In unserer Klinik werden auf allen Stationen ergänzend zu den Einzeltherapien weitere Leistungen angeboten. Eine davon ist Ergometertraining, weswegen auf jeder Station mind. 2 Fahrradergometer stehen, welche so ausgelegt sind, dass man entweder mit dem Rollstuhl oder einem normalen Stuhl beim trainieren davor sitzt.
Die Fahrradergometer stehen in direkter Sicht- und Hörweite zum Therapieraum.
Meine Frage bezieht sich nun auf die Aufsichtspflicht der Therapeuten. Wieweit dürfen sie sich, nachdem sie die Patienten am Fahrradergometer angebracht und den Rollstuhl gesondert durch eine Stütze gegen das Umkippen gesichert haben, von den trainierenden Patienten entfernen?
Dürfen Sie mit einem anderen Patienten z.B. eine Gehschule auf der Station machen ohne im Streitfall sich den Vorwurf der verletzten Aufsichtspflicht oder der (groben) Fahrlässigkeit gefallen lassen zu müssen?
Gleiches kommt auch für die Pflege am Wochenende zum Tragen, die des öfteren Patienten das Training ermöglicht.
Aufsichtspflicht im Krankenhaus
Moderator: WernerSchell
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Aufsicht und Sorgfalt - Einzelumstände entscheiden!
Hallo,
die Aufsichtspflicht ist durch Gesetz (§ 832 BGB) nicht exakt beschrieben. Der Umfgang der Aufsichtspflicht bestimmt sich letztlich immer nach den Umständen des Einzelfalles, z.B. was muss bedacht werden, um Gefahren von den Patienten fern zu halten bzw. bei Komplikationen schnellstmöglich einzugreifen (Garantenstellung, § 13 StGB). Bedeutsam ist die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt! In den beschriebenen Situationen muss letztlich sichergestellt sein, dass sich vermeidbare Gefahren nicht realisieren. Ggf. Arbeitgeber einschalten, Weisungen einholen. An Dienstanweisung denken.
Siehe z.B. in dieser Homepage unter
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... render.htm
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... flicht.htm
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... ahme02.pdf
http://www.wernerschell.de/Aktuelles/au ... aftung.htm
http://www.wernerschell.de/html/page10.htm
viewtopic.php?p=14453&highlight=
viewtopic.php?p=7284&highlight=
viewtopic.php?t=3518&highlight=sorgfaltspflicht
Zum Haftungsrecht siehe auch unter
http://www.pflegerechtportal.de
Reicht das für den Augenblick?
Gruß
Herbert Kunst
die Aufsichtspflicht ist durch Gesetz (§ 832 BGB) nicht exakt beschrieben. Der Umfgang der Aufsichtspflicht bestimmt sich letztlich immer nach den Umständen des Einzelfalles, z.B. was muss bedacht werden, um Gefahren von den Patienten fern zu halten bzw. bei Komplikationen schnellstmöglich einzugreifen (Garantenstellung, § 13 StGB). Bedeutsam ist die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt! In den beschriebenen Situationen muss letztlich sichergestellt sein, dass sich vermeidbare Gefahren nicht realisieren. Ggf. Arbeitgeber einschalten, Weisungen einholen. An Dienstanweisung denken.
Siehe z.B. in dieser Homepage unter
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... render.htm
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... flicht.htm
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... ahme02.pdf
http://www.wernerschell.de/Aktuelles/au ... aftung.htm
http://www.wernerschell.de/html/page10.htm
viewtopic.php?p=14453&highlight=
viewtopic.php?p=7284&highlight=
viewtopic.php?t=3518&highlight=sorgfaltspflicht
Zum Haftungsrecht siehe auch unter
http://www.pflegerechtportal.de
Reicht das für den Augenblick?
Gruß
Herbert Kunst
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de