Arzt haftet für Pflege-Fehler
Verfasst: 05.07.2006, 07:04
Wund gelegen im Pflegeheim: Hausarzt ist verantwortlich
Arzt haftet für Pflege-Fehler
von Diana Niedernhöfer
Mit der Einlieferung eines langjährig betreuten Patienten ins Pflegeheim endet die Verantwortung des Hausarztes für den Kranken keineswegs. Vielmehr muss er dessen Gesundheitszustand im Auge behalten.
20.08.04 - Wird ein Patient in ein Pflegeheim eingewiesen, sollte sich der behandelnde Hausarzt mit den Pflegern genau absprechen und klären, welche Vorerkrankungen und akuten Symptome vorliegen und was bei diesem Patienten besonders zu beachten ist. „Dabei hat der Arzt kein Weisungsrecht gegenüber dem Personal. Obwohl er den Pflegekräften bestimmte Behandlungsformen nicht befehlen darf, muss er andererseits kontrollieren, ob die Absprachen auch eingehalten werden“, erklärt der Rechtsanwalt und Sprecher des Arbeitskreises gegen Menschenrechtsverletzungen, Alexander Frey.
Das bedeutet, dass der Niedergelassene die Arbeit des Personals immer im Auge behalten sollte. Denn hat sich der Patient zum Beispiel durch falsche Umlagerungen wund gelegen, kann der Arzt dafür wegen eines Behandlungsfehlers auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagt werden – auch wenn der Fehler auf Seiten des Pflegepersonals liegt. Zwar werden meistens außerdem auch Heimleitung und Personal mitverklagt, aber das ändert nichts an der Verantwortung des Mediziners (siehe „ÄP-Hintergrund“). Ihn erwartet im schlimmsten Falle neben den zivilrechtlichen Folgen die strafrechtliche Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung samt allen berufsrechtlichen Folgen.
Personal, Heim, Pflegedienstleitung umgehend auf Missstände ansprechen
Doch was ist zu tun, wenn der Patient nicht sorgfältig genug behandelt wird? Zunächst tut neben der medizinisch Behandlung ein Gespräch mit dem Personal, der Pflegedienstleitung oder der Heimleitung Not. „Werden Missstände trotzdem nicht behoben, empfiehlt es sich, die Zustände einer der 16 Beschwerdestellen in Deutschland, wie beispielsweise der ‚Pflege in Not‘ in Berlin, zu melden, die den Fall vertraulich behandeln“, rät Frey. Daneben kann der Fall dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen oder der Heimaufsicht gemeldet werden. Das mag unangenehm sein. „Doch der Arzt hat einen Behandlungsvertrag mit dem Patienten. Demnach ist er diesem, nicht dem Heim gegenüber verpflichtet“, erinnert Frey.
Der Arzt muss aber abwägen, ob er seinem Patienten in leichteren Fällen mit einer Meldung einen Gefallen tut, und klären, was der Kranke will. „Wir haben aber festgestellt, dass die Pflegebedürftigen nach sachlichen Beschwerden eher besser denn schlechter behandelt werden“, entkräftet Frey Befürchtungen, Patienten könnten den Unmut des Heimpersonals auf sich ziehen.
ÄP-TIPP
Exakt dokumentiert – gute Karten vor Gericht
Stößt der Arzt auf Missstände in einem Pflegeheim, sollte er sein gesamtes weiteres Vorgehen exakt dokumentieren. Und zwar vom ersten Gespräch mit dem Personal bis hin zu eventuellen Beschwerden. Nur dann kann er im Falle eines Haftungsprozesses belegen, seinen Verpflichtungen nachgekommen zu sein.
ÄP-HINTERGRUND
Untätigkeit kann Ärzte teuer zu stehen kommen
Immer mehr Angehörige verklagen Ärzte wie Heimleitungen. Unterstützt werden sie dabei in der Regel durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, der Ärzten häufig Behandlungsfehler im Umgang mit Pflegebedürftigen anlastet.
Die Kassen selbst haben wegen der finanziellen Folgen schlecht geführter Heime auch ein starkes Interesse an solchen Klagen. Bis zu einer Milliarde Euro könnten sie beispielsweise sparen, wenn Standards zur Vermeidung von Dekubiti in der Praxis auch umgesetzt würden.
Schadenersatz und Schmerzensgeld können in die Tausende gehen. So ist ein Arzt vor dem Landgericht München I zur Zahlung von 75000 Euro verklagt worden, weil seiner 70-jährigen Patientin wegen eines Dekubitus an der Ferse das Bein hatte amputiert werden müssen.
Quelle: Zeitung „Ärztliche Praxis“
http://www.aerztlichepraxis.de/artikel? ... 1095684307
Arzt haftet für Pflege-Fehler
von Diana Niedernhöfer
Mit der Einlieferung eines langjährig betreuten Patienten ins Pflegeheim endet die Verantwortung des Hausarztes für den Kranken keineswegs. Vielmehr muss er dessen Gesundheitszustand im Auge behalten.
20.08.04 - Wird ein Patient in ein Pflegeheim eingewiesen, sollte sich der behandelnde Hausarzt mit den Pflegern genau absprechen und klären, welche Vorerkrankungen und akuten Symptome vorliegen und was bei diesem Patienten besonders zu beachten ist. „Dabei hat der Arzt kein Weisungsrecht gegenüber dem Personal. Obwohl er den Pflegekräften bestimmte Behandlungsformen nicht befehlen darf, muss er andererseits kontrollieren, ob die Absprachen auch eingehalten werden“, erklärt der Rechtsanwalt und Sprecher des Arbeitskreises gegen Menschenrechtsverletzungen, Alexander Frey.
Das bedeutet, dass der Niedergelassene die Arbeit des Personals immer im Auge behalten sollte. Denn hat sich der Patient zum Beispiel durch falsche Umlagerungen wund gelegen, kann der Arzt dafür wegen eines Behandlungsfehlers auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagt werden – auch wenn der Fehler auf Seiten des Pflegepersonals liegt. Zwar werden meistens außerdem auch Heimleitung und Personal mitverklagt, aber das ändert nichts an der Verantwortung des Mediziners (siehe „ÄP-Hintergrund“). Ihn erwartet im schlimmsten Falle neben den zivilrechtlichen Folgen die strafrechtliche Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung samt allen berufsrechtlichen Folgen.
Personal, Heim, Pflegedienstleitung umgehend auf Missstände ansprechen
Doch was ist zu tun, wenn der Patient nicht sorgfältig genug behandelt wird? Zunächst tut neben der medizinisch Behandlung ein Gespräch mit dem Personal, der Pflegedienstleitung oder der Heimleitung Not. „Werden Missstände trotzdem nicht behoben, empfiehlt es sich, die Zustände einer der 16 Beschwerdestellen in Deutschland, wie beispielsweise der ‚Pflege in Not‘ in Berlin, zu melden, die den Fall vertraulich behandeln“, rät Frey. Daneben kann der Fall dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen oder der Heimaufsicht gemeldet werden. Das mag unangenehm sein. „Doch der Arzt hat einen Behandlungsvertrag mit dem Patienten. Demnach ist er diesem, nicht dem Heim gegenüber verpflichtet“, erinnert Frey.
Der Arzt muss aber abwägen, ob er seinem Patienten in leichteren Fällen mit einer Meldung einen Gefallen tut, und klären, was der Kranke will. „Wir haben aber festgestellt, dass die Pflegebedürftigen nach sachlichen Beschwerden eher besser denn schlechter behandelt werden“, entkräftet Frey Befürchtungen, Patienten könnten den Unmut des Heimpersonals auf sich ziehen.
ÄP-TIPP
Exakt dokumentiert – gute Karten vor Gericht
Stößt der Arzt auf Missstände in einem Pflegeheim, sollte er sein gesamtes weiteres Vorgehen exakt dokumentieren. Und zwar vom ersten Gespräch mit dem Personal bis hin zu eventuellen Beschwerden. Nur dann kann er im Falle eines Haftungsprozesses belegen, seinen Verpflichtungen nachgekommen zu sein.
ÄP-HINTERGRUND
Untätigkeit kann Ärzte teuer zu stehen kommen
Immer mehr Angehörige verklagen Ärzte wie Heimleitungen. Unterstützt werden sie dabei in der Regel durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, der Ärzten häufig Behandlungsfehler im Umgang mit Pflegebedürftigen anlastet.
Die Kassen selbst haben wegen der finanziellen Folgen schlecht geführter Heime auch ein starkes Interesse an solchen Klagen. Bis zu einer Milliarde Euro könnten sie beispielsweise sparen, wenn Standards zur Vermeidung von Dekubiti in der Praxis auch umgesetzt würden.
Schadenersatz und Schmerzensgeld können in die Tausende gehen. So ist ein Arzt vor dem Landgericht München I zur Zahlung von 75000 Euro verklagt worden, weil seiner 70-jährigen Patientin wegen eines Dekubitus an der Ferse das Bein hatte amputiert werden müssen.
Quelle: Zeitung „Ärztliche Praxis“
http://www.aerztlichepraxis.de/artikel? ... 1095684307