Neue Standard-Patientenverfügung vorgestellt
Verfasst: 25.02.2006, 18:43
Neue Standard-Patientenverfügung vorgestellt
Potsdam / Berlin. Eingeladen hatte die Bundestagsabgeordnete Andrea Wicklein (SPD) am Dienstagabend, den 22.2.2006 nach Potsdam. Sie wies in ihrer Begrüßungsrede auf das Vorhaben der jetzigen Regierung hin, eine gesetzliche Verankerung der Patientenverfügung bis 2007 auf den Weg zu bringen. Dieses Vorhaben stehe auch im Koalitionsvertrag.
Klaus Kutzer, vorsitzender Bundesrichter a.D., erläuterte die Ergebnisse für einen Gesetzentwurf zur Patientenverfügung, wie er unter seiner Leitung in einer interdisziplinären Arbeitsgruppe im Auftrag von (der alten wie der neuen) Bundesjustizministerin Brigitte Zypries erarbeitet worden war. Gita Neumann vom Humanistischen Verband stellte die neue Broschüre „Standard-Patientenverfügung“ der Öffentlichkeit vor.
Kutzer betonte, dass es ein Hauptanliegen der AG des Bundesjustizministeriums gewesen sei, dass die antezipatorische Entscheidung des Betroffenen nach Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit fortwirke und dies auch gelte, „wenn die Erkrankung noch keinen tödlichen Verlauf genommen hat“, wie es im Entwurf heißt. D. h., dass eine wirksame Patientenverfügung prinzipiell für alle Krankheitsbilder verbindlich gelte.
Fotos siehe: http://www.potsdam.spade.de
Andrea Wicklein bei der Begrüßung, auf dem Podium v.l.n.r.: Klaus Kutzer, Norbert Kunz (Moderator), Gita Neumann, Prof. Dr. med. Arne Kollwitz
Die Ethik-Kommission des Deutschen Bundestages (sie existiert in der jetzigen Legislaturperiode nicht mehr) hatte demgegenüber in ihrem Mehrheitsvotum eine Gefahr dieses Selbstbestimmungsinstrumentes zum Ausgangspunkt genommen: Mittels der Patientenverfügung könne das entschiedene „Nein zur aktiven Sterbehilfe“ aufgeweicht werden, befürchtet sie in ihrem "Zwischenbericht Patientenverfügung". (Es liegen allerdings neben dem Mehrheitsvotum vier teils entgegengesetzte Sondervoten dieses Gremiums vor). Die Ethik-Enquetekommission (Mehrheitsvotum) wollte deshalb im Namen des Lebensschutzes Patientenverfügungen, „die den Abbruch oder Verzicht lebenserhaltender Maßnahmen betreffen“, auf infauste Grundleiden begrenzen, die „trotz medizinischer Behandlung nach ärztlicher Erkenntnis zum Tode führen“. Kutzer wies dieses Ansinnen einer Reichweitenbeschränkung zurück. Es sei auch unsinnig, weil es für diese Situationen im Prinzip überhaupt gar keiner Patientenverfügungen mehr bedürfe.
Kutzer und Neumann erläuterte beide am Beispiel einer multimorbiden Patientin mit Niereninsuffizienz, dass eine Reichweitenbeschränkung von Patientenverfügungen durchaus auch das akute Selbstbestimmungsrecht von Patientinnen und Patienten verletzen würde: Diese müssten dann nämlich auch gegen ihren erklärten Willen dialysiert, d.h. zwangsbehandelt werden, sobald sie bei Nierenversagen ins Koma fallen würden.
Neumann nannte es zwar verständlich, dass unterschiedliche Organisationen und gesellschaftliche Gruppierungen auf das Instrument der Patientenverfügungen jeweils ihre eigenen partikularen Vorstellungen und ethisch motivierten Anliegen projizieren. Diese Versuchung sei groß. Es gehe bei der Sicherung der Patientenautonomie jedoch darum, dass nicht nur todkranke, hospizlich zu betreuende Menschen etwa mit Krebs, sondern dass auch Patienten in Allgemeinkrankenhäusern, auf Intensivstationen, in Herzkliniken, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Heimen und im häuslichen, bzw. ambulanten Pflegebereich ihre Selbstbestimmung vorsorglich wahrnehmen können.
Die vorgestellte Broschüre „Standard-Patientenverfügung“ basiert auf den Textbausteinen und Formulierungshilfen, die von der „Kutzer-Kommission“ im Auftrag des Bundesjustizministeriums erarbeitet worden waren. Sie enthält als Ankreuzvariante, die beliebig zu erweitern und auszuarbeiten ist, verschiedene Optionen. Diese beziehen sich auch auf ein wahrscheinlich irreversibles Dauerkoma z. B. nach Unfall oder Schlaganfall und auf eine weit fortgeschrittene Demenz, wenn der Patient ohne künstliche Ernährung sterben würde. Darauf bezogen werden Alternativen für oder gegen bestimmte Behandlungen zur Wahl gestellt, wie es heutigen medizinethischen Qualitätsstandards entspricht. Ziel ist auch, angesichts eines Wildwuchses im "Patientenverfügungs- und Vorsorgemark" und einer "Formularflut" von über 200 Anbietern zu einer gewissen Vereinheitlichung zu kommen. Dies bedeutet nicht, dass nicht Vordrucke für bestimmte Zielgruppen durchaus ihren Sinn behalten können.
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Bestelladressen für die Broschüre "Standard-Patientenverfügung" und weitere Infos für individuelle Nutzer und eventuelle Kooperationspartner:
Sie finden die Broschüre - mit allen Bestelladressen auf der letzte Seite - hier:
http://www.standard-patientenverfuegung.de/pv.pdf
Die neue Broschüre enthält auf 26 Seiten neben dem Angebot einer Standard-Patientenverfügung im praktisch nutzbaren DIN-A-4 Format auch Vollmachten (Gesundheitsvollmacht sowie für finanzielle und sonstige rechtsgeschäftliche Angelegenheiten), eine Notfallbogen für die Akutsituation, eine Betreuungsformular sowie eine Hinweiskarte – alles farblich leicht voneinander unterscheidbar und zum Heraustrennen. Das Besondere ist jedoch das damit verbundene kostenlose Beratungsangebot zur Frage: „was soll medizinisch unternommen werden, wenn ich entscheidungsunfähig bin ...“
Einbezogen werden sollen - in einem bundesweites Netzwerk - bestehende Patienten-, Senioren-, Hospiz- und sonstige gemeinnützige Beratungsstellen.
Herausgeber ist der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) unter Mitwirkung und Überstützung mehrerer Kooperationspartner.
Alle individuellen Nutzer werden bei Postversand um Zusendung von 2 x 1,45 Euro in Briefmarken gebeten (oder Sie können auch das Spendenformular in der Fußzeile dieses Newsletters patientenverfuegung.de nutzen). Bitte geben Sie unbedingt das Stichwort: Broschüre Standard-Patientenverfügung an.
Wichtige Hinweise der Bundeszentralstelle für Patientenverfügungen des HVD:
Sollten Sie bereits eine individuell-konkrete Patientenverfügung (sogenannte Optimal-Variante) des HVD haben, so ist diese noch differenzierter und anspruchsvoller als die Standard-Patientenverfügung - Sie brauchen dann also keinesfalls die neue Standard-Version.
Wenn Sie das verbreitete Patientenverfügungsformular des Bayerischen Staatsministeriums haben, entspricht dieses – unter gewissen Vorbehalten gegenüber einer "Ankreuzvariante" – den zugrundeliegenden Mindeststandards. Denn auch dort werden Ihnen - medizinisch und juristisch umsetzbare Behandlungsalternativen für bestimmte Standard-Situationen zur Auswahl gestellt. Allerdings sollten Sie diese u. U. durch Angaben zur Wiederbelebung und durch Ihre eigenen Wertvorstellungen sinnvoll ergänzen.
Wenn Sie sonstige Vordrucke verwendet haben, sollten Sie diese überprüfen und mit den Formulierungsvorschlägen der Standard-Patientenverfügung vergleichen. Achten Sie insbesondere darauf, ob Koma und Demenz sowie darauf bezogene Entscheidungen für oder gegen eine künstliche Ernährung überhaupt Gegenstand Ihrer Patientenverfügung sind. Auch Schmerztherapie und damit einhergehende Fragen sollten keinesfalls fehlen.
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Für potentielle Kooperationspartner
Seit dem Erscheinen am Samstag, den 18.2.2006 wurde die Broschüre bundesweit bereits über 2300 mal auf Anfrage abgegeben: an Kliniken, Hospizdienste, Apotheken, Betreuungsvereine, Bestattungsunternehmer, Universitäten, Wohlfahrtseinrichtungen usw.
Gemeinnützige Einrichtungen und Projekte können die Broschüre zunächst probeweise in ihrer Beratungstätigkeit einsetzen und erhalten sie kostenlos. Anschließend kann auf Wunsch eine Kooperation, ein Erfahrungsaustausch, die Überlassung einer Präsentation für Vortragstätigkeiten o. ä. vereinbart werden, auch die (Mit-)Nutzung einer elektronisch gestützten Abfassungshilfe für individuelle Patientenverfügungen ist vorgesehen.
Bei entsprechendem Interesse können Sie dieses anmelden an:
pv@visite-hospiz.de (wenn möglich bitte erst ab Mitte März 2006, da die Anfragen von bereits bestehenden Kooperationspartner zur Zeit sehr rege sind und Einzelfallregelungen verabredet werden müssen.)
Die Vorlage der Gemeinnützigkeit ist erforderlich, bzw. der Hinweis auf Ihre Internetseite, aus z. B. die Mitgliedschaft in einem Wohlfahrtsverband hervorgeht).
Quelle: PATIENTENVERFUEGUNG NEWSLETTER vom 25.2.2006
Potsdam / Berlin. Eingeladen hatte die Bundestagsabgeordnete Andrea Wicklein (SPD) am Dienstagabend, den 22.2.2006 nach Potsdam. Sie wies in ihrer Begrüßungsrede auf das Vorhaben der jetzigen Regierung hin, eine gesetzliche Verankerung der Patientenverfügung bis 2007 auf den Weg zu bringen. Dieses Vorhaben stehe auch im Koalitionsvertrag.
Klaus Kutzer, vorsitzender Bundesrichter a.D., erläuterte die Ergebnisse für einen Gesetzentwurf zur Patientenverfügung, wie er unter seiner Leitung in einer interdisziplinären Arbeitsgruppe im Auftrag von (der alten wie der neuen) Bundesjustizministerin Brigitte Zypries erarbeitet worden war. Gita Neumann vom Humanistischen Verband stellte die neue Broschüre „Standard-Patientenverfügung“ der Öffentlichkeit vor.
Kutzer betonte, dass es ein Hauptanliegen der AG des Bundesjustizministeriums gewesen sei, dass die antezipatorische Entscheidung des Betroffenen nach Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit fortwirke und dies auch gelte, „wenn die Erkrankung noch keinen tödlichen Verlauf genommen hat“, wie es im Entwurf heißt. D. h., dass eine wirksame Patientenverfügung prinzipiell für alle Krankheitsbilder verbindlich gelte.
Fotos siehe: http://www.potsdam.spade.de
Andrea Wicklein bei der Begrüßung, auf dem Podium v.l.n.r.: Klaus Kutzer, Norbert Kunz (Moderator), Gita Neumann, Prof. Dr. med. Arne Kollwitz
Die Ethik-Kommission des Deutschen Bundestages (sie existiert in der jetzigen Legislaturperiode nicht mehr) hatte demgegenüber in ihrem Mehrheitsvotum eine Gefahr dieses Selbstbestimmungsinstrumentes zum Ausgangspunkt genommen: Mittels der Patientenverfügung könne das entschiedene „Nein zur aktiven Sterbehilfe“ aufgeweicht werden, befürchtet sie in ihrem "Zwischenbericht Patientenverfügung". (Es liegen allerdings neben dem Mehrheitsvotum vier teils entgegengesetzte Sondervoten dieses Gremiums vor). Die Ethik-Enquetekommission (Mehrheitsvotum) wollte deshalb im Namen des Lebensschutzes Patientenverfügungen, „die den Abbruch oder Verzicht lebenserhaltender Maßnahmen betreffen“, auf infauste Grundleiden begrenzen, die „trotz medizinischer Behandlung nach ärztlicher Erkenntnis zum Tode führen“. Kutzer wies dieses Ansinnen einer Reichweitenbeschränkung zurück. Es sei auch unsinnig, weil es für diese Situationen im Prinzip überhaupt gar keiner Patientenverfügungen mehr bedürfe.
Kutzer und Neumann erläuterte beide am Beispiel einer multimorbiden Patientin mit Niereninsuffizienz, dass eine Reichweitenbeschränkung von Patientenverfügungen durchaus auch das akute Selbstbestimmungsrecht von Patientinnen und Patienten verletzen würde: Diese müssten dann nämlich auch gegen ihren erklärten Willen dialysiert, d.h. zwangsbehandelt werden, sobald sie bei Nierenversagen ins Koma fallen würden.
Neumann nannte es zwar verständlich, dass unterschiedliche Organisationen und gesellschaftliche Gruppierungen auf das Instrument der Patientenverfügungen jeweils ihre eigenen partikularen Vorstellungen und ethisch motivierten Anliegen projizieren. Diese Versuchung sei groß. Es gehe bei der Sicherung der Patientenautonomie jedoch darum, dass nicht nur todkranke, hospizlich zu betreuende Menschen etwa mit Krebs, sondern dass auch Patienten in Allgemeinkrankenhäusern, auf Intensivstationen, in Herzkliniken, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Heimen und im häuslichen, bzw. ambulanten Pflegebereich ihre Selbstbestimmung vorsorglich wahrnehmen können.
Die vorgestellte Broschüre „Standard-Patientenverfügung“ basiert auf den Textbausteinen und Formulierungshilfen, die von der „Kutzer-Kommission“ im Auftrag des Bundesjustizministeriums erarbeitet worden waren. Sie enthält als Ankreuzvariante, die beliebig zu erweitern und auszuarbeiten ist, verschiedene Optionen. Diese beziehen sich auch auf ein wahrscheinlich irreversibles Dauerkoma z. B. nach Unfall oder Schlaganfall und auf eine weit fortgeschrittene Demenz, wenn der Patient ohne künstliche Ernährung sterben würde. Darauf bezogen werden Alternativen für oder gegen bestimmte Behandlungen zur Wahl gestellt, wie es heutigen medizinethischen Qualitätsstandards entspricht. Ziel ist auch, angesichts eines Wildwuchses im "Patientenverfügungs- und Vorsorgemark" und einer "Formularflut" von über 200 Anbietern zu einer gewissen Vereinheitlichung zu kommen. Dies bedeutet nicht, dass nicht Vordrucke für bestimmte Zielgruppen durchaus ihren Sinn behalten können.
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Bestelladressen für die Broschüre "Standard-Patientenverfügung" und weitere Infos für individuelle Nutzer und eventuelle Kooperationspartner:
Sie finden die Broschüre - mit allen Bestelladressen auf der letzte Seite - hier:
http://www.standard-patientenverfuegung.de/pv.pdf
Die neue Broschüre enthält auf 26 Seiten neben dem Angebot einer Standard-Patientenverfügung im praktisch nutzbaren DIN-A-4 Format auch Vollmachten (Gesundheitsvollmacht sowie für finanzielle und sonstige rechtsgeschäftliche Angelegenheiten), eine Notfallbogen für die Akutsituation, eine Betreuungsformular sowie eine Hinweiskarte – alles farblich leicht voneinander unterscheidbar und zum Heraustrennen. Das Besondere ist jedoch das damit verbundene kostenlose Beratungsangebot zur Frage: „was soll medizinisch unternommen werden, wenn ich entscheidungsunfähig bin ...“
Einbezogen werden sollen - in einem bundesweites Netzwerk - bestehende Patienten-, Senioren-, Hospiz- und sonstige gemeinnützige Beratungsstellen.
Herausgeber ist der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) unter Mitwirkung und Überstützung mehrerer Kooperationspartner.
Alle individuellen Nutzer werden bei Postversand um Zusendung von 2 x 1,45 Euro in Briefmarken gebeten (oder Sie können auch das Spendenformular in der Fußzeile dieses Newsletters patientenverfuegung.de nutzen). Bitte geben Sie unbedingt das Stichwort: Broschüre Standard-Patientenverfügung an.
Wichtige Hinweise der Bundeszentralstelle für Patientenverfügungen des HVD:
Sollten Sie bereits eine individuell-konkrete Patientenverfügung (sogenannte Optimal-Variante) des HVD haben, so ist diese noch differenzierter und anspruchsvoller als die Standard-Patientenverfügung - Sie brauchen dann also keinesfalls die neue Standard-Version.
Wenn Sie das verbreitete Patientenverfügungsformular des Bayerischen Staatsministeriums haben, entspricht dieses – unter gewissen Vorbehalten gegenüber einer "Ankreuzvariante" – den zugrundeliegenden Mindeststandards. Denn auch dort werden Ihnen - medizinisch und juristisch umsetzbare Behandlungsalternativen für bestimmte Standard-Situationen zur Auswahl gestellt. Allerdings sollten Sie diese u. U. durch Angaben zur Wiederbelebung und durch Ihre eigenen Wertvorstellungen sinnvoll ergänzen.
Wenn Sie sonstige Vordrucke verwendet haben, sollten Sie diese überprüfen und mit den Formulierungsvorschlägen der Standard-Patientenverfügung vergleichen. Achten Sie insbesondere darauf, ob Koma und Demenz sowie darauf bezogene Entscheidungen für oder gegen eine künstliche Ernährung überhaupt Gegenstand Ihrer Patientenverfügung sind. Auch Schmerztherapie und damit einhergehende Fragen sollten keinesfalls fehlen.
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Für potentielle Kooperationspartner
Seit dem Erscheinen am Samstag, den 18.2.2006 wurde die Broschüre bundesweit bereits über 2300 mal auf Anfrage abgegeben: an Kliniken, Hospizdienste, Apotheken, Betreuungsvereine, Bestattungsunternehmer, Universitäten, Wohlfahrtseinrichtungen usw.
Gemeinnützige Einrichtungen und Projekte können die Broschüre zunächst probeweise in ihrer Beratungstätigkeit einsetzen und erhalten sie kostenlos. Anschließend kann auf Wunsch eine Kooperation, ein Erfahrungsaustausch, die Überlassung einer Präsentation für Vortragstätigkeiten o. ä. vereinbart werden, auch die (Mit-)Nutzung einer elektronisch gestützten Abfassungshilfe für individuelle Patientenverfügungen ist vorgesehen.
Bei entsprechendem Interesse können Sie dieses anmelden an:
pv@visite-hospiz.de (wenn möglich bitte erst ab Mitte März 2006, da die Anfragen von bereits bestehenden Kooperationspartner zur Zeit sehr rege sind und Einzelfallregelungen verabredet werden müssen.)
Die Vorlage der Gemeinnützigkeit ist erforderlich, bzw. der Hinweis auf Ihre Internetseite, aus z. B. die Mitgliedschaft in einem Wohlfahrtsverband hervorgeht).
Quelle: PATIENTENVERFUEGUNG NEWSLETTER vom 25.2.2006