Sterbehilfe Schweiz: kein Handlungsbedarf des Gesetzgebers
Verfasst: 11.02.2006, 08:29
Schweiz: Bundesamt fuer Justiz sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf bei Sterbehilfe
Bern (ALfA). In der Schweiz koennen Sterbehilfeorganisationen wie Exit oder Dignitas weiterhin ohne Ueberwachung aktiv sein. Dies geht aus einem am 6. Februar veroeffentlichten provisorischen Bericht des Bundesamtes fuer Justiz hervor. Die Juristen des Bundes sehen in dem Papier keine Notwendigkeit fuer neue Gesetzeshuerden und lehnten es darin ab, Sterbehilfeorganisationen einer staatlichen Aufsicht und damit auch gewissen Sorgfaltskriterien zu unterstellen. Nach Ansicht der Verfasser biete das geltende Recht genuegend Handhabe, um Missbraeuche zu vermeiden. Dabei werden insbesondere die Kantone und Gemeinden dazu aufgefordert, das geltende Recht konsequent durchzusetzen sowie in den Heimen und Spitaelern fuer entsprechende Erlasse zu sorgen. Eine Aufsicht ueber die Sterbehilfeorganisationen haette laut Bericht eine unverhaeltnismaessige Buerokratie zur Folge und wuerde zu einer eigentlichen Institutionalisierung solcher Aktivitaeten fuehren.
Auch beim so genannten „Sterbetourismus“ aus dem Ausland sehen die Juristen keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, „auch wenn das Phaenomen fuer das Ansehen der Schweiz ein Problem darstellt“. Dies sei Folge der im internationalen Vergleich liberalen Regelung der Sudizidhilfe. In der Schweiz ist die Suizidhilfe gesetzlich zugelassen, sofern sie ohne selbstsuechtige Motive geleistet wird. Ebenfalls nichts geaendert werden soll laut Bundesamt fuer Justiz bei der Regelung der indirekten aktiven und der passiven Sterbehilfe. Taetig werden koennte der Bund dagegen bei der Palliative-Care-Versorgung, damit Menschen in Wuerde leben und sterben duerfen, so das Bundesamt.
Der provisorische Bericht wird nun noch ueberarbeitet und nach Genehmigung des Bundesrates, der Schweizer Regierung, der Oeffentlichkeit vorgestellt. In ersten Stellungnahmen auf die Vorabveroeffentlichung im Internet zur Diskussion loeste der Bericht kontroverse Reaktionen aus.
Unterdessen meldete das „Deutsche Aerzteblatt“ in der Online-Ausgabe vom 6. Februar unter Berufung auf die niederlaendische Tageszeitung „Algemeen Dagblad“, dass immer mehr Niederlaender in eine „Selbstmordklinik“ in der Schweiz reisen, obwohl in den Niederlanden Sterbehilfe unter bestimmten Voraussetzungen legal ist. Dem Bericht zufolge sei in den vergangenen drei Jahren die Zahl der Niederlaender, die mit der Zuericher Klinik so genannte „Euthanasievertraege“ abschlossen, von zwei auf 150 gestiegen. Niederlaendische Aerzte seien nach Expertenaussagen zunehmend zurueckhaltend, wenn sie von unheilbar Kranken mit unertraeglichen Schmerzen um Hilfe zur Beendigung des Lebens gebeten werden und nutzten eher die Moeglichkeit, die Schmerzen der Kranken durch palliative Sedierung zu lindern. Eine zunehmende Zahl von Niederlaendern traue dieser Behandlung jedoch nicht und zahle lieber der Schweizer Klinik jaehrliche Betraege, um dort auf Wunsch Hilfe zur Selbsttoetung zu erhalten, so das „Deutsche Aerzteblatt“.
Weitere Informationen:
http://www.ofj.admin.ch/bj/de/home/them ... hilfe.html
Dossier zur Sterbehilfe in der Schweiz (Dort gibt es auch den Bericht)
Bundesamt fuer Justiz, Schweiz 06.02.06
Quelle: ALfA-Newsletter 06/06 vom 10.02.2006
Bern (ALfA). In der Schweiz koennen Sterbehilfeorganisationen wie Exit oder Dignitas weiterhin ohne Ueberwachung aktiv sein. Dies geht aus einem am 6. Februar veroeffentlichten provisorischen Bericht des Bundesamtes fuer Justiz hervor. Die Juristen des Bundes sehen in dem Papier keine Notwendigkeit fuer neue Gesetzeshuerden und lehnten es darin ab, Sterbehilfeorganisationen einer staatlichen Aufsicht und damit auch gewissen Sorgfaltskriterien zu unterstellen. Nach Ansicht der Verfasser biete das geltende Recht genuegend Handhabe, um Missbraeuche zu vermeiden. Dabei werden insbesondere die Kantone und Gemeinden dazu aufgefordert, das geltende Recht konsequent durchzusetzen sowie in den Heimen und Spitaelern fuer entsprechende Erlasse zu sorgen. Eine Aufsicht ueber die Sterbehilfeorganisationen haette laut Bericht eine unverhaeltnismaessige Buerokratie zur Folge und wuerde zu einer eigentlichen Institutionalisierung solcher Aktivitaeten fuehren.
Auch beim so genannten „Sterbetourismus“ aus dem Ausland sehen die Juristen keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, „auch wenn das Phaenomen fuer das Ansehen der Schweiz ein Problem darstellt“. Dies sei Folge der im internationalen Vergleich liberalen Regelung der Sudizidhilfe. In der Schweiz ist die Suizidhilfe gesetzlich zugelassen, sofern sie ohne selbstsuechtige Motive geleistet wird. Ebenfalls nichts geaendert werden soll laut Bundesamt fuer Justiz bei der Regelung der indirekten aktiven und der passiven Sterbehilfe. Taetig werden koennte der Bund dagegen bei der Palliative-Care-Versorgung, damit Menschen in Wuerde leben und sterben duerfen, so das Bundesamt.
Der provisorische Bericht wird nun noch ueberarbeitet und nach Genehmigung des Bundesrates, der Schweizer Regierung, der Oeffentlichkeit vorgestellt. In ersten Stellungnahmen auf die Vorabveroeffentlichung im Internet zur Diskussion loeste der Bericht kontroverse Reaktionen aus.
Unterdessen meldete das „Deutsche Aerzteblatt“ in der Online-Ausgabe vom 6. Februar unter Berufung auf die niederlaendische Tageszeitung „Algemeen Dagblad“, dass immer mehr Niederlaender in eine „Selbstmordklinik“ in der Schweiz reisen, obwohl in den Niederlanden Sterbehilfe unter bestimmten Voraussetzungen legal ist. Dem Bericht zufolge sei in den vergangenen drei Jahren die Zahl der Niederlaender, die mit der Zuericher Klinik so genannte „Euthanasievertraege“ abschlossen, von zwei auf 150 gestiegen. Niederlaendische Aerzte seien nach Expertenaussagen zunehmend zurueckhaltend, wenn sie von unheilbar Kranken mit unertraeglichen Schmerzen um Hilfe zur Beendigung des Lebens gebeten werden und nutzten eher die Moeglichkeit, die Schmerzen der Kranken durch palliative Sedierung zu lindern. Eine zunehmende Zahl von Niederlaendern traue dieser Behandlung jedoch nicht und zahle lieber der Schweizer Klinik jaehrliche Betraege, um dort auf Wunsch Hilfe zur Selbsttoetung zu erhalten, so das „Deutsche Aerzteblatt“.
Weitere Informationen:
http://www.ofj.admin.ch/bj/de/home/them ... hilfe.html
Dossier zur Sterbehilfe in der Schweiz (Dort gibt es auch den Bericht)
Bundesamt fuer Justiz, Schweiz 06.02.06
Quelle: ALfA-Newsletter 06/06 vom 10.02.2006