Aufsichtspflicht im Krankenhaus
Verfasst: 06.11.2006, 11:04
In unserer Klinik werden auf allen Stationen ergänzend zu den Einzeltherapien weitere Leistungen angeboten. Eine davon ist Ergometertraining, weswegen auf jeder Station mind. 2 Fahrradergometer stehen, welche so ausgelegt sind, dass man entweder mit dem Rollstuhl oder einem normalen Stuhl beim trainieren davor sitzt.
Die Fahrradergometer stehen in direkter Sicht- und Hörweite zum Therapieraum.
Meine Frage bezieht sich nun auf die Aufsichtspflicht der Therapeuten. Wieweit dürfen sie sich, nachdem sie die Patienten am Fahrradergometer angebracht und den Rollstuhl gesondert durch eine Stütze gegen das Umkippen gesichert haben, von den trainierenden Patienten entfernen?
Dürfen Sie mit einem anderen Patienten z.B. eine Gehschule auf der Station machen ohne im Streitfall sich den Vorwurf der verletzten Aufsichtspflicht oder der (groben) Fahrlässigkeit gefallen lassen zu müssen?
Gleiches kommt auch für die Pflege am Wochenende zum Tragen, die des öfteren Patienten das Training ermöglicht.
Die Fahrradergometer stehen in direkter Sicht- und Hörweite zum Therapieraum.
Meine Frage bezieht sich nun auf die Aufsichtspflicht der Therapeuten. Wieweit dürfen sie sich, nachdem sie die Patienten am Fahrradergometer angebracht und den Rollstuhl gesondert durch eine Stütze gegen das Umkippen gesichert haben, von den trainierenden Patienten entfernen?
Dürfen Sie mit einem anderen Patienten z.B. eine Gehschule auf der Station machen ohne im Streitfall sich den Vorwurf der verletzten Aufsichtspflicht oder der (groben) Fahrlässigkeit gefallen lassen zu müssen?
Gleiches kommt auch für die Pflege am Wochenende zum Tragen, die des öfteren Patienten das Training ermöglicht.