Neuer Beschluss des Bundesgerichtshofs: Verbindlichkeit von Patientenverfügungen gestärkt
Verfasser: Borasio, Priv.-Doz. Dr. med. Gian Domenico; Putz, Wolfgang; Eisenmenger, Prof. Dr. med. Wolfgang
Quelle: Deutsches Ärzteblatt 100, Ausgabe 31-32 vom 04.08.2003, Seite A-2062
Vormundschaftsgericht soll in Konfliktlagen entscheiden.
Gian Domenico Borasio1, , Wolfgang Eisenmenger3
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner neuesten Entscheidung zum Themenkomplex Betreuungsrecht / Patientenverfügung / Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen eine Reihe von Feststellungen getroffen, die für die ärztliche Praxis von Bedeutung sind. Zunächst bestätigt der BGH (zum zweiten Mal höchstrichterlich [1]) die inzwischen herrschende Meinung (2), wonach die Patientenverfügung als Ausdruck des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten, sei sie schriftlich oder mündlich, rechtlich verbindlich ist. Eine solche Vorauserklärung lässt den Patientenwillen fortwirken und verpflichtet Betreuer oder Bevollmächtigte, diesem Willen gegenüber Ärzten und Pflegekräften Geltung zu verschaffen. Der BGH hat klar geäußert: „Die Willensbekundung des Betroffenen für oder gegen bestimmte Maßnahmen darf deshalb vom Betreuer nicht durch einen ,Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen‘ des Betroffenen ,korrigiert‘ werden, es sei denn, dass der Betroffene sich von seiner früheren Verfügung mit erkennbarem Widerrufswillen distanziert oder die Sachlage sich nachträglich so erheblich geändert hat, dass die frühere selbstverantwortlich getroffene Entscheidung die aktuelle Sachlage nicht umfasst.“ (3)
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http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/art ... p?id=37902
Verbindlichkeit von Patientenverfügungen gestärkt
Moderator: WernerSchell
Sterbebegleiter rügen Richterspruch
Sterbebegleiter rügen Richterspruch
Verfasser: Rabbata, Samir
Deutsches Ärzteblatt 100, Ausgabe 31-32 vom 04.08.2003, Seite A-2064
Mit scharfer Kritik hat die Deutsche Hospiz Stiftung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) reagiert, wonach schriftliche Patientenverfügungen zur Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen in der Regel nicht mehr ausreichend seien. Wollte der BGH grundsätzliche Fragen klären, sei dieses Ziel eindeutig verfehlt worden, kommentierte Eugen Brysch, Geschäftsführender Vorstand der Deutschen Hospiz Stiftung, das Urteil. Die Richter hatten im Zusammenhang mit lebensverlängernden Maßnahmen an einwilligungsunfähigen Patienten beschlossen, dass für Vorhaben, die zum Tode führen, eine vormundschaftliche Genehmigung erteilt werden muss.
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Verfasser: Rabbata, Samir
Deutsches Ärzteblatt 100, Ausgabe 31-32 vom 04.08.2003, Seite A-2064
Mit scharfer Kritik hat die Deutsche Hospiz Stiftung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) reagiert, wonach schriftliche Patientenverfügungen zur Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen in der Regel nicht mehr ausreichend seien. Wollte der BGH grundsätzliche Fragen klären, sei dieses Ziel eindeutig verfehlt worden, kommentierte Eugen Brysch, Geschäftsführender Vorstand der Deutschen Hospiz Stiftung, das Urteil. Die Richter hatten im Zusammenhang mit lebensverlängernden Maßnahmen an einwilligungsunfähigen Patienten beschlossen, dass für Vorhaben, die zum Tode führen, eine vormundschaftliche Genehmigung erteilt werden muss.
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