Aufgaben der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen und Hilfestellungen bei ärztlichen Behandlungsfehlern
http://www.bundesaerztekammer.de/20/10Fehler/
http://www.bundesaerztekammer.de/20/10F ... gaben.html
Hilfestellungen bei ärztlichen Behandlungsfehlern
Moderator: WernerSchell
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Aufgaben der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen
Hallo,
in diesem Beitrag wird auf die Aufgaben der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen und Hilfestellungen bei ärztlichen Behandlungsfehlern von der Bundesärztekammer hingewiesen.
Selbstverständlich hat die Bundesärztekammer Eckpunkte zur Verbesserung der Verfahrensabläufe vor den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen erarbeitet.
Welche Schlichtungsstelle oder Gutachterkommission hält sich an diese Eckpunkte.
Noch haben die Haftpflichtversicherungen, die ja diese Gutachten finanzieren, große Einflußnahme auf diese Gutachten, schließlich werden sie von ihnen finanziert. Dies ist doch der Knackpunkt, woran manches Gutachten scheitert, obwohl eine große Schädigung erfolgte und dadurch sogenannte "GEFÄLLIGKEITSGUTACHTEN" erstellt werden.
Hier wäre eine Kontrolle und Überprüfung durch die Bundesärztekammer erforderlich.
MfG Martina
in diesem Beitrag wird auf die Aufgaben der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen und Hilfestellungen bei ärztlichen Behandlungsfehlern von der Bundesärztekammer hingewiesen.
Selbstverständlich hat die Bundesärztekammer Eckpunkte zur Verbesserung der Verfahrensabläufe vor den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen erarbeitet.
Welche Schlichtungsstelle oder Gutachterkommission hält sich an diese Eckpunkte.
Noch haben die Haftpflichtversicherungen, die ja diese Gutachten finanzieren, große Einflußnahme auf diese Gutachten, schließlich werden sie von ihnen finanziert. Dies ist doch der Knackpunkt, woran manches Gutachten scheitert, obwohl eine große Schädigung erfolgte und dadurch sogenannte "GEFÄLLIGKEITSGUTACHTEN" erstellt werden.
Hier wäre eine Kontrolle und Überprüfung durch die Bundesärztekammer erforderlich.

MfG Martina
Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen legt Jahresbericht vo
Sachsen: Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen legt Jahresbericht vor
Dresden: Die Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen der Sächsischen Landesärztekammer hat ihren Jahresbericht vorgelegt. Im Jahr 2005 wurden danach 256 Begutachtungen wegen eines vermuteten Behandlungsfehlers eingeleitetet (2004: 253). Diesen stehen 90 tatsächlich festgestellte Behandlungsfehler gegenüber (2004: 92). Prof. Schulze: 'Bei 14.329 berufstätigen Ärzten und über 82.000 Behandlungsfällen pro Tag in Sachsen ist das eine glücklicherweise sehr niedrige Zahl'.
Die Rate der aus Sicht der Gutachterstelle für 2005 als berechtigt erhobenen Schadensersatzforderungen lag mit 25,40% der abgeschlossenen Begutachtungsverfahren ähnlich wie im Vorjahr (24,24%).
Aus rund 300 Gutachtern werden bei den eingehenden Fällen die jeweiligen Experten zu Rate gezogen. Neben Medizinern ist auch ein Jurist in der Gutachterstelle tätig. "Aber jeder Behandlungsfehler ist ein Fehler zuviel", so Prof. Schulze. 311 Anträge sind im letzten Jahr bei der Gutachterstelle insgesamt eingegangen. Von den 256 eingeleiteten Begutachtungen entfielen 150 auf den stationären Sektor, 15 auf Klinikambulanzen und 86 auf ambulante Praxen.
Insgesamt konnten bis Dezember 2005, inkl. Überhang aus 2004, 259 Anträge abschließend begutachtet werden. Bei 90 (2004: 92) Anträgen wurde ein Behandlungsfehler attestiert. Davon waren auch 62 Behandlungsfehler ursächlich für einen Körperschaden.
100 Anträge betrafen die Fachrichtung Chirurgie, jeweils 26 die Fachrichtung Gynäkologie/Geburtshilfe und Innere Medizin sowie 14 die Allgemeinmedizin. Sechs Anträge betrafen die Fachrichtung HNO, je vier die Fachrichtungen Augenheilkunde sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten und drei die Fachrichtung Anästhesiologie.
Zweck der Gutachterstelle ist es, Rechtsstreitigkeiten, mit welchen Patienten Ansprüche gegen einen Arzt wegen des Vorwurfes fehlerhafter ärztlicher Behandlung erheben, zu vermeiden und außergerichtlich zum Grunde des Anspruches zeit- und kostensparend beizulegen. Die Gutachterstelle kann nur im allseitigen Einverständnis der Parteien (Haftpflichtversicherer, Arzt, Patient) tätig werden. Die Gutachterstelle kann erst angerufen werden, wenn der Haftpflichtversicherer zu dem Schadensersatzanspruch Stellung genommen hat. Der Patient muss den Arzt von der Pflicht zur Berufsverschwiegenheit entbunden haben, ebenso eventuelle weitere Ärzte, welche ihn behandelt haben. Die Gutachterstelle prüft den Sachverhalt und gibt abschließend eine begründete Stellungnahme ab, ob aufgrund einer fehlerhaften Behandlung ein Anspruch dem Grunde nach besteht.
Die Gutachterstelle kann, soweit erforderlich, einen weiteren Gutachter mit der Erstattung eines Zusatzgutachtens beauftragen. Die Gutachterstelle entscheidet in der Besetzung eines Vorsitzenden, welcher Arzt sein soll und einem langjährig erfahrenen Richter. Die Gutachterstelle wird nicht tätig, wenn sich der geltend gemachte Anspruch gegen den Staat richtet, es sei denn, für die staatliche Einrichtung besteht eine Haftpflichtversicherung. Sie wird ebenso nicht tätig, wenn in dem Streitfall bereits eine zivilrechtliche Entscheidung beantragt oder ergangen ist. Sie kann das Verfahren aussetzen, solange ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein Strafverfahren in gleicher Sache anhängig ist. Die Gutachterstelle kann auch von Krankenhausträgern angerufen werden, die für die Tätigkeit ihres Arztes in Anspruch genommen werden. In diesem Fall ist neben dem Arzt auch der Krankenhausträger Beteiligter an dem Verfahren vor der Gutachterstelle. Ist ein Haftpflichtversicherer nicht beteiligt, so kann die Gutachterstelle angerufen werden, wenn die Parteien mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind und geklärt ist, wer die Kosten für die Erstellung des Gutachtens übernimmt.
Die Bestellung der Mitglieder der Gutachterstelle und deren Stellvertreter erfolgt durch den Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer. Vorsitzender der Gutachterstelle an der Sächsischen Landesärztekammer ist Dr. med. Rainer Kluge.
Weitere Informationen unter 0351 / 82 67 160.
Knut Köhler M.A.
Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Sächsische Landesärztekammer
Quelle: Pressemitteilung der Sächsischen Landesärztekammer vom 10.07.2006
Dresden: Die Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen der Sächsischen Landesärztekammer hat ihren Jahresbericht vorgelegt. Im Jahr 2005 wurden danach 256 Begutachtungen wegen eines vermuteten Behandlungsfehlers eingeleitetet (2004: 253). Diesen stehen 90 tatsächlich festgestellte Behandlungsfehler gegenüber (2004: 92). Prof. Schulze: 'Bei 14.329 berufstätigen Ärzten und über 82.000 Behandlungsfällen pro Tag in Sachsen ist das eine glücklicherweise sehr niedrige Zahl'.
Die Rate der aus Sicht der Gutachterstelle für 2005 als berechtigt erhobenen Schadensersatzforderungen lag mit 25,40% der abgeschlossenen Begutachtungsverfahren ähnlich wie im Vorjahr (24,24%).
Aus rund 300 Gutachtern werden bei den eingehenden Fällen die jeweiligen Experten zu Rate gezogen. Neben Medizinern ist auch ein Jurist in der Gutachterstelle tätig. "Aber jeder Behandlungsfehler ist ein Fehler zuviel", so Prof. Schulze. 311 Anträge sind im letzten Jahr bei der Gutachterstelle insgesamt eingegangen. Von den 256 eingeleiteten Begutachtungen entfielen 150 auf den stationären Sektor, 15 auf Klinikambulanzen und 86 auf ambulante Praxen.
Insgesamt konnten bis Dezember 2005, inkl. Überhang aus 2004, 259 Anträge abschließend begutachtet werden. Bei 90 (2004: 92) Anträgen wurde ein Behandlungsfehler attestiert. Davon waren auch 62 Behandlungsfehler ursächlich für einen Körperschaden.
100 Anträge betrafen die Fachrichtung Chirurgie, jeweils 26 die Fachrichtung Gynäkologie/Geburtshilfe und Innere Medizin sowie 14 die Allgemeinmedizin. Sechs Anträge betrafen die Fachrichtung HNO, je vier die Fachrichtungen Augenheilkunde sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten und drei die Fachrichtung Anästhesiologie.
Zweck der Gutachterstelle ist es, Rechtsstreitigkeiten, mit welchen Patienten Ansprüche gegen einen Arzt wegen des Vorwurfes fehlerhafter ärztlicher Behandlung erheben, zu vermeiden und außergerichtlich zum Grunde des Anspruches zeit- und kostensparend beizulegen. Die Gutachterstelle kann nur im allseitigen Einverständnis der Parteien (Haftpflichtversicherer, Arzt, Patient) tätig werden. Die Gutachterstelle kann erst angerufen werden, wenn der Haftpflichtversicherer zu dem Schadensersatzanspruch Stellung genommen hat. Der Patient muss den Arzt von der Pflicht zur Berufsverschwiegenheit entbunden haben, ebenso eventuelle weitere Ärzte, welche ihn behandelt haben. Die Gutachterstelle prüft den Sachverhalt und gibt abschließend eine begründete Stellungnahme ab, ob aufgrund einer fehlerhaften Behandlung ein Anspruch dem Grunde nach besteht.
Die Gutachterstelle kann, soweit erforderlich, einen weiteren Gutachter mit der Erstattung eines Zusatzgutachtens beauftragen. Die Gutachterstelle entscheidet in der Besetzung eines Vorsitzenden, welcher Arzt sein soll und einem langjährig erfahrenen Richter. Die Gutachterstelle wird nicht tätig, wenn sich der geltend gemachte Anspruch gegen den Staat richtet, es sei denn, für die staatliche Einrichtung besteht eine Haftpflichtversicherung. Sie wird ebenso nicht tätig, wenn in dem Streitfall bereits eine zivilrechtliche Entscheidung beantragt oder ergangen ist. Sie kann das Verfahren aussetzen, solange ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein Strafverfahren in gleicher Sache anhängig ist. Die Gutachterstelle kann auch von Krankenhausträgern angerufen werden, die für die Tätigkeit ihres Arztes in Anspruch genommen werden. In diesem Fall ist neben dem Arzt auch der Krankenhausträger Beteiligter an dem Verfahren vor der Gutachterstelle. Ist ein Haftpflichtversicherer nicht beteiligt, so kann die Gutachterstelle angerufen werden, wenn die Parteien mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind und geklärt ist, wer die Kosten für die Erstellung des Gutachtens übernimmt.
Die Bestellung der Mitglieder der Gutachterstelle und deren Stellvertreter erfolgt durch den Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer. Vorsitzender der Gutachterstelle an der Sächsischen Landesärztekammer ist Dr. med. Rainer Kluge.
Weitere Informationen unter 0351 / 82 67 160.
Knut Köhler M.A.
Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Sächsische Landesärztekammer
Quelle: Pressemitteilung der Sächsischen Landesärztekammer vom 10.07.2006
Hilfestellungen bei ärztlichen Behandlungsfehlern
Es läßt sich sehr schön lesen, was der Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Sächsischen Landesärztekammer niedergeschrieben hat.
Mag ja sein, daß die Gutachterstelle für Arzthaftpflichtfragen bei der Sächsischen Landesärztekammer korrekt arbeitet. Wie schaut denn das Statut aus?
Hiernach richten sich doch die Gutachterkommissionen der Ärztekammern.
Schaut man sich das Statut der Gutachterkommission der Ärztekammer Nordrhein und das Statut der Gutachterkommision der Ärztekammer Westfalen-Lippe an, dürfte einem doch hierzu nichts mehr einfallen.
Dies dürfte, meiner Meinung nach, nicht im Sinne der Bundesärztekammer sein.
MfG Martina
Mag ja sein, daß die Gutachterstelle für Arzthaftpflichtfragen bei der Sächsischen Landesärztekammer korrekt arbeitet. Wie schaut denn das Statut aus?
Hiernach richten sich doch die Gutachterkommissionen der Ärztekammern.
Schaut man sich das Statut der Gutachterkommission der Ärztekammer Nordrhein und das Statut der Gutachterkommision der Ärztekammer Westfalen-Lippe an, dürfte einem doch hierzu nichts mehr einfallen.
Dies dürfte, meiner Meinung nach, nicht im Sinne der Bundesärztekammer sein.
MfG Martina

Weniger Behandlungsfehler in Sachsen?
Weniger Behandlungsfehler in Sachsen?
Im Jahr 2005 wurden im Bezirk der Landesärztekammer Sachsen 90 Behandlungsfehlerfälle festgestellt. Dies ergibt sich aus einem Bericht der Ärzte Zeitung vom 26.7.2006
Den insgesamt 14.329 berufstätigen Ärzten in Sachsen seien im vergangenen Jahr sehr selten Behandlungsfehler unterlaufen, bei denen Patienten zu Schaden kamen. 2005 gingen bei der Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen 311 Anträge wegen eines vermuteten Behandlungsfehlers ein, so die Ärzte Zeitung. In 256 Fällen wurde nach dem Zeitungsbericht ein Gutachten erstellt. Ein Behandlungsfehler bestätigte sich in 90 Fällen, 62 Patienten erlitten einen Körperschaden. "Bei 82.000 Behandlungsfällen pro Tag in Sachsen sei das glücklicherweise eine sehr niedrige Zahl", so Professor Jan Schulze, Präsident der Ärztekammer, laut Ärzte Zeitung. Von den 256 Begutachtungen seien 150 auf Krankenhausbehandlungen und 15 auf Klinikambulanzen entfallen. 86 hätten ambulante Praxen betroffen. Die Zahl der Anträge, Begutachtungen und festgestellten Behandlungsfehler seien, so die Ärzte Zeitung in ihrem Bericht weiter, im Vergleich zum Vorjahr etwa gleich hoch.
Im Jahr 2005 wurden im Bezirk der Landesärztekammer Sachsen 90 Behandlungsfehlerfälle festgestellt. Dies ergibt sich aus einem Bericht der Ärzte Zeitung vom 26.7.2006
Den insgesamt 14.329 berufstätigen Ärzten in Sachsen seien im vergangenen Jahr sehr selten Behandlungsfehler unterlaufen, bei denen Patienten zu Schaden kamen. 2005 gingen bei der Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen 311 Anträge wegen eines vermuteten Behandlungsfehlers ein, so die Ärzte Zeitung. In 256 Fällen wurde nach dem Zeitungsbericht ein Gutachten erstellt. Ein Behandlungsfehler bestätigte sich in 90 Fällen, 62 Patienten erlitten einen Körperschaden. "Bei 82.000 Behandlungsfällen pro Tag in Sachsen sei das glücklicherweise eine sehr niedrige Zahl", so Professor Jan Schulze, Präsident der Ärztekammer, laut Ärzte Zeitung. Von den 256 Begutachtungen seien 150 auf Krankenhausbehandlungen und 15 auf Klinikambulanzen entfallen. 86 hätten ambulante Praxen betroffen. Die Zahl der Anträge, Begutachtungen und festgestellten Behandlungsfehler seien, so die Ärzte Zeitung in ihrem Bericht weiter, im Vergleich zum Vorjahr etwa gleich hoch.