Robodoc-Operation & die Aufklärungspflicht

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

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BGH

Robodoc-Operation & die Aufklärungspflicht

Beitrag von BGH » 14.06.2006, 06:32

Bundesgerichtshof entscheidet über Schadensersatzklage nach Robodoc-Operation

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen einer nach ihrer Behauptung fehlerhaft und ohne die erforderliche Aufklärung durchgeführten ärztlichen Behandlung. Im September 1995 implantierte der Beklagte zu 3 der Klägerin mit Hilfe eines computerunterstützten Fräsverfahrens (Robodoc) eine zementfreie Hüftgelenksendoprothese. Bei der Operation wurde ein Nerv der Klägerin geschädigt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die vom erkennenden Senat zugelassene Revision blieb ohne Erfolg.

Der unter anderem für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat zu den Anforderungen an den Einsatz eines medizinischen Neulandverfahrens und an die Aufklärung des Patienten hierüber Stellung genommen. Will der Arzt keine allseits anerkannte Standardmethode, sondern eine – wie im Streitfall (1995) - relativ neue und noch nicht allgemein eingeführte Methode mit neuen, noch nicht abschließend geklärten Risiken anwenden, so hat er den Patienten auch darüber aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind. Die Anwendung neuer Verfahren ist für den medizinischen Fortschritt zwar unerlässlich. Am Patienten dürfen sie aber nur dann angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt. Der Patient muss in die Lage versetzt werden, für sich sorgfältig abzuwägen, ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken operieren lassen möchte oder nach der neuen unter besonderer Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren.

Hiernach hätte es eines ausdrücklichen Hinweises auf noch nicht allgemein bekannte Risiken bedurft, der der Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erteilt wurde. Dieser Aufklärungsmangel wirkt sich unter den besonderen Umständen des Streitfalls jedoch nicht aus, weil sich mit der Nervschädigung ein auch der herkömmlichen Methode anhaftendes Risiko verwirklicht hat, über das die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aufgeklärt worden ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann sich der Patient nämlich nicht auf einen Aufklärungsfehler berufen, wenn sich (nur) ein Risiko verwirklicht, über das er aufgeklärt worden ist.

Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 13.6.2006 - VI ZR 323/04 –

LG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 29.8.2003 – 2/21 O 362/98 ./.
OLG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 7.12.2004 – 8 U 194/03

Quelle: Pressemitteilung vom 12. Juni 2006
Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
http://www.bundesgerichtshof.de/

BGH mahnt Ärzte zur Aufklärung über OP-Risiken

Beitrag von » 14.06.2006, 06:34

BGH mahnt Ärzte zur Aufklärung über OP-Risiken
Dienstag, 13. Juni 2006

Karlsruhe - Patienten müssen vor Behandlungen mit neuartigen Verfahren ausdrücklich über deren „unbekannten Risiken“ aufgeklärt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil zur Schadensersatzklage einer Patientin, der bei einer Hüftoperation mithilfe eines neuen Verfahrens ein Nerv beschädigt worden war. Das Gericht wies die Klage in dem konkreten Fall dennoch ab, weil das Risiko einer Nervenschädigung auch bei einer herkömmlichen Operationsmethode bestehe. (Az. VI ZR 323/04)
...
Weiter unter
http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=24534

H.P.

Behandlungsmethode und Patientenaufklärung

Beitrag von H.P. » 25.07.2006, 06:51

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.6.2006, Az: VI ZR 323/04

Zur Anwendung einer neuen medizinischen Behandlungsmethode und zum Umfang der hierfür erforderlichen Aufklärung des Patienten.

Volltext unter http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?061736

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