrigkeit des Sohnes monatlich im Voraus in Hoehe von 270 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe der Regelbetragsverordnung abzueglich des jeweiligen gesamten Kindergeldes zu bezahlen. Die dagegen gerichtete Revision des beklagten Arztes hat der unter anderem fuer das Arzthaftungsrecht zustaendige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zurueckgewiesen.
Unter den Umstaenden des vorliegenden Falles sei eine Haftung des Arztes fuer den Unterhaltsschaden der Eltern zu bejahen. Dies ergebe sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur "fehlgeschlagenen" Familienplanung, wie sie das Bundesverfassungsgericht gebilligt hat. Die personenrechtliche Beziehung zwischen Eltern und Kind spreche nicht dagegen, in derartigen Faellen die Belastung mit einer Unterhaltsverpflichtung als Vermoegensschaden anzusehen. Im Bereich der Arzthaftung gelte wie in jedem anderen Bereich der Vertragshaftung, dass der durch eine schuldhafte Vertragsverletzung verursachte Schaden zu ersetzen ist, heisst es in der Pressemitteilung. Zu ersetzen sei nur das Existenzminimum des Kindes, welches das Oberlandesgericht hier zutreffend berechnet habe.
Weitere Informationen:
BGH-Urteil: Schadensfall Kind
Die perverse Idee, dass der Nachwuchs einen Schaden darstellt, ist nun vom Bundesgerichtshof vertreten worden. Der aerztliche Fehler muss wohl geahndet werden. Aber die Frage ist: Wie soll das Kind jetzt leben?
Kommentar von Konrad Adam
DIE WELT 15.11.06
http://www.welt.de/data/2006/11/15/1110915.html
Arzt haftet fuer Unterhalt bei fehlerhaften Verhuetungsmassnahmen
PRESSEMITTEILUNG Bundesgerichtshof 14.11.06
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =2&anz=163
Quelle: ALfA-Newsletter 43/06 vom 17.11.2006
Wäre es nicht ein salonomisches Urteil mit einer humaneren Aussage gewesen, wenn der BGH der Mutter Schadensersatz dafür zugesprochen hätte, dass sie ihre beruflichen Pläne zurückstecken musste und wirtschaftliche Nachteile in Kauf nehmen musste statt Schadensersatz in Form von Unterhaltszahlung für ein ungeplantes, aber gesundes Kind? Oder wäre das juristisch nicht möglich gewesen?
Aber wie soll ein Kind das später verarbeiten, wenn es erfährt, dass es anfangs unerwünscht war, und - wenn auch nur sein Lebensunterhalt - ein Schaden?
Aber wie soll ein Kind das später verarbeiten, wenn es erfährt, dass es anfangs unerwünscht war, und - wenn auch nur sein Lebensunterhalt - ein Schaden?
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Kind als Schaden
Hallo Mariah,Mariah hat geschrieben:Wäre es nicht ein salonomisches Urteil mit einer humaneren Aussage gewesen, wenn der BGH der Mutter Schadensersatz dafür zugesprochen hätte, dass sie ihre beruflichen Pläne zurückstecken musste und wirtschaftliche Nachteile in Kauf nehmen musste statt Schadensersatz in Form von Unterhaltszahlung für ein ungeplantes, aber gesundes Kind? ...
es gibt bereits mehrere Urteile zum Thema "Kind als Schaden". Indem die Gerichte Unterhaltsleistungen zusprechen, wird auch zum Ausdruck gebracht, dass andere Personen aus verschiedenen Gründen diese Leistungen entweder nicht zuzumuten oder nicht möglich sind (weil persönliche Zuwendung geboten). Ich habe eigentlich mit der Art und Weise der Schadensregulierung keine Probleme. Ich halte es allerdings für problematisch, wie mit dem Thema ansonsten umgegangen wird: "Kind als Schaden". Allein dieser Ausdruck gibt Anlass für Missverständnisse und Missdeutungen.
Gruß
Herbert Kunst
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de
Fehlerhafte Verhütungsmaßnahmem & Arzthaftung
Aktuelles
Arzt haftet für Unterhalt bei fehlerhaften Verhütungsmaßnahmen
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http://www.ard-ratgeber-recht.de:80/akt ... 606-3.html
Arzt haftet für Unterhalt bei fehlerhaften Verhütungsmaßnahmen
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http://www.ard-ratgeber-recht.de:80/akt ... 606-3.html